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Land gibt grünes Licht für Schweriner Schuleinzugsbereichssatzung

Rund 770 Eltern und volljährige Schüler haben bere­its bei der Stadt einen form­losen Antrag auf kosten­lose Schüler­be­förderung gestellt. Mit dem Inkraft­treten  der Schuleinzugs­bere­ichssatzung kann die Stadt die Anträge jet­zt bewil­li­gen.

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  • Veröffentlicht Januar 3, 2018
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Rund 770 Eltern und volljährige Schüler haben bere­its bei der Stadt einen form­losen Antrag auf kosten­lose Schüler­be­förderung gestellt. Mit dem Inkraft­treten  der Schuleinzugs­bere­ichssatzung kann die Stadt die Anträge jet­zt bewil­li­gen. „Das  Land hat jet­zt grünes Licht für unsere Schuleinzugs­bere­ichssatzung gegeben. Die Ver­wal­tung wird diese Satzung als auch die Schüler­be­förderungssatzung in der näch­sten Woche veröf­fentlichen und damit in Kraft set­zen. Wir rech­nen  mit ins­ge­samt bis zu 1500 Anträ­gen, die die Eltern jet­zt zeit­nah stellen soll­ten, um sich den Beförderungsanspruch für ihre Kinder zu sich­ern“, so Ober­bürg­er­meis­ter Rico Baden­schi­er.

Die Anträge kön­nen direkt online gestellt wer­den. Das Online-For­mu­lar befind­et auf der Start­seite des städtis­chen Onlinepor­tals www.schwerin.de unter „Häuftig­ste Online­di­en­ste“. Für bere­its zum Schul­jahres­be­ginn gestellte Anträge wird die Stadt die Schüler­be­förderungskosten bei Vor­liegen der satzungs­gemäßen Voraus­set­zun­gen auch rück­wirk­end erstat­ten.

Antrag­steller kön­nen im Ver­lauf der näch­sten 14 Tage damit rech­nen, dass ihnen mit den Bewil­li­gungs­beschei­den die  neuen Son­der­fahrausweise für die Schüler­be­förderung zugeschickt wer­den. Die Son­der­fahrausweise sind bis zum Ende des Schul­jahres 2017/2018 gültig. Die BuT-Hil­febeschei­de gel­ten noch bis 31.1.2018.

 

Sonderfahrausweis ist nur während der Schulzeit gültig

 

Über­nom­men wer­den die Beförderungskosten nach Lan­dess­chulge­setz zur örtlich zuständi­gen Schule, wenn der kürzeste Fußweg zwis­chen dem Wohnort und Schule bis zur Klassen­stufe 6 länger als zwei Kilo­me­ter und ab Klassen­stufe 7 länger als vier Kilo­me­ter ist. Antrag­steller kön­nen sich die Schul­wegkosten wahlweise als Son­der­fahrausweis oder anteilig für die Monatskarte/Wochenkarte im Aus­bil­dungsverkehr erstat­ten lassen. Der Son­der­fahrausweis berechtigt dann nur während der Schulzeit von Mon­tag bis Fre­itag in der Zeit von 6.00 bis 17.30 Uhr dazu, von vorbes­timmten Hal­testellen zur örtlich zuständi­gen Schule und zurück zu fahren.

 

Für  Monatskarten/ Wochenkarten im Aus­bil­dungsverkehr erstat­tet die Stadt den Anteil der schulis­chen Nutzung in Höhe von 16,30 Euro an die Eltern oder die volljähri­gen Schü­lerin­nen und Schüler. Vorteil: Die Karte kann auch außer­halb der Schulzeit und des Schul­weges genutzt wer­den. Die Kosten­er­stat­tung erfol­gt  jew­eils zum Schul­hal­b­jahr und nach Beendi­gung des Schul­jahres unter Vor­lage benutzter Tick­ets.