Do, 13. August 2026
Close

Nebenkostenabrechnung: Fristen für Mieter & Vermieter

Sowohl Vermieter als auch Mieter müssen sich bei Erstellung und Begleichung der Nebenkostenabrechnung an bestimmte Fristen halten. Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter 12 Monate Zeit, um die Abrechnung zu erstellen.

Avatar-Foto
  • Veröffentlicht September 29, 2020

Sowohl Ver­mi­eter als auch Mieter müssen sich bei Erstel­lung und Begle­ichung der Nebenkostenabrech­nung an bes­timmte Fris­ten hal­ten. Nach Ablauf des Abrech­nungszeitraums hat der Ver­mi­eter 12 Monate Zeit, um die Abrech­nung zu erstellen. Inner­halb dieses Zeitraums kann er zudem nachträgliche Kor­rek­turen durch­führen. Der Mieter hat nach Erhalt der Abrech­nung sein­er­seits 12 Monate Zeit, um diese zu bean­standen.

Nebenkostenabrechnung fristgerecht zustellen

Die Abrech­nung wird ein Mal jährlich erstellt. Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrech­nungszeitraums muss sie dem Mieter zuge­gan­gen sein. Wird diese Frist vom Ver­mi­eter nicht einge­hal­ten, muss der Mieter eventuelle Nach­forderun­gen nicht zahlen. Die geset­zliche Grund­lage bildet der Para­graf 556 des Bürg­er­lichen Geset­zbuch­es (BGB). Trägt der Ver­mi­eter nach­weis­bar keine Schuld an der ver­späteten Zustel­lung, gilt die Abrech­nung als frist­gerecht zugestellt.

Prüfung der Nebenkostenabrechnung

Nach Erhalt der Abrech­nung hat der Mieter zunächst ein­mal 30 Tage Zeit, um diese zu prüfen. Diese 30 Tage sind zugle­ich die Frist, die dem Mieter zur Zahlung ein­er eventuellen Nachzahlung zuge­s­tanden wird. In dieser Zeit hat jed­er Mieter das Recht zur Ein­sicht­nahme der Orig­i­nal­belege, auf deren Grund­lage die Nebenkosten fest­gelegt wer­den. Der Mieter muss gegenüber dem Ver­mi­eter keinen Grund für die gewün­schte Ein­sicht­nahme angeben. Bei der Ein­sicht­nahme hat der Mieter das Recht, sich Noti­zen zu machen, Belege abzuschreiben oder abzu­fo­tografieren. Ein Recht­sanspruch auf Übersendung von Kopi­en beste­ht, wenn beispiel­sweise auf­grund ein­er großen Ent­fer­nung die per­sön­liche Ein­sicht­nahme nicht zumut­bar ist.

Nebenkostenabrechnung ohne Beanstandung

Hat der Mieter gegen die frist­gerecht zugestellte Abrech­nung keine Ein­wände, muss eine eventuelle Nach­forderung inner­halb von 30 Tagen nach Erhalt bezahlt wer­den. Im Fall ein­er Rück­zahlung zugun­sten des Mieters gilt hier die gle­iche Frist: Ergibt sich aus der Abrech­nung ein Guthaben für den Mieter, muss der Ver­mi­eter die Rück­zahlung inner­halb von 30 Tagen ausführen.Widerspruchsfrist für den Mieter

Nach Para­graf 556 des BGB hat der Mieter nach Erhalt der Nebenkostenabrech­nung 12 Monate Zeit, um die Abrech­nung ein­er Prü­fung zu unterziehen und gegebe­nen­falls einen Ein­wand zu stellen. Der Ein­wand kann grund­sät­zlich auch gestellt wer­den, wenn der Mieter die Nachzahlung inner­halb der geset­zlich fest­gelegten Frist von 30 Tagen bere­its beglichen hat. Grund­sät­zlich emp­fiehlt sich bei beson­ders hohen Nach­forderun­gen die Zahlung mit dem Zusatz ‚unter Vor­be­halt‘ inner­halb der geset­zlich fest­gelegten 30 Tage. So gerät der Mieter erst ein­mal nicht in Zahlungsverzug und kann in Ruhe die erhal­tene Abrech­nung über­prüfen. Stellt sich bei der Prü­fung her­aus, dass der abgerech­nete Betrag zu hoch war, kann der Mieter die Dif­ferenz inner­halb von 12 Monat­en nach Ein­gang der Abrech­nung zurück­fordern. Der Ver­mi­eter muss bei berechtigter Forderung den Betrag inner­halb von 30 Tagen erstat­ten.

Tipp für den Mieter

Eine Prü­fung der Abrech­nung lohnt sich für den Mieter auf jeden Fall. War die Abrech­nung tat­säch­lich zu hoch, erhält er eine Rück­er­stat­tung. Selb­st im Fall ein­er nachträglich nach oben kor­rigierten Rech­nung muss der Mieter nur den ersten Rech­nungs­be­trag bezahlen. Er kann also durch eine Prü­fung nicht schlechter gestellt wer­den.