So, 19. Januar 2025
Close

Langfristige Lösungen gesucht:
Kuchenverkauf in Kitas und Schulen – wird bald Umsatzsteuer fällig?

Werden öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Kitas bald beim Kuchenverkauf umsatzsteuerpflichtig?

Avatar-Foto
  • Veröffentlicht Oktober 23, 2024
Blechkuchen
Foto: Isabel­la auf Unsplash

 

Öffentliche Ein­rich­tun­gen wie staatliche Schulen, Kitas und Touris­mus­in­for­ma­tio­nen, die durch den Verkauf von Waren wie Kuchen in direk­te Konkur­renz zu pri­vat­en Anbi­etern treten, kön­nten laut Para­graph 2b des Umsatzs­teuerge­set­zes grund­sät­zlich der 19-prozenti­gen Umsatzs­teuer unter­liegen. Doch Schulen, Schüler und deren Eltern kön­nen aufat­men: Das Finanzmin­is­teri­um in Schw­erin hat kür­zlich bekan­nt gegeben, dass diese Regelung auch im Jahr 2025 nicht ange­wandt wird.

Seit 2017 beste­ht eine Über­gangsregelung, die es ver­hin­dert, dass öffentliche Ein­rich­tun­gen in bes­timmten Fällen nach Para­graph 2b UStG steuerpflichtig wer­den. Diese Regelung, die Ende dieses Jahres aus­laufen sollte, wird nun bis zum 31. Dezem­ber 2026 ver­längert.

Weit­er­hin ist das The­ma auf der Agen­da der Kul­tus­min­is­terkon­ferenz. Ein spezieller Ad-hoc-Auss­chuss hat bere­its Vorschläge unter­bre­it­et, wie Bil­dung­sein­rich­tun­gen auch nach Ablauf der Über­gangs­frist generell von der Umsatzs­teuer befre­it wer­den kön­nen. Diese Vorschläge wer­den in kom­menden Sitzun­gen weit­er disku­tiert.

Für einge­tra­gene Vere­ine bleibt die Lage unverän­dert; sie sind von den Neuerun­gen nicht betrof­fen. Als juris­tis­che Per­so­n­en des Pri­va­trechts gel­ten sie nicht als öffentliche Ein­rich­tun­gen, die vom Para­graph 2b UStG betrof­fen wären. Der Lan­dess­port­bund bestätigt, dass zum Beispiel der Verkauf von Bratwürsten nach Fußball­spie­len weit­er­hin steuer­frei bleibt, was die Vere­in­skasse, jedoch nicht die Staatskasse stärkt.

 

 

Kommentiere den Beitrag

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert