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Gericht schlägt Mülldeponie der Landeshauptstadt zu

    Gestritten wurde um die Zuordnung von Flächen einer ehemaligen Mülldeponie in der Gemeinde Stralendorf, einer Nachbargemeinde der kreisfreien Stadt Schwerin. Die Deponie wurde 1978 in Betrieb genommen, 1995

  • Veröffentlicht März 15, 2018
 
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
 
Gestritten wurde um die Zuordnung von Flächen einer ehemaligen Mülldeponie in der Gemeinde Stralendorf, einer Nachbargemeinde der kreisfreien Stadt Schwerin. Die Deponie wurde 1978 in Betrieb genommen, 1995 stillgelegt und anschließend von der Landeshauptstadt Schwerin saniert. Mit Bescheid vom 1. April 2014 wurden die Deponiegrundstücke der Landeshauptstadt Schwerin zugeordnet. Dagegen hat diese Klage erhoben und vorgetragen, wegen der Ablagerung von Sonderabfällen handele es sich um eine Sondermülldeponie, die dem Land zuzuordnen sei. Das Verwaltungsgericht hat den Zuordnungsbescheid aufgehoben und ausgeführt, zuordnungsberechtigt sei die Gemeinde Stralendorf.
 
Die Revision der Gemeinde hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Für die Zuordnung ist nicht in erster Linie auf die Belegenheit der Deponiegrundstücke abzustellen. Entscheidend ist nach dem Einigungsvertrag, welcher Verwaltungsträger bei Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik nach dem Grundgesetz für die mit den Grundstücken wahrgenommene Aufgabe zuständig war.
 
Welche Aufgabe wahrgenommen wurde, richtet sich nach der Zweckbestimmung der Grundstücke zum Stichtag des 1. Oktober 1989. Damals – und bis 1994 – waren sie der geordneten Deponie von Siedlungsabfällen gewidmet. Nach den Genehmigungsunterlagen war die Ablagerung von Schadstoffen und wassergefährdenden Stoffen unzulässig. Soweit dennoch Sondermüll abgelagert wurde, geschah dies rechtswidrig oder aufgrund einzelner Genehmigungen, die die Widmung nicht erweiterten.
 
Die geordnete Deponie von Siedlungsmüll fiel in der DDR seit 1985 in die Zuständigkeit der Stadt- und Landkreise. Für überörtliche Deponien blieb es bis zum 3. Oktober 1990 bei dieser Zuständigkeit. Sie hielt sich im Rahmen des Grundgesetzes, das eine Übertragung überörtlicher Selbstverwaltungsaufgaben auf die Kreise zulässt. Die Deponie Stralendorf diente der überörtlichen, zentralen Ablagerung von Abfällen aus der Stadt und dem Stadtkreis Schwerin sowie den zum Kreis Schwerin-Land gehörenden Gemeinden.

 

Dient ein Vermögenswert der Erfüllung gleicher Aufgaben mehrerer Verwaltungsträger, ist er jedenfalls bei deutlichem Überwiegen des Nutzungsanteils eines beteiligten Verwaltungsträgers diesem zuzuordnen. Nach den damaligen Einwohnerzahlen überwog die Nutzung der Siedlungsmülldeponie durch den Stadtkreis (heute: kreisfreie Stadt) Schwerin (rd. 130 000 Ew.) mit rund 80 % bei Weitem die Nutzung durch den Kreis Schwerin-Land (rd. 34 000 Ew.).
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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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