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Ermittlungen gegen Stadtvertreter:
Facebook-Beitrag aus dem Wahlkampf hat juristisches Nachspiel

Der Oberbürgermeisterwahlkampf in Schwerin beschäftigt nun die Ermittlungsbehörden. Gegen Stadtvertreter Karsten Jagau wird nach einer Strafanzeige von Oberbürgermeister Sebastian Ehlers wegen eines Facebook-Beitrags ermittelt.

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  • Veröffentlicht Juli 6, 2026
Karsten Jagau Strafanzeige
Gegen Stadtvertreter Karsten Jagau läuft ein Ermit­tlungsver­fahren wegen eines Face­book-Posts. Foto: ASK

 

Der Ober­bürg­er­meis­ter­wahlkampf in Schw­erin ist seit eini­gen Wochen entsch­ieden. Juris­tisch wirkt er nun jedoch nach. Gegen den Stadtvertreter Karsten Jagau läuft ein Ermit­tlungsver­fahren wegen des Ver­dachts straf­bar­er Äußerun­gen zum Nachteil von Ober­bürg­er­meis­ter Sebas­t­ian Ehlers. Anlass ist eine Face­book-Veröf­fentlichung aus der Zeit unmit­tel­bar vor der Stich­wahl im April.

Der heutige Schw­er­iner Ober­bürg­er­meis­ter Sebastin Ehlers (CDU) hat­te damals Strafanzeige gegen Jagau angekündigt. Er warf dem Stadtvertreter vor, mit der Veröf­fentlichung belei­di­gende und falsche Behaup­tun­gen über ihn ver­bre­it­et und damit die Gren­zen ein­er demokratis­chen Auseinan­der­set­zung über­schrit­ten zu haben.

Karsten Jagau hat nun Ende Juni ein Schreiben der Krim­i­nalpolizei­in­spek­tion Schw­erin erhal­ten. Zuerst berichtete darüber das Onlinepor­tal „Schw­erin News”. Laut diesem Schreiben wird gegen den Stadtvertreter wegen des Ver­dachts der Belei­di­gung, der üblen Nachrede und der Ver­leum­dung (§§ 185 bis 187 Strafge­set­zbuch) ermit­telt. Die Polizei bezieht sich dabei aus­drück­lich auf den Face­book-Beitrag vom 20. April 2026.

Facebook-Grafik im Mittelpunkt der Ermittlungen

In ein­er Grafik hat­te Jagau damals die bei­den Kan­di­dat­en der Ober­bürg­er­meis­ter-Stich­wahl, Sebas­t­ian Ehlers und Mandy Pfeifer, gegenüber­stellt. Während Pfeifer mit pos­i­tiv­en Eigen­schaften und poli­tis­chen Zie­len beschrieben wurde, enthielt die Darstel­lung zu Ehlers mehrere kri­tis­che Aus­sagen. Diese Veröf­fentlichung kön­nte bei Betra­chtern den Ein­druck erweckt haben, Ehlers seien ver­schiedene Ver­fehlun­gen anzu­las­ten. Dadurch kön­nten dessen per­sön­liche Ehre und sein öffentlich­es Anse­hen ver­let­zt wor­den sein.

 


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Genau dieser Punkt ist nun Gegen­stand der polizeilichen Ermit­tlun­gen. Die Anzeige stützt sich auf drei Straftatbestände des Strafge­set­zbuch­es, die den Schutz der per­sön­lichen Ehre regeln. Während es bei der Belei­di­gung um ehrver­let­zende Äußerun­gen geht, bet­rifft die üble Nachrede das Behaupten oder Ver­bre­it­en ehren­rühriger Tat­sachen, deren Wahrheits­ge­halt nicht nachgewiesen wer­den kann. Von Ver­leum­dung spricht das Gesetz, wenn bewusst unwahre Tat­sachen behauptet oder ver­bre­it­et wer­den. Ob diese Voraus­set­zun­gen im konkreten Fall erfüllt sind, ist nun zu prüfen.

Polizei bittet Jagau um Stellungnahme

Aus dem Polizeis­chreiben geht her­vor, dass Jagau Gele­gen­heit erhält, sich schriftlich zu den Vor­wür­fen zu äußern. Auf­fäl­lig ist dabei der umfan­gre­iche Fra­genkat­a­log der Ermit­tler.

Meinung: Politik gehört nicht in Ermittlungsakten

Von Ste­fan Rochow 

Poli­tik muss Wider­spruch aushal­ten. Auch schar­fen Wider­spruch.

Der Fall aus Schw­erin rei­ht sich in eine Entwick­lung ein, die seit Jahren zu beobacht­en ist. Ob Marie-Agnes Strack-Zim­mer­mann oder Bun­deskan­zler Friedrich Merz: Immer häu­figer wer­den poli­tis­che Auseinan­der­set­zun­gen von der öffentlichen Debat­te in die Hände von Polizei und Jus­tiz ver­lagert. Juris­tisch ist das legit­im. Poli­tisch ist es ein frag­würdi­ger Trend.

Natür­lich hat jed­er das Recht, sich gegen Belei­di­gun­gen oder Ver­leum­dun­gen zu wehren. Dafür gibt es das Strafrecht. Doch genau deshalb sollte es die Aus­nahme bleiben und nicht zum Begleit­er jed­er zuge­spitzten poli­tis­chen Auseinan­der­set­zung wer­den.

Eine Demokratie lebt davon, dass Bürg­er und Poli­tik­er auch harte Kri­tik äußern und aushal­ten. Wahlkämpfe sind kein Ort diplo­ma­tis­ch­er Höflichkeit, son­dern des offe­nen Schlagab­tauschs. Wer ein öffentlich­es Amt anstrebt oder innehat, ste­ht zwangsläu­fig stärk­er im harten Wind als Pri­vat­per­so­n­en.

Ob Karsten Jagau im konkreten Fall eine straf­bare Gren­ze über­schrit­ten hat, müssen nun die Ermit­tlungs­be­hör­den klären. Für ihn gilt die Unschuldsver­mu­tung. Unab­hängig vom Aus­gang des Ver­fahrens bleibt aber eine grund­sät­zliche Frage: Wollen wir eine poli­tis­che Kul­tur, in der immer häu­figer Staat­san­wälte darüber entschei­den, was im Wahlkampf noch gesagt wer­den darf?

Eine freie Gesellschaft sollte diese Gren­ze nur dort ziehen, wo das Strafrecht sie wirk­lich ziehen muss und nicht schon dort, wo poli­tis­che Kri­tik unbe­quem wird.

So soll der Stadtvertreter unter anderem erläutern, aus welchem Anlass er die Grafik veröf­fentlicht habe, ob er vor der Veröf­fentlichung das Gespräch mit Ehlers gesucht habe, ob die ange­sproch­enen Vor­würfe bere­its in Sitzun­gen der Stadtvertre­tung the­ma­tisiert wor­den seien und welche Belege er für die veröf­fentlicht­en Aus­sagen anführen könne. Zudem inter­essiert die Ermit­tler, welch­es Ziel Jagau mit dem Face­book-Beitrag ver­fol­gt habe.

Solche Fra­gen gehören zu einem Ermit­tlungsver­fahren. Die Polizei hat die Auf­gabe, den Sachver­halt umfassend aufzuk­lären und sowohl belas­tende als auch ent­las­tende Umstände zu ermit­teln. Erst auf Grund­lage dieser Ermit­tlun­gen entschei­det die Staat­san­waltschaft, ob das Ver­fahren eingestellt wird, weit­ere Ermit­tlun­gen notwendig sind oder Anklage erhoben wird.

Jagau weist die Vor­würfe zurück und sieht seine Äußerun­gen mit dem Grun­drecht der Mei­n­ungs­frei­heit gedeckt. Die Aktion Stadt- und Kul­turschutz (ASK), der Karsten Jagau ange­hört, stellte sich bere­its unmit­tel­bar nach Bekan­ntwer­den der Strafanzeige hin­ter ihren Stadtvertreter.

Die Wäh­lerge­mein­schaft wertete die Veröf­fentlichung als zuläs­sige poli­tis­che Kri­tik im Wahlkampf und berief sich auf die im Grundge­setz geschützte Mei­n­ungs­frei­heit. Jagau habe als gewählter Stadtvertreter das Recht und die Pflicht, das Han­deln poli­tis­ch­er Mit­be­wer­ber kri­tisch zu bew­erten. Die zuge­spitzte Gegenüber­stel­lung sei bewusst als Wahlkampfmit­tel einge­set­zt wor­den, um poli­tis­che Unter­schiede her­auszuar­beit­en. Eine straf­bare Ver­leum­dung oder Dif­famierung wies die ASK zurück und beze­ich­nete das juris­tis­che Vorge­hen von Ehlers als prob­lema­tisch für die poli­tis­che Debat­tenkul­tur.

Zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz

Unab­hängig vom Aus­gang des Ver­fahrens berührt der Fall einen Bere­ich, der in Wahlkämpfen regelmäßig eine Rolle spielt. Poli­tis­che Auseinan­der­set­zun­gen leben von zuge­spitzter Kri­tik und deut­lichen Posi­tion­ierun­gen. Gle­ichzeit­ig set­zt das Strafrecht Gren­zen, wenn Äußerun­gen die per­sön­liche Ehre ver­let­zen oder unwahre Tat­sachen über andere ver­bre­it­et wer­den. Wo diese Gren­ze im konkreten Fall ver­läuft, wer­den nun die Ermit­tlungs­be­hör­den zu prüfen haben. Für Karsten Jagau gilt bis zum Abschluss des Ver­fahrens die Unschuldsver­mu­tung.