Kein Wahlkampf, keine Sonderregeln:
Plakate für Bürgerentscheid nur gegen Gebühr
Wer in Schwerin für den Bürgerentscheid werben will, stößt auf klare Grenzen: Plakate im öffentlichen Raum gelten nicht als Wahlwerbung, sondern als kostenpflichtige Sondernutzung.

Symbolbild: Generiert mit KI
Wer in Schwerin öffentlich für den anstehenden Bürgerentscheid werben möchte, muss dafür bezahlen. Nach Auskunft der Stadtverwaltung gelten für Plakate, Banner oder andere Werbemittel im öffentlichen Raum nicht die erleichterten Regeln der Wahlwerbung, sondern die Vorgaben der sogenannten Sondernutzung. Mit finanziellen Folgen für Bürgerinitiativen. Zuerst hatte darüber das Portal „schwerin.news” berichtet.
Bürgerentscheid gilt rechtlich nicht als Wahl
Auslöser der aktuellen Diskussion ist eine Anfrage eines Stadtvertreters vom 18. Dezember 2025 an die Wahlbehörde. Gefragt wurde, ab wann für den Bürgerentscheid plakatiert werden dürfe. Die Antwort der Verwaltung fällt eindeutig aus: Ein Bürgerentscheid sei zwar „ähnlich organisiert wie eine Wahl“, rechtlich jedoch keine Wahl im Sinne des Wahlrechts.
Damit greifen nach Auffassung der Stadt auch nicht die straßenrechtlichen Sonderregelungen, die Schwerin per Allgemeinverfügung für klassische Wahlwerbung von Parteien und Kandidaten festgelegt hat. In der Stellungnahme heißt es sinngemäß, ein Bürgerentscheid sei eine Abstimmung über eine Sachfrage; ein „Wahlkampf zwischen Bewerbern, Parteien oder Organisationen“ sei „nicht zu erwarten“. Unter den Begriff „Wahlen“ lasse sich ein Bürgerentscheid daher nicht fassen.
Öffentlicher Raum nur gegen Gebühr nutzbar
Die Folge dieser Einordnung: Plakate und Banner auf öffentlichem Straßen- und Grünland gelten grundsätzlich als genehmigungspflichtige Sondernutzung. Eine Erlaubnis- oder Gebührenbefreiung für Bürgerentscheide ist in der aktuell geltenden Straßen- und Grünflächensatzung nicht vorgesehen. Da entsprechende Regelungen fehlen, könne die Stadt selbst keine Genehmigungen erteilen.
Lesen Sie auch:
- Bürgerentscheid 2026:So wird über den Spielplatz „Kieler Straße“ abgestimmt
- 78.000 Wahlbriefe in Rekordzeit gepackt
- Geheimer Beschluss, öffentlicher Park weg?: Schweriner Bürger rebellieren gegen stillen Verkauf
Stattdessen verweist die Landeshauptstadt auf bestehende Verträge. Die Werberechte auf öffentlichem Verkehrsgrund seien an die Ströer City-Marketing GmbH Schwerin & Co. KG übertragen worden. Während der Vertragslaufzeit werde die Stadt „keinem Dritten gestatten“, auf städtischem Grund Werbung zu betreiben, die den Vertragsgegenstand berührt. Für „geordnete Werbung im öffentlichen Verkehrsraum“ stünden daher ausschließlich Angebote dieses Unternehmens zur Verfügung.
Kostenfrage belastet Bürgerinitiative
Für die Bürgerinitiative, die sich gegen den Verkauf des Lankower Stadtparks stark macht, hat diese Praxis konkrete finanzielle Auswirkungen. Nach Angaben aus der Bürgerbewegung nannte das Unternehmen Ströer für eine Kampagne auf digitalen Werbeflächen Kosten von rund 1.500 Euro zuzüglich weiterer Ausgaben für fünf Werktage mit kurzen Einblendungen. Sichtbarkeit im öffentlichen Raum wird damit zu einer Frage der finanziellen Möglichkeiten.
Zwar bleibt es weiterhin erlaubt, auf privaten Flächen wie Zäunen, Fenstern oder Grundstücken zu werben. Der öffentliche Raum, traditionell ein zentraler Ort politischer Kommunikation, wird in diesem Fall jedoch nicht als kostenfreier Raum demokratischer Debatte behandelt, sondern als regulierte Werbefläche.
Politische und rechtliche Fragen offen
Politisch sorgt die Unterscheidung zwischen Wahlen und Bürgerentscheiden für Kritik. Während Parteien im Wahlkampf von Sonderregelungen profitieren, werden Bürgerentscheide straßenrechtlich wie normale Werbemaßnahmen behandelt. Das ist für die direkte Demokratie ohne Frage eine zusätzliche Hürde.
Wer den Bürgerentscheid in Schwerin öffentlich begleiten will, erhält von der Stadt keine erleichterten Regeln für Wahlwerbung, sondern den Hinweis auf kostenpflichtige Angebote eines privaten Werbepartners.



