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Corona-Förderanträge müssen bis 15. Juni gestellt sein

Mit einem eindringlichen Appell wendet sich die Industrie- und Handelskammer an die Unternehemrinnen udn Unternehmer in Schwerin und Umgebung: Wer noch Corona-Hilfen beantragen will, muss dies bis Mittwoch tun!

  • Veröffentlicht Juni 11, 2022
Eine wichtige Frist für die Beantragung der Corona-Hilfen rückt in unmittelbare Nähe. | Foto: privat

Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe laufen zum 30. Juni 2022 definitiv aus.  Zu diesem Zeitpunkt endet dann der so genannte Temporary Framework, der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen der EU. Daraus ergeben sich auch für die Unternehmen in der Landeshauptstadt wichtige Fristen.

 

15. Juni 22 ist Deadline

„Auch wenn der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe den Monat Juni 2022 vollständig umfasst, sind die Förderanträge bis spätestens 15. Juni 2022 zu stellen“, betont Siegbert Eisenach, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin.

 

Das Verfahren

Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide. Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellern dabei, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist. Er setzt zudem den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen. Auf diese wesentlichen Eckpunkte weist die IHK zu Schwerin ausdrücklich hin.

Erforderlicher Bescheidabruf

Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20. Juni 2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, ist es zwingend erforderlich, dass die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden.


Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin bittet alle Antragsteller und prüfende Dritte um unbedingte Berücksichtigung dieser Hinweise. Umfassende Informationen und einen Überblick der Förderprogramme zu Corona-Hilfen von Bund und Land bietet die IHK zu Schwerin auf den Webseiten unter www.ihk.de/schwerin, Dok.: 4926388

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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