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Schutz vor Daten:
Meldebehörde erinnert an Widerspruchsrecht

Die Meldebehörde der Landeshauptstadt Schwerin weist darauf hin, dass alle Einwohner das Recht haben, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen.

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  • Veröffentlicht November 13, 2025
Foto: pex­els

Grund­lage dafür ist das Bun­desmeldege­setz, das Bürg­ern ermöglicht, die Weit­er­gabe ihrer Dat­en einzuschränken. Die Melde­be­hörde der Lan­deshaupt­stadt Schw­erin weist darauf hin, dass alle Ein­wohn­er das Recht haben, bes­timmten Datenüber­mit­tlun­gen zu wider­sprechen. Grund­lage dafür ist das Bun­desmeldege­setz, das Bürg­ern ermöglicht, die Weit­er­gabe ihrer Dat­en einzuschränken. Wer sich in Schw­erin anmeldet, wird im Meldereg­is­ter erfasst, dort wer­den per­sön­liche Angaben wie Name, Anschrift und Fam­i­lien­stand gespe­ichert.

Die Melde­be­hörde kann Dat­en an Parteien, Wäh­ler­grup­pen oder Man­dat­sträger über­mit­teln – etwa im Zusam­men­hang mit Wahlen, Alters- oder Ehe­ju­biläen. Auch Adress­buchver­lage, öffentlich-rechtliche Reli­gion­s­ge­sellschaften oder das Bun­de­samt für das Per­sonal­man­age­ment der Bun­deswehr kön­nen Auskün­fte anfordern. Wer dies nicht möchte, kann jed­erzeit und ohne Angabe von Grün­den wider­sprechen.

Wider­spruch bleibt bis zum Wider­ruf gültig

Der Antrag auf Über­mit­tlungssperre ist gebühren­frei und kann schriftlich, per­sön­lich im Bürg­er­Büro oder online über das Ser­vi­ce­por­tal der Stadt gestellt wer­den. Ein­mal einge­tra­gen, bleibt die Sperre solange beste­hen, bis sie wider­rufen wird, der Betrof­fene wegzieht oder volljährig wird. Bere­its beste­hende Sper­ren müssen nicht erneuert wer­den, sie behal­ten automa­tisch ihre Gültigkeit. Das Bürg­er­Büro Schw­erin nimmt Wider­sprüche zur Datenüber­mit­tlung schriftlich, online oder per­sön­lich ent­ge­gen.