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Zwangsräumung der Wohnung:
Ablauf, Kosten und mehr!

Eine Zwangsräu­mung ist für alle Beteiligten keine angenehme Angele­gen­heit, wed­er für den Mieter noch den Ver­mi­eter. In vie­len Fällen kommt es jedoch zu Unstim­migkeit­en, weil Mieter nicht kor­rekt über den

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  • Veröffentlicht Juli 30, 2024

Eine Zwangsräu­mung ist für alle Beteiligten keine angenehme Angele­gen­heit, wed­er für den Mieter noch den Ver­mi­eter. In vie­len Fällen kommt es jedoch zu Unstim­migkeit­en, weil Mieter nicht kor­rekt über den reg­ulären Ablauf informiert sind oder nicht wis­sen, welche Rechte sie besitzen.

Eine Zwangsräu­mung ist für alle Beteiligten keine angenehme Angele­gen­heit, wed­er für den Mieter noch den Ver­mi­eter. In vie­len Fällen kommt es jedoch zu Unstim­migkeit­en, weil Mieter nicht kor­rekt über den reg­ulären Ablauf informiert sind oder nicht wis­sen, welche Rechte sie besitzen.

Worauf es ankommt, soll nach­fol­gend zusam­menge­fasst wer­den.

Wann kommt es zur Zwangsräumung?

Bei ein­er Zwangsräu­mung geht es fak­tisch gese­hen darum, dass jemand zur Her­aus­gabe ein­er unbe­weglichen Sache (in diesem Fall eine Woh­nung, ein Haus oder ein Grund­stück) gezwun­gen wird. Die ange­ord­nete Zwangsvoll­streck­ung wird per Gericht­surteil durchge­set­zt.

Damit es zur Zwangsräu­mung kommt, müssen einige Dinge bere­its im Vor­feld geschehen sein. Denn bei ihr han­delt es sich in der Regel um den aller­let­zten Schritt, den ein Ver­mi­eter geht, um sich von seinem Mieter zu tren­nen, beziehungsweise das entsprechende Mietver­hält­nis aufzulösen.

Die Gründe für eine Zwangsräu­mung sind sehr unter­schiedlich. In den meis­ten Fällen ist jedoch ein Zahlungsverzug des Mieters der Grund für die Räu­mungsklage. Die geset­zlichen Grund­la­gen zur Zwangsvoll­streck­ung sind inner­halb der Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) zusam­menge­fasst.

Wie lange dauert es bis zur Zwangsräumung?

Um eine recht­skräftige Zwangsräu­mung zu bewirken, dauert es in der Regel eine Weile. Denn um den Schritt let­zten Endes gehen zu dür­fen, ohne als Ver­mi­eter gerichtliche Kon­se­quen­zen in Kauf nehmen zu müssen, sind gewisse Voraus­set­zun­gen zu erfüllen.

Für gewöhn­lich geht der Zwangsvoll­streck­ung grund­sät­zlich im ersten Schritt eine reg­uläre Kündi­gung voraus. Diese bein­hal­tet immer eine Frist von drei Monat­en, in denen der Mieter aus der Woh­nung oder dem Haus ausziehen soll. Nun ist es so, dass viele Ver­mi­eter ihren Mietern lieber eine frist­lose Kündi­gung aussprechen möcht­en. Diese darf jedoch auss­chließlich in bes­timmten Fällen erfol­gen. Beispiel­sweise dann, wenn

  •   der Mieter bere­its seit ein­er Weile keine Miete mehr bezahlt
  •   die Miet­sache vom Mieter nach­weis­lich beschädigt wurde
  •   er sie nicht für den vorge­se­henen Zweck nutzt (Gewerbe‑, statt Wohn­fläche)
  •   er wieder­holt den Haus­frieden gestört hat

Um bei der späteren Räu­mungsklage Erfolg zu haben, ist eine fachgerechte Kündi­gung also der erste Schritt, um sie später auch erfol­gre­ich durch­set­zen zu kön­nen.

Sofern eine offizielle Kündi­gung schriftlich aus­ge­sprochen wurde, muss zunächst die angegebene Frist ver­stre­ichen. Danach kann schließlich die Räu­mungsklage ein­gere­icht wer­den. Im Zuge dieser erhält der Ver­mi­eter einen Voll­streck­ungs- als auch Zahlungsti­tel. Dank diesem wird gewährleis­tet, dass der Ver­mi­eter sämtliche Kosten seinem Mieter über­tra­gen kann und hier­für nicht zur Rechen­schaft gezo­gen wird.

Im näch­sten Schritt erfol­gt seit­ens des Gerichts eine Über­prü­fung, bei welch­er der Mieter zur Angele­gen­heit befragt wird. Wird die Zwangsräu­mung seit­ens des Gerichts für recht­ens befun­den, wird schließlich der Räu­mungsti­tel erteilt.

Reg­ulär hängt die Dauer von der Klage bis zur eigentlichen Räu­mung stark mit den jew­eili­gen Begeben­heit­en zusam­men, sodass es hier­für keine pauschale Antwort gibt. In der Regel ist jedoch von eini­gen Monat­en auszuge­hen, in manchen Fällen kämpfen Ver­mi­eter allerd­ings auch Jahre, bis sie ihr Eigen­tum vom Mieter zurück­er­hal­ten.

Wird eine Zwangsräumung angekündigt?

Noch immer herrscht vielfach das Bild, dass ein Ver­mi­eter eines Mor­gens vor der Tür ste­hen und eine Zwangsräu­mung voll­streck­en lassen kann. Dem ist jedoch nicht so. Der Ver­mi­eter ist in Bezug auf die gerichtliche Voll­streck­ung dazu verpflichtet, diese dem Mieter anzukündi­gen.

Gut zu wis­sen: Für gewöhn­lich versendet das Gericht den jew­eili­gen Bescheid umge­hend, nach­dem der Beschluss hierzu erfol­gt ist.

Infolge der Zustel­lung hat der Mieter nun 14 Tage Zeit, um eine Vertei­di­gungs­bere­itschaft zu erk­lären oder der Forderung nachzukom­men, das Haus oder die Woh­nung zu räu­men. Unter der Voraus­set­zung, dass er sich beim Gericht entwed­er schriftlich oder per­sön­lich gemeldet hat, erhält er weit­ere 14 Tage, um eine mögliche Voll­streck­ung des Beschei­ds zu ver­hin­dern.

Dies kommt jedoch haupt­säch­lich in Fällen zum Ein­satz, in denen der Mieter beispiel­sweise kurzfristig seine ausste­hen­den Schulden beim Ver­mi­eter tilgt und die Angele­gen­heit als erledigt betra­chtet wird.

Scheit­ern sämtliche Ver­suche, den Mieter frei­willig zur Rück­gabe des Haus­es oder der Woh­nung zu bewe­gen, erfol­gt die Zwangsräu­mung nach vier Wochen durch einen Gerichtsvol­lzieher. Doch auch diese wird durch den Ver­mi­eter vorher schriftlich angekündigt.

Wie teuer ist eine Zwangsräumung?

Inner­halb Deutsch­lands ist es so geregelt, dass die Kosten von dem­jeni­gen über­nom­men wer­den, der den Gericht­sprozess ver­liert. Somit muss also der Mieter für sie aufkom­men.

Allerd­ings wun­dern sich viele über die Höhe der geforderten Kosten, denn diese enthal­ten (beim Zahlungsverzug der Miete) nicht nur die Mietschulden, die der Mieter seinem Ver­mi­eter ohne­hin schuldig ist. Eben­so wer­den die fol­gen­den Kosten auf den Mieter über­tra­gen:

  •   anfal­l­ende Räu­mungs- und Umzugskosten
  •   Anwalt­skosten des Mieters (sofern er einen Anwalt in Anspruch nimmt)
  •   gerichtliche und außerg­erichtliche Anwalt­skosten des Ver­mi­eters
  •   Gericht­skosten (sind nach Gericht­skostenge­setz geregelt)
  •   eventuelle weit­ere Kosten, wenn beispiel­sweise ein Gutachter oder andere Dien­stleis­ter in Anspruch genom­men wer­den

Selb­st wenn nur wenige Monate der Miet­zahlun­gen rück­ständig sind, han­delt es sich bei den auflaufend­en Kosten häu­fig um Beträge im höheren vier­stel­li­gen Bere­ich. Dementsprechend ist es für Mieter eine Über­legung wert, ob sie das Risiko ein­er solchen Rech­nung in Kauf nehmen wollen. Ins­beson­dere dann, wenn sie das Bewusst­sein besitzen, dass eine Zwangsräu­mung auf lange Sicht unauswe­ich­lich ist.