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Rucksackwurf am Marienplatz: Haftbefehl gegen DWS-Aktivisten

Schwerin, 05.08.2016 (red/pm). Die Rucksackaktion vom vergangenen Freitag hat für den DWS-Aktivisten David Bühring nun ein juristisches Nachspiel. Das Amtsgericht Schwerin hat heute Haftbefehl gegen den 34-jährigen erlassen.

  • Veröffentlicht August 5, 2016

Schwerin, 05.08.2016 (red/pm). Die Rucksackaktion vom vergangenen Montag hat für den DWS-Aktivisten David Bühring nun ein juristisches Nachspiel. Das Amtsgericht Schwerin hat heute Haftbefehl gegen den 34-jährigen erlassen.

 

rucksack
Quelle: Youtube

 

Für einen der Initiatoren des Bündnisses „Deutschland wehrt sich“ hat die Rucksackaktion vom vergangenen Montag nun unangenehme Konsequenzen. Das Amtsgericht Schwerin hat am heutigen Tage auf Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin Haftbefehl gegen David Bühring wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und Volksverhetzung erlassen und die Untersuchungshaft angeordnet.

 

Mit „Allahu Akbar“ zwei Mal einen Rucksack in eine Menschenmenge geschleudert

 

Dem 34-jährige Bühring wird vorgeworfen, er habe sich am vergangenen Montag  auf dem Marienplatz mit einem weißen Bettlaken bekleidet und sich ein Palästinensertuch umgebunden, um damit den Eindruck zu erwecken, dass er arabischer Herkunft sei. Gegen 19:00 Uhr soll Bühring den Straßenbahnhaltestellenbereich in der Keplerstraße in Schwerin aufgesucht und in Richtung dort wartenden Menschen einen Rucksack geworfen zu haben. Anschließend soll er im Eiltempo davongelaufen sein, so dass die Wartenden glauben sollten, dass sich in dem Rucksack Sprengstoff befinde, der in Kürze explodieren werde. Zirka eine Stunde später soll er auf dem Marienplatz an eine Gruppe afghanischer und deutscher Jugendlicher herangetreten sein und in deren Richtung ebenfalls einen Rucksack geworfen haben. Entweder der Beschuldigte oder einer seiner Mitstreiter sollen dabei die Worte „Allahu Akbar“ gerufen haben. In panischer Angst, auch vor dem Hintergrund der jüngsten Anschläge in Deutschland und Paris, liefen mehrere Menschen in alle Richtung davon.

 

Für David Bühring kann es nun sehr unangenehm werden. Der Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB) sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

 

 

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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