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Neue Regeln ab 2025:
Was die E‑Rechnungspflicht ist und wen sie betrifft

E-Rechnung wird Pflicht: Steuerberaterin Monika Brüning erklärt, was Unternehmen jetzt wissen müssen.

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  • Veröffentlicht Dezember 29, 2024
Steuer­ber­a­terin Moni­ka Brüh­n­ing. Foto: Foto­stu­dio Berg­er

 

Seit dem 1. Jan­u­ar ist die elek­tro­n­is­che Rech­nungsstel­lung für Geschäfte zwis­chen inländischen Unternehmen Pflicht. Die Umstel­lung ist im Wach­s­tum­schan­cenge­setz fest­gelegt und markiert einen Meilen­stein in der Dig­i­tal­isierung. Doch was bedeutet das konkret für Unternehmen? Steuer­ber­a­terin Moni­ka Brüning gibt Ein­blicke und klärt die wichtig­sten Fra­gen.

Warum wurde die E‑Rechnung verpflich­t­end eingeführt?

Sie soll die Dig­i­tal­isierung in der deutschen Wirtschaft fördern. Ins­beson­dere vere­in­facht sie Prozesse im Rech­nungswe­sen: Manuelle Daten­er­fas­sung entfällt, das spart Zeit und reduziert Fehler. Unternehmen können durch die naht­lose Weit­er­ver­ar­beitung dig­i­taler Buchungs­belege Kosten senken und die Effizienz steigern. Langfristig unterstützt diese Maß­nahme die Wettbewerbsfähigkeit und Nach­haltigkeit, indem sie Papierver­brauch und Ver­wal­tungsaufwand min­imiert.

Was ist bei E‑Rech­nun-gen anders als bish­er?

Seit diesem Jahr gel­ten nur noch struk­turi­erte, maschi­nen­les­bare For­mate wie XRech­nung oder ZUGFeRD 2.0 als E‑Rechnung. Ein­fach per E‑Mail ver­sandte PDFs oder Papier­rech­nun­gen erfüllen die Anforderun­gen nicht mehr. Ziel ist eine automa­tisierte Ver­ar­beitung, die sowohl Unternehmen als auch der Finanzver­wal­tung Vorteile bietet. Die Regelung bet­rifft auss­chließlich Rech­nun­gen für Umsätze zwis­chen inländischen Unternehmen, also das B2B-Geschäft.

Gibt es Aus­nah­men von der Verpflich­tung zur E‑Rechnung?

Ja, einige Aus­nah­men bleiben beste­hen. Die Verpflich­tung gilt nicht für Rech­nun­gen an End­ver­brauch­er (B2C-Umsätze) oder für steuer­freie Umsätze, etwa in der Ver­mi­etung oder im Finanzsek­tor. Auch Kleinbeträge bis 250 Euro, Fahrausweise und Leis­tun­gen von Klei­n­un­ternehmern sind ausgenom­men. Darüber hin­aus erlaubt eine Übergangsregelung bis Ende 2026, Rech­nun­gen in bish­eri­gen For­mat­en auszustellen, ins­beson­dere für kleinere Unternehmen mit einem Vor­jahre­sum­satz von bis zu 800.000 Euro.

Müssen E‑Rechnungen auch für Barkäufe aus­gestellt wer­den?

Auch wenn zum Beispiel ein Geschäftsessen oder ein Mate­ri­aleinkauf bar gezahlt wer­den, gel­ten keine Son­der­regeln. Ab 250 Euro ist eine E‑Rechnung nötig, falls keine Übergangsregelung gilt. Ein Kassen­be­leg kann vor Ort erstellt und später durch eine E‑Rechnung per E‑Mail ergänzt wer­den.

Wie können Unternehmen die neuen Anforderun­gen umset­zen?

Sie soll­ten sich­er­stellen, dass ihre IT-Sys­teme kom­pat­i­bel mit struk­turi­erten For­mat­en wie XRech­nung sind. Softwarelösungen und Dien­stleis­ter können dabei unterstützen. Kleinere Betriebe benötigen oft nur ein E‑Mail-Post­fach, um E‑Rechnungen emp­fan­gen zu können. Zudem soll­ten Mitar­beit­er ge- schult und Geschäftspartner über die Änderungen informiert wer­den. Das min­imiert Risiken und ermöglicht eine rei­bungslose Umstel­lung.

Welche Vorteile hat die E‑Rechnung für Ver­brauch­er?

Effizien­tere Prozesse in Unternehmen können zu Kostensenkun­gen und schnelleren Bear­beitungszeit­en führen. E‑Rechnungen lassen sich leichter archivieren und wiederfind­en – weniger Papierkram eben.