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Ab diesem Monat fließen Entlastungs-Milliarden

In diesem Monat starten die ersten Auszahlungen verschiedener Entlastungsprogramme des Bundes, die vor allem aufgrund der massiv gestiegenen Energiekosten Entlastung bieten sollen. Schon jetzt ist klar: Oft ist es eher

  • Veröffentlicht Juni 13, 2022
Die Mil­liar­den der Ent­las­tungspakete wer­den nun aus­gezahlt. Nicht immer dürfte es im Einzelfall aus­re­ichen. | Foto: pri­vat

Sofortzuschlags- und Ein­malzahlungs­ge­setz oder auch Heizkosten­zuschuss­ge­setz – sie klin­gen sper­rig, eck­ig und kantig. Vor allem aber sind diese Geset­ze Ver­suche der Bun­desregierung, in der aktuellen Sit­u­a­tion zumin­d­est etwas Ent­las­tung her­beizuführen. Dass dies nur bed­ingt gelingt, zeigen die Preise an den Tankstellen. Denn bere­its jet­zt scheint klar: Die Steuersenkun­gen der Regierung wer­den nicht voll­ständig bei den Tank­enden ankom­men. Einen ordentlichen Schluck aus der Flasche gön­nen sich erneut die Min­er­alölkonz­erne. Ein zweifel­los handw­erk­lich­er Fehler der zuständi­gen Min­is­te­rien. Denn dieses Agieren ger­ade der Min­er­alölkonz­erne ist alles andere als neu.

 

Verschiedene Entlastungspakete sollen nun wirken

Auch bei den weit­eren Ent­las­tungsvorhaben kam nicht nur bre­ite Zus­tim­mung zus­tande. Auch dabei gibt es Kri­tik­er. Aber nun sind Sofortzuschlags- und Ein­malzahlungs­ge­setz sowie das Heizkosten­zuschuss­ge­setz beschlossene Sache. Mit diesen Geset­zen erhal­ten nun Kinder, Jugendliche und Erwach­sene, die Leis­tun­gen der Fam­i­lienkasse, der Agen­tur für Arbeit oder des Job­cen­ters beziehen, eine Rei­he von Ent­las­tun­gen zuge­sprochen. Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit (BA) hat daher die Pro­gramme in Kurz­form zusam­menge­fasst. Ein wichtiger Punkt: Im wesentlichen sind keine geson­derten Anträge erforder­lich.

 

Sofortzuschlag für Kinder

Den monatlichen Zuschlag in Höhe von 20 Euro erhal­ten Kinder, Jugendliche und junge Erwach­sene bis zur Vol­len­dung des 25. Leben­s­jahres, die mit ihren Eltern oder einem Eltern­teil in einem Haushalt leben und Arbeit­slosen­geld II, Sozial­geld oder nur Leis­tun­gen für Bil­dung und Teil­habe nach dem SGB II beziehen. Der Sofortzuschlag, pro Kind gezahlt, startet im Juli 2022 pro Kind. Die Auszahlung erfol­gt geson­dert und nicht zeit­gle­ich mit den übri­gen Leis­tungsansprüchen. Für Kinder, die einen Kinderzuschlag erhal­ten, ist die Auszahlung des Sofortzuschlags in Form ein­er Erhöhung des Kinderzuschlages vorge­se­hen. Hier steigt der Höch­st­be­trag auf 229 Euro pro Kind und Monat.

Fam­i­lien, die die genan­nten Leis­tun­gen bere­its beantragt haben oder diese erhal­ten, müssen von sich aus nichts unternehmen. Der Auszahlungs­be­trag wird ab Juli automa­tisch angepasst. Die Auszahlung erfol­gt damit über die jew­eils zuständi­gen Ein­rich­tun­gen – also zum Beispiel durch die Job­cen­ter oder, im Falle des Kinderzuschlags, durch die Fam­i­lienkasse der BA. Im SGB II erfol­gt die Auszahlung in der Regel erst im Laufe eines Monats und nicht zeit­gle­ich mir den übri­gen Leis­tungsansprüchen im Voraus.

 

Kinderbonus 2022

Neben dem Sofortzuschlag sieht das Ent­las­tungspaket der Bun­desregierung auch einen Kinder­bonus 2022 vor. Von der Ein­malzahlung in Höhe von 100 Euro prof­i­tieren dabei speziell kindergeld­berechtigte Fam­i­lien. Als Zeit­punkt der Auszahlung ist aktuell auch hier der Juli vorge­se­hen. Auch für den Kinder­bonus ist keine geson­derte Beantra­gung erforder­lich. Die Auszahlung erfol­gt eben­falls automa­tisch.

Hin­weis: Für den Anspruch auf Kindergeld für aus der Ukraine Geflüchteter ist ab 1. Juni 2022 keine Erwerb­stätigkeit des Antrag­stellers bzw. der Antrag­stel­lerin und damit auch kein Nach­weis ein­er Arbeit erforder­lich.

 

Einmalzahlung in der Grundsicherung

Leis­tungs­berechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeit­slosen­geld II oder Sozial­geld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbe­darf­sstufe 1 (Regelbe­darf für Alle­in­ste­hende und Allein­erziehende) oder 2 (Regelbe­darf für volljährige Part­ner) richtet, erhal­ten eine Ein­malzahlung in Höhe von 200 Euro. Die Leis­tung dient als unmit­tel­bar­er pauschaler Aus­gle­ich für etwaige beste­hende finanzielle Mehrbe­las­tun­gen in Folge der Pan­demie sowie aktueller Preis­steigerun­gen. Die Leis­tun­gen wer­den von Amts wegen bewil­ligt. Für die Ein­malzahlung erstellt die zuständi­ge Behörde einen eige­nen bescheid. Ein geson­dert­er Antrag beim Job­cen­ter ist auch hier nicht erforder­lich.

 

Einmalzahlung für Energiekosten im Arbeitslosengeld

Mit dem Sofortzuschlags- und Ein­malzahlungs­ge­setz sollen die im „Maß­nah­men­paket des Bun­des zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ vorge­se­henen Ent­las­tun­gen für Bürg­erin­nen und Bürg­er Umset­zung find­en. Die Ein­malzahlung in Höhe von 100 Euro erhal­ten dabei Per­so­n­en, die im Juli 2022 für min­destens einen Tag Anspruch auf Arbeit­slosen­geld I haben. Ausgenom­men sind Per­so­n­en, die als sog. „Auf­s­tock­er“ im gle­ichen Zeitraum Anspruch auf eine Ein­malzahlung als Leis­tungs­berechtigte nach dem SGB II haben. Eine Antrag­stel­lung ist nicht erforder­lich. Die Auszahlung erfol­gt automa­tisch.

 

Heizkostenzuschuss

Anspruch auf den Heizkosten­zuschuss haben Per­so­n­en, die Beruf­saus­bil­dungs­bei­hil­fe (BAB) und Aus­bil­dungs­geld (Abg) erhal­ten, die außer­halb des Haushalts der Eltern, aber nicht in einem Wohn­heim oder Inter­nat wohnen, sowie Abg-Beziehende, die an Maß­nah­men im Ein­gangsver­fahren und Berufs­bil­dungs­bere­ich anerkan­nter Werk­stät­ten für behin­derte Men­schen (WfbM) und an ver­gle­ich­baren Maß­nah­men ander­er Leis­tungsan­bi­eter teil­nehmen. Min­destens ein Monat des Bewil­li­gungszeitraums der BAB oder des Abg muss dabei in der Zeit vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 liegen. Fern­er darf der BAB- oder Abg-Beziehende nicht selb­st als Wohn­geld­bezieher einen Anspruch auf Heizkosten­zuschuss haben oder nicht Mit­glied eines Haushalts sein, für den die Wohn­geld­be­hörde einen Heizkosten­zuschuss gewährt und in dessen Berech­nung ein­be­zo­gen wor­den sein.

Der Heizkosten­zuschuss beträgt ein­ma­lig 230 Euro. Die Auszahlung erfol­gt automa­tisch. Ein Antrag ist also nicht erforder­lich. Die Auszahlung des Heizkosten­zuschuss­es erfol­gt voraus­sichtlich Ende Juni 2022.

  • Stephan Haring

    Stephan Har­ing ist freier Mitar­beit­er unser­er dig­i­tal­en Tageszeitung. Er hat ein Bach­e­lor-Studi­um der Kom­mu­nika­tion­swis­senschaften an der Uni­ver­sität Erfurt mit den Neben­fäch­ern Sozial­wis­senschaften & Poli­tik absolviert. Im Nach­hinein arbeit­ete er in lei­t­en­den Funk­tio­nen der Presse- & Öffentlichkeit­sar­beit, im Leitungs­bere­ich eines Unternehmens sowie als Rek­tor ein­er pri­vat geführten Hochschule. Zudem entwick­elte, organ­isierte und real­isierte er mit der durch ihn entwick­el­ten LOOK ein Fash­ion­event in Schw­erin. Heute arbeit­et er freiberu­flich als Tex­ter, Press­esprech­er und Tex­tko­r­rek­tor sowie als Berater in ver­schiede­nen Pro­jek­ten. In einem Schw­er­iner Orts­beirat ist er zudem ehre­namtlich als Vor­sitzen­der kom­mu­nalpoli­tisch aktiv.

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