Langfristige Lösungen gesucht:
Kuchenverkauf in Kitas und Schulen – wird bald Umsatzsteuer fällig?
Werden öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Kitas bald beim Kuchenverkauf umsatzsteuerpflichtig?
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Öffentliche Einrichtungen wie staatliche Schulen, Kitas und Tourismusinformationen, die durch den Verkauf von Waren wie Kuchen in direkte Konkurrenz zu privaten Anbietern treten, könnten laut Paragraph 2b des Umsatzsteuergesetzes grundsätzlich der 19-prozentigen Umsatzsteuer unterliegen. Doch Schulen, Schüler und deren Eltern können aufatmen: Das Finanzministerium in Schwerin hat kürzlich bekannt gegeben, dass diese Regelung auch im Jahr 2025 nicht angewandt wird.
Seit 2017 besteht eine Übergangsregelung, die es verhindert, dass öffentliche Einrichtungen in bestimmten Fällen nach Paragraph 2b UStG steuerpflichtig werden. Diese Regelung, die Ende dieses Jahres auslaufen sollte, wird nun bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
Weiterhin ist das Thema auf der Agenda der Kultusministerkonferenz. Ein spezieller Ad-hoc-Ausschuss hat bereits Vorschläge unterbreitet, wie Bildungseinrichtungen auch nach Ablauf der Übergangsfrist generell von der Umsatzsteuer befreit werden können. Diese Vorschläge werden in kommenden Sitzungen weiter diskutiert.
Für eingetragene Vereine bleibt die Lage unverändert; sie sind von den Neuerungen nicht betroffen. Als juristische Personen des Privatrechts gelten sie nicht als öffentliche Einrichtungen, die vom Paragraph 2b UStG betroffen wären. Der Landessportbund bestätigt, dass zum Beispiel der Verkauf von Bratwürsten nach Fußballspielen weiterhin steuerfrei bleibt, was die Vereinskasse, jedoch nicht die Staatskasse stärkt.