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Gericht sieht Grundrechte verletzt:
Verwaltungsgericht kippt Auflagen für „Jamel rockt den Förster“ – Landkreis empört

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat zentrale Auflagen für das Festival „Jamel rockt den Förster“ vorläufig gekippt – der Landkreis zeigt sich empört und will Beschwerde beim OVG einlegen.

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  • Veröffentlicht Juli 25, 2025
Jamel rockt den Förster
Das Ver­wal­tungs­gericht in Schw­erin hat Aufla­gen für das Fes­ti­val „Jamel rockt den Förster“ außer Kraft geset­zt.
Foto: Ste­fan Rochow

Das Ver­wal­tungs­gericht Schw­erin hat mit Beschluss vom 23. Juli 2025 zahlre­iche ver­samm­lungsrechtliche Aufla­gen für das Fes­ti­val „Jamel rockt den Förster“ außer Kraft geset­zt. Damit gab das Gericht einem Eilantrag der Ver­anstal­ter weit­ge­hend statt. Die Entschei­dung sorgt für heftige Kri­tik seit­ens des Land­kreis­es Nord­west­meck­len­burg, der die Aufla­gen ursprünglich erlassen hat­te. Lan­drat Tino Schomann spricht von einem „unfass­baren Vor­gang“ und kündigt rechtliche Schritte an.

Das Fes­ti­val „Jamel rockt den Förster“, das seit Jahren als Zeichen gegen Recht­sex­trem­is­mus im meck­len­bur­gis­chen Jamel stat­tfind­et, wurde für das Jahr 2025 als poli­tis­che Ver­samm­lung angemeldet. Der Land­kreis hat­te daraufhin ver­schiedene Aufla­gen zur Durch­führung der Ver­anstal­tung erlassen – unter anderem zum Alko­holkon­sum, zum Mit­führen von Glas­flaschen, zur Anzahl von Ord­nern sowie zur Vor­ab­nen­nung von Musik­ern und Red­nern. Die Ver­anstal­ter legten dage­gen Wider­spruch ein und beantragten beim Ver­wal­tungs­gericht die Wieder­her­stel­lung der auf­schieben­den Wirkung – mit Erfolg.

Gericht betont Schutz der Versammlungsfreiheit

In sein­er Entschei­dung machte das Ver­wal­tungs­gericht deut­lich, dass jede Ein­schränkung ein­er Ver­samm­lung durch Aufla­gen beson­ders begrün­det wer­den müsse. Zwar habe die zuständi­ge Ver­samm­lungs­be­hörde grund­sät­zlich das Recht, Ver­samm­lun­gen mit Aufla­gen zu verse­hen, doch müsse dies im Ein­klang mit dem hohen ver­fas­sungsrechtlichen Schutz der Ver­samm­lungs­frei­heit geschehen. Ein­griffe seien nur zuläs­sig, wenn andern­falls eine unmit­tel­bare Gefährdung der öffentlichen Sicher­heit oder Ord­nung zu erwarten sei – und genau daran man­gele es bei mehreren der ange­grif­f­e­nen Aufla­gen.

So kri­tisierte das Gericht etwa die zeitliche Begren­zung der Ver­samm­lung auf den Zeitraum vom 17. bis 27. August 2025. Die Ver­anstal­ter hat­ten nachträglich auch Vor­bere­itungs­maß­nah­men und ein Demokratiecamp ab dem 11. August angemeldet. Eine geset­zliche Grund­lage für die Beschränkung auf den späteren Zeitraum sei nicht ersichtlich, und konkrete Gefahren­mo­mente fehlten eben­falls.

Auch die Auflage, zu Beginn der Ver­anstal­tung bes­timmte Hin­weise und Regelun­gen öffentlich zu ver­lesen, wurde als unbes­timmt und teils über­holt eingestuft – unter anderem, weil einige der ver­lese­nen Inhalte sich an die Ver­samm­lungsleitung selb­st richteten oder durch den Beschluss des Gerichts bere­its obso­let gewor­den seien.

Kein Verbot von Glasflaschen und Alkohol

Beson­ders deut­lich äußerte sich das Gericht zur Auflage eines Mit­führver­bots für Glas­flaschen sowie eines Alko­holver­bots. Hier fehle es gän­zlich an ein­er tragfähi­gen Gefahren­prog­nose. Die Richter ver­wiesen auf ihre eige­nen Erfahrun­gen aus den Vor­jahren, in denen es keine sicher­heit­srel­e­van­ten Vor­fälle mit Glas­flaschen gegeben habe. Vielmehr sei deren Nutzung ins­beson­dere durch die Teil­nehmenden des Demokratiecamps üblich und unprob­lema­tisch gewe­sen. Auch für das Alko­holver­bot beste­he keine hin­re­ichende Grund­lage. Ob Alko­hol für die Durch­führung ein­er poli­tis­chen Ver­samm­lung erforder­lich sei, spiele keine Rolle – die inhaltliche Gestal­tung der Ver­anstal­tung obliege grund­sät­zlich den Ver­anstal­tern. Gefahren für die öffentliche Sicher­heit durch Alko­holkon­sum seien nicht belegt.

Die Auflage, vor­ab sämtliche Musik­er, Bands und Red­ner zu benen­nen, wurde vom Gericht zwar im Grund­satz anerkan­nt, aber in ihrer konkreten Aus­gestal­tung abgeän­dert. Die Infor­ma­tion solle nur der Polizei mit­geteilt wer­den, um etwaige Sicher­heits­be­w­er­tun­gen zu ermöglichen. Der Ver­anstal­ter hat­te zuvor auf ein möglich­es „Daten­leck“ hingewiesen und Erfahrun­gen aus früheren Jahren ange­führt.

Auch hin­sichtlich der Anzahl der einge­set­zten Ord­ner stellte das Gericht fest, dass die Vor­gaben des Land­kreis­es über­zo­gen seien. Das Fes­ti­val sei keine bewegliche Demon­stra­tion, son­dern eine sta­tionäre Ver­anstal­tung mit hohem Polizeiaufge­bot. Die im Vor­jahr einge­set­zte, deut­lich gerin­gere Zahl an Ord­nern – gegebe­nen­falls unter­stützt durch Sicher­heits­di­en­ste – sei aus­re­ichend.

Landkreis kritisiert Vorgehen des Gerichts scharf

Die Reak­tion des Land­kreis­es Nord­west­meck­len­burg ließ nicht lange auf sich warten. Lan­drat Tino Schomann äußerte sich mit schar­fer Kri­tik an der Entschei­dung und ins­beson­dere am Ver­fahren. Ihn irri­tiere „mit größter an Unglauben gren­zen­der Ver­wun­derung“, dass das Ver­wal­tungs­gericht den Beschluss bere­its vor Ablauf der geset­zten Frist am 24. Juli gefällt habe. Der Land­kreis sei aus­drück­lich aufge­fordert wor­den, bis zu diesem Datum eine umfassende Antragser­widerung vorzule­gen. Diese sei frist­gerecht am 23. Juli ein­gere­icht wor­den, aber laut Gericht nicht mehr berück­sichtigt wor­den.

„Ich hätte niemals damit gerech­net, dass wir in unser­er Demokratie diese Art der vorschnellen Gerichts­barkeit erleben“, sagte Schomann. Es stelle sich die Frage, ob die Dringlichkeit und die Kom­plex­ität der Angele­gen­heit von­seit­en des Gerichts angemessen gewürdigt wor­den seien. Das Gericht habe laut eigen­er Aus­sage die Ver­wal­tungsak­te nicht mehr zur Ken­nt­nis genom­men – ein Vor­gang, den der Lan­drat als „unglaublich“ beze­ich­nete.

Der Land­kreis kündigte umge­hend Beschw­erde beim Oberver­wal­tungs­gericht Meck­len­burg-Vor­pom­mern in Greif­swald an. Die aufge­hobe­nen Aufla­gen seien aus Sicht der Ver­samm­lungs­be­hörde wesentlich für den Schutz der öffentlichen Sicher­heit und Ord­nung. Sie basierten auf polizeilichen Ein­schätzun­gen und langjähri­gen Erfahrun­gen mit der Ver­anstal­tung. Ins­beson­dere das Ver­bot von Glas­flaschen und Alko­hol diene der Gefahren­ab­wehr und dürfe nicht leicht­fer­tig ver­wor­fen wer­den.

Schomann forderte zudem Aufk­lärung von Min­is­ter­präsi­dentin Manuela Schwe­sig, die als Schirmher­rin von „Jamel rockt den Förster“ fungiert. Es gehe um das Ver­trauen in rechtsstaatliche Ver­fahren und die Sicher­heit aller Beteiligten. „Dass zen­trale präven­tive Aufla­gen aufge­hoben wur­den, hal­ten wir für unver­ant­wortlich“, so Schomann weit­er.

Wie geht es weiter?

Die Entschei­dung des Ver­wal­tungs­gerichts ist noch nicht recht­skräftig. Die endgültige Klärung wird nun beim Oberver­wal­tungs­gericht in Greif­swald erwartet. Die Ver­anstal­ter des Fes­ti­vals kön­nen sich einst­weilen über einen Teil­er­folg freuen: Viele der restrik­tiv­en Aufla­gen sind vor­läu­fig vom Tisch. Ob sie dauer­haft ent­fall­en, wird sich in den kom­menden Wochen zeigen.

Das Fes­ti­val „Jamel rockt den Förster“ find­et seit 2007 jährlich in dem kleinen Ort Jamel statt und ver­ste­ht sich als musikalis­ches und gesellschaft­spoli­tis­ches Zeichen gegen Recht­sex­trem­is­mus. Es zieht regelmäßig hun­derte Besucherin­nen und Besuch­er aus ganz Deutsch­land an und ste­ht auch dieses Jahr wieder unter dem Mot­to „Rock für Demokratie“.