Die Papierrechnung hat ausgedient – Ab 2025 kommt die E‑Rechnung
Viele Unternehmen stellen noch heute traditionell Papierrechnungen aus, während andere ihre Buchhaltung bereits komplett digitalisiert haben und PDFs verwenden. Beides wird in Zukunft ausgedient haben, denn ab 2025 werden
Viele Unternehmen stellen noch heute traditionell Papierrechnungen aus, während andere ihre Buchhaltung bereits komplett digitalisiert haben und PDFs verwenden. Beides wird in Zukunft ausgedient haben, denn ab 2025 werden der Empfang und die Verarbeitung von E‑Rechnungen zur Pflicht.
Was ist eine E‑Rechnung?
Die E‑Rechnung wird in einem digitalen Format nach bestimmten Standards wie XRechnung oder ZUGFeRD erstellt und weist anders als die klassische Papier- oder die etwas modernere PDF-Rechnung nicht zwingend eine visuelle Darstellung auf. Somit lässt sie sich nicht in jedem Fall von Menschen lesen, kann dafür aber von der passenden Software blitzschnell und vor allem fehlerfrei ausgelesen werden. Überdies ist es möglich, das Format entsprechend zu konvertieren, sodass die Rechnung und ihre Inhalte auch für das menschliche Auge nachvollziehbar werden.
Warum wird die E‑Rechnung eingeführt?
Die Einführung der E‑Rechnung hat verschiedene Hintergründe und soll dazu führen, dass sich Einnahmen und Ausgaben von Unternehmen besser überprüfen lassen und es deutlich schwieriger wird, Umsatzsteuerbetrug zu begehen. Neben den Finanzbehörden profitieren aber auch die Unternehmen, die solche Rechnungen ausstellen und empfangen, denn sie können ihre Buchhaltung dadurch deutlich optimieren und zugleich die Kosten für Porto und Briefpapier sparen. Dank des schnellen Auslesens lässt sich der Prozess der Rechnungserfassung automatisieren, was nicht nur den Aufwand reduziert, sondern auch dazu führt, dass die Forderungen schneller beglichen werden.
Auf wen trifft die E‑Rechnungspflicht zu?
E‑Rechnungen werden in Zukunft immer dann erstellt werden müssen, wenn ein inländisches Unternehmen Geschäfte mit einem anderen inländischen Unternehmen abwickelt. Demzufolge sind sie zunächst für B2B-Aufträge von Bedeutung und spielen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und privatem Endverbraucher erst einmal keine Rolle.
Was gilt ab 1. Januar 2025?
Unternehmen, die mit öffentlichen Auftraggebern Geschäfte machen, sind seit 2020 zur Ausstellung und Verarbeitung von E‑Rechnungen verpflichtet, sodass die Praxis bereits erprobt worden ist. Ab dem 1. Januar 2025 müssen auch alle anderen Unternehmen in der Lage sein, E‑Rechnungen von ihren Auftraggebern zu empfangen, ordnungsgemäß zu verarbeiten und zu archivieren.
Sie müssen allerdings selbst noch keine E‑Rechnungen ausstellen, sondern können bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin auf Papier oder PDF-Dateien setzen. Dazu müssen sie sich allerdings die Zustimmung des Rechnungsempfängers einholen. Wenn dieser aber auf eine E‑Rechnung besteht, muss sie ausgestellt werden.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 800.000 Euro haben sogar noch etwas mehr Zeit für die Umstellung, denn sie dürfen bis Ende 2027 mit Zustimmung des Empfängers PDF- und Papierrechnungen verschicken. Ab 2028 sollen dann alle Unternehmen, und zwar unabhängig von ihrer Größe und ihrem Umsatz, zur E‑Rechnung wechseln.
Wie können Unternehmen die E‑Rechnungspflicht erfüllen?
Wer bisher nur Papierrechnungen ausgestellt hat, sollte nicht in Panik verfallen, denn für die Anfertigung der E‑Rechnung wird lediglich eine passende Software benötigt. Diese sollte Rechnungen im entsprechenden Format erstellen können und gleichzeitig in der Lage sein, empfangene E‑Rechnungen auszulesen und zu archivieren. Die Archivierung selbst muss derart gestaltbar sein, dass die Rechnungen unveränderlich gespeichert werden. Wenn die Rechnungen direkt in der Buchhaltungssoftware archiviert werden sollen, ist bei der Auswahl darauf zu achten, dass das Programm den Anforderungen der GoBD gerecht wird.
Ist eine Buchhaltungssoftware unbedingt notwendig?
Ohne das entsprechende Programm wird es nicht möglich sein, E‑Rechnungen zu erstellen und zu verarbeiten, weshalb Unternehmen nicht darum herumkommen, sich mit diesem Thema zu beschäftigen und einen passenden Anbieter auszusuchen. Wer bereits eine Buchhaltungssoftware benutzt, sollte schon jetzt überprüfen, ob diese ab 2025 den Empfang und die Erstellung von E‑Rechnungen ermöglichen wird oder ob entsprechende Erweiterungen erhältlich sein werden. Wenn das nicht der Fall ist, sollte die Software gewechselt werden.
Überdies ist es empfehlenswert, die Mitarbeiter mit den rechtlichen Regelungen rund um die E‑Rechnung vertraut zu machen und sie in der Erstellung des neuen Formats einzuweisen, sodass nach der Umstellung im Unternehmen alle Prozesse problemlos weiterlaufen. Das gelingt zum Beispiel mit geeigneten Schulungen, die entweder über externe Anbieter gebucht oder unternehmensintern durchgeführt werden können.
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