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Bares für Rares: Zweifel an Rechtmäßigkeit des Verkaufs

Bei Bares für Rares aus Schwerin ging der bisher größte Verkauf in der Sendung über die Bühne. Nun streiten sich Juristen, ob der Verkauf des Kreuzes rechtmäßig gewesen ist.

  • Veröffentlicht Mai 31, 2019
Foto: ZDF

In der Sondersendung „Bares für Rares XXL“, die in Schwerin aufgenommen wurde, hatte Händlerin Susanne Steiger für ein mit Diamanten besetztes Kreuz  42 000 Euro gezahlt. Das Kreuz stammte aus dem 17. Jahrhundert. Eine Reliquie. Im Inneren des Jesus-Kreuzes befanden sich drei Holzsplitter, die aus dem Kreuz Jesu stammen sollen. Ein Stück von nahezu unschätzbarem Wert.

Zuvor hatten die Experten den Wert der Reliquie auf 60 000 bis 80 000 Euro taxiert. Obwohl das Gebot der Händlerin unter diesem Schätzwert lag, verkauften Mutter und Tochter die Rarität in der Sendung.

 

Wegen Unerfahrenheit der Verkäuferin könnte Geschäft nichtig sein

 

Der ehemalige Rechtsanwalt und Notar Friedemann Ungerer aus Bergen auf Rügen, hat nun Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkaufs geäußert. Gegenüber dem Portal „Der Westen“ machte Ungerer deutlich, dass es sich bei dem Kauf um ein sogenanntes „sittenwidriges Rechtsgeschäft“ handeln könnte. Der Paragraf 138 des Bürgerlichen Gesetzbuch besagt: „Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.“

Diesen Tatbestand sieht Friedemann Ungerer bei dem in Schwerin über die Bühne gegangenen Verkauf gegeben. „Ich habe die Sendung auch gesehen, und fand das unerhört“, so der frühere Rechtsanwalt. Er hebt hier insbesondere auf die aus seiner Sicht vorhandenen Unerfahrenheit der Verkäuferin ab. 

Auch viele Fans von Bares für Rares in den sozialen Netzwerken werfen den Machern der Sendung vor, die beiden Frauen nicht in ein Auktionshaus geschickt zu haben. Hier, so der Vorwurf, hätte man einen größeren Verkaufspreis erzielen können. 

 

Keine Anhaltspunkte für eine Zwangslage oder eine Einschränkung des Urteilsvermögens

 

Die Sendungsmacher weisen den Vorwurf gegen sie zurück. „Wie alle Verkäufer, so wurden auch die Verkäuferinnen des Brillantkreuzes von der ‚Bares für Rares‘-Redaktion im Vorfeld und während der Aufzeichnung immer wieder daran erinnert, dass sie sich jederzeit gegen einen Verkauf entscheiden können. Mutter und Tochter gaben keinen Anlass zu der Vermutung, dass sie den Wert des Kreuzes nicht kennen und ihre Verkaufsentscheidung nicht gründlich überdacht haben.“, heißt es in einer Stellungnahme.

Der Münchener Wirtschaftsanwalt Jan Köster allerdings widerspricht Rechtsanwalt Ungerer gegenüber FOCUS Online.  Köster hält den Kaufvertrag für wirksam. Denn: Es lägen bei der Verkäuferin keine Anhaltspunkte für eine Zwangslage oder eine Einschränkung des Urteilsvermögens vor. Insbesondere da die Verkäuferin vor Abschluss des Kaufvertrags von einer Expertin eine Wertschätzung erhalten hat, kann laut Köster keine Rede davon sein, dass seitens der Käuferin irgendeine Unerfahrenheit ausgebeutet wurde. „Gerade eine etwaige Unerfahrenheit wurde ja durch die vorherige sachverständige Beurteilung wett gemacht“, so der Anwalt.

 

Written By
Stefan Rochow

ist Journalist, Unternehmer und Gründer von SNO | Schwerin-Lokal. Mail: redaktion@schwerin-lokal.de

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