Sa, 17. Januar 2026
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Kein Wahlkampf, keine Sonderregeln:
Plakate für Bürgerentscheid nur gegen Gebühr

Wer in Schwerin für den Bürgerentscheid werben will, stößt auf klare Grenzen: Plakate im öffentlichen Raum gelten nicht als Wahlwerbung, sondern als kostenpflichtige Sondernutzung.

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  • Veröffentlicht Januar 7, 2026
Wer­bung im öffentlichen Raum ist für Bürg­erini­tia­tiv­en nur über kostenpflichtige Ange­bote bei Ströer möglich.
Sym­bol­bild: Gener­iert mit KI

 

Wer in Schw­erin öffentlich für den anste­hen­den Bürg­er­entscheid wer­ben möchte, muss dafür bezahlen. Nach Auskun­ft der Stadtver­wal­tung gel­ten für Plakate, Ban­ner oder andere Werbe­mit­tel im öffentlichen Raum nicht die erle­ichterten Regeln der Wahlwer­bung, son­dern die Vor­gaben der soge­nan­nten Son­der­nutzung. Mit finanziellen Fol­gen für Bürg­erini­tia­tiv­en. Zuerst hat­te darüber das Por­tal „schwerin.news” berichtet.

Bürgerentscheid gilt rechtlich nicht als Wahl

Aus­lös­er der aktuellen Diskus­sion ist eine Anfrage eines Stadtvertreters vom 18. Dezem­ber 2025 an die Wahlbe­hörde. Gefragt wurde, ab wann für den Bürg­er­entscheid plakatiert wer­den dürfe. Die Antwort der Ver­wal­tung fällt ein­deutig aus: Ein Bürg­er­entscheid sei zwar „ähn­lich organ­isiert wie eine Wahl“, rechtlich jedoch keine Wahl im Sinne des Wahlrechts.

Damit greifen nach Auf­fas­sung der Stadt auch nicht die straßen­rechtlichen Son­der­regelun­gen, die Schw­erin per All­ge­mein­ver­fü­gung für klas­sis­che Wahlwer­bung von Parteien und Kan­di­dat­en fest­gelegt hat. In der Stel­lung­nahme heißt es sin­ngemäß, ein Bürg­er­entscheid sei eine Abstim­mung über eine Sach­frage; ein „Wahlkampf zwis­chen Bewer­bern, Parteien oder Organ­i­sa­tio­nen“ sei „nicht zu erwarten“. Unter den Begriff „Wahlen“ lasse sich ein Bürg­er­entscheid daher nicht fassen.

Öffentlicher Raum nur gegen Gebühr nutzbar

Die Folge dieser Einord­nung: Plakate und Ban­ner auf öffentlichem Straßen- und Grün­land gel­ten grund­sät­zlich als genehmi­gungspflichtige Son­der­nutzung. Eine Erlaub­nis- oder Gebühren­be­freiung für Bürg­er­entschei­de ist in der aktuell gel­tenden Straßen- und Grün­flächen­satzung nicht vorge­se­hen. Da entsprechende Regelun­gen fehlen, könne die Stadt selb­st keine Genehmi­gun­gen erteilen.


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Stattdessen ver­weist die Lan­deshaupt­stadt auf beste­hende Verträge. Die Wer­berechte auf öffentlichem Verkehrs­grund seien an die Ströer City-Mar­ket­ing GmbH Schw­erin & Co. KG über­tra­gen wor­den. Während der Ver­tragslaufzeit werde die Stadt „keinem Drit­ten ges­tat­ten“, auf städtis­chem Grund Wer­bung zu betreiben, die den Ver­trags­ge­gen­stand berührt. Für „geord­nete Wer­bung im öffentlichen Verkehrsraum“ stün­den daher auss­chließlich Ange­bote dieses Unternehmens zur Ver­fü­gung.

Kostenfrage belastet Bürgerinitiative

Für die Bürg­erini­tia­tive, die sich gegen den Verkauf des Lankow­er Stadt­parks stark macht, hat diese Prax­is konkrete finanzielle Auswirkun­gen. Nach Angaben aus der Bürg­er­be­we­gung nan­nte das Unternehmen Ströer für eine Kam­pagne auf dig­i­tal­en Wer­be­flächen Kosten von rund 1.500 Euro zuzüglich weit­er­er Aus­gaben für fünf Werk­tage mit kurzen Ein­blendun­gen. Sicht­barkeit im öffentlichen Raum wird damit zu ein­er Frage der finanziellen Möglichkeit­en.

Zwar bleibt es weit­er­hin erlaubt, auf pri­vat­en Flächen wie Zäunen, Fen­stern oder Grund­stück­en zu wer­ben. Der öffentliche Raum, tra­di­tionell ein zen­traler Ort poli­tis­ch­er Kom­mu­nika­tion, wird in diesem Fall jedoch nicht als kosten­freier Raum demokratis­ch­er Debat­te behan­delt, son­dern als reg­ulierte Wer­be­fläche.

Politische und rechtliche Fragen offen

Poli­tisch sorgt die Unter­schei­dung zwis­chen Wahlen und Bürg­er­entschei­den für Kri­tik. Während Parteien im Wahlkampf von Son­der­regelun­gen prof­i­tieren, wer­den Bürg­er­entschei­de straßen­rechtlich wie nor­male Werbe­maß­nah­men behan­delt. Das ist für die direk­te Demokratie ohne Frage eine zusät­zliche Hürde.

Wer den Bürg­er­entscheid in Schw­erin öffentlich begleit­en will, erhält von der Stadt keine erle­ichterten Regeln für Wahlwer­bung, son­dern den Hin­weis auf kostenpflichtige Ange­bote eines pri­vat­en Wer­bepart­ners.