Di, 18. November 2025
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Nestlé scheitert vor Gericht:
Chemiewerk in Schwerin darf weitergebaut werden

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat einen Eilantrag von Nestlé abgelehnt: Der Lebensmittelkonzern wollte den Bau eines Chemiewerks im Industriegebiet Göhrener Tannen stoppen – ohne Erfolg.

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  • Veröffentlicht September 23, 2025
Chemiewerk Schwerin
Vor dem Ver­wal­tungs­gericht hat Nes­tle eine Nieder­lage erlit­ten. Foto: Ste­fan Rochow

Im Stre­it um den Bau eines Chemiew­erks im Indus­triege­bi­et Göhren­er Tan­nen hat der Lebens­mit­telkonz­ern Nestlé vor Gericht eine Nieder­lage erlit­ten. Das Ver­wal­tungs­gericht Schw­erin lehnte mit Beschluss vom ver­gan­gene Fre­itag  (Az. 2 B 1913/25 SN) einen Eilantrag des Unternehmens ab, mit dem Nestlé den vorzeit­i­gen Baube­ginn ver­hin­dern wollte.

Der Lebens­mit­telkonz­ern, der im gle­ichen Gewer­bege­bi­et eine Pro­duk­tion­sstätte für Kaf­fee betreibt, befürchtete neg­a­tive Auswirkun­gen auf die eigene Pro­duk­tion, wenn das Werk in Betrieb geht. In dem Neubau sollen kün­ftig Biozide für die Kon­servierung tech­nis­ch­er Pro­duk­te hergestellt wer­den. Bauherr ist das Unternehmen Vink Chem­i­cals.

Gericht: Keine Verletzung von Rechten

Nach Auf­fas­sung der 2. Kam­mer wird Nestlé durch die Errich­tung des Werks nicht in eige­nen Recht­en ver­let­zt. Das Gericht stellte klar, dass im Eil­ver­fahren lediglich über die Zuläs­sigkeit des vorzeit­i­gen Baube­ginns entsch­ieden werde – nicht über mögliche spätere Fol­gen für die Nach­barschaft. Grund­lage sei § 8a des Bun­des-Immis­sion­ss­chutzge­set­zes, der eine vor­läu­fige Bau­genehmi­gung vor­sieht, wenn bes­timmte Voraus­set­zun­gen erfüllt sind. Dazu gehören eine abse­hbar pos­i­tive Entschei­dung im Genehmi­gungsver­fahren, ein berechtigtes öffentlich­es oder pri­vates Inter­esse sowie die Über­nahme des Rück­bau­risikos durch den Bauher­rn.

Diese Bedin­gun­gen sah das Gericht erfüllt. Zudem habe eine Prü­fung durch den Muni­tions­ber­gungs­di­enst ergeben, dass keine Gefahren durch Kampfmit­tel auf dem Baugelände beste­hen. Daher sei es nahezu aus­geschlossen, dass durch die Bauar­beit­en Eigen­tum oder Mitar­beit­er des Lebens­mit­telkonz­erns gefährdet wür­den.

Bau bereits seit 2023 im Gange

Der vorzeit­ige Baube­ginn war bere­its im Herb­st 2023 genehmigt wor­den. Im Mai dieses Jahres wurde Richt­fest gefeiert. Laut Vink Chem­i­cals sollen am Stan­dort kün­ftig Aktiv­sub­stanzen und Mis­chun­gen für die Kon­servierung von tech­nis­chen Pro­duk­ten entste­hen.

Nestlé könne seine Ein­wände weit­er­hin im Haupt­sachev­er­fahren gel­tend machen, betonte das Gericht. Der jet­zt abgelehnte Eilantrag habe jedoch nicht zu ein­er Vor­festle­gung im Genehmi­gungsver­fahren geführt.

Noch nicht rechtskräftig

Die Entschei­dung ist noch nicht recht­skräftig. Nestlé hat die Möglichkeit, Beschw­erde beim Oberver­wal­tungs­gericht Meck­len­burg-Vor­pom­mern einzule­gen.