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Nebenkostenabrechnung: Fristen für Mieter & Vermieter

Sowohl Vermieter als auch Mieter müssen sich bei Erstellung und Begleichung der Nebenkostenabrechnung an bestimmte Fristen halten. Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter 12 Monate Zeit, um die Abrechnung zu erstellen.

  • Veröffentlicht September 29, 2020

Sowohl Vermieter als auch Mieter müssen sich bei Erstellung und Begleichung der Nebenkostenabrechnung an bestimmte Fristen halten. Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter 12 Monate Zeit, um die Abrechnung zu erstellen. Innerhalb dieses Zeitraums kann er zudem nachträgliche Korrekturen durchführen. Der Mieter hat nach Erhalt der Abrechnung seinerseits 12 Monate Zeit, um diese zu beanstanden.

Nebenkostenabrechnung fristgerecht zustellen

Die Abrechnung wird ein Mal jährlich erstellt. Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss sie dem Mieter zugegangen sein. Wird diese Frist vom Vermieter nicht eingehalten, muss der Mieter eventuelle Nachforderungen nicht zahlen. Die gesetzliche Grundlage bildet der Paragraf 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Trägt der Vermieter nachweisbar keine Schuld an der verspäteten Zustellung, gilt die Abrechnung als fristgerecht zugestellt.

Prüfung der Nebenkostenabrechnung

Nach Erhalt der Abrechnung hat der Mieter zunächst einmal 30 Tage Zeit, um diese zu prüfen. Diese 30 Tage sind zugleich die Frist, die dem Mieter zur Zahlung einer eventuellen Nachzahlung zugestanden wird. In dieser Zeit hat jeder Mieter das Recht zur Einsichtnahme der Originalbelege, auf deren Grundlage die Nebenkosten festgelegt werden. Der Mieter muss gegenüber dem Vermieter keinen Grund für die gewünschte Einsichtnahme angeben. Bei der Einsichtnahme hat der Mieter das Recht, sich Notizen zu machen, Belege abzuschreiben oder abzufotografieren. Ein Rechtsanspruch auf Übersendung von Kopien besteht, wenn beispielsweise aufgrund einer großen Entfernung die persönliche Einsichtnahme nicht zumutbar ist.

Nebenkostenabrechnung ohne Beanstandung

Hat der Mieter gegen die fristgerecht zugestellte Abrechnung keine Einwände, muss eine eventuelle Nachforderung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt bezahlt werden. Im Fall einer Rückzahlung zugunsten des Mieters gilt hier die gleiche Frist: Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Mieter, muss der Vermieter die Rückzahlung innerhalb von 30 Tagen ausführen.Widerspruchsfrist für den Mieter

Nach Paragraf 556 des BGB hat der Mieter nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung 12 Monate Zeit, um die Abrechnung einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls einen Einwand zu stellen. Der Einwand kann grundsätzlich auch gestellt werden, wenn der Mieter die Nachzahlung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von 30 Tagen bereits beglichen hat. Grundsätzlich empfiehlt sich bei besonders hohen Nachforderungen die Zahlung mit dem Zusatz ‚unter Vorbehalt‘ innerhalb der gesetzlich festgelegten 30 Tage. So gerät der Mieter erst einmal nicht in Zahlungsverzug und kann in Ruhe die erhaltene Abrechnung überprüfen. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass der abgerechnete Betrag zu hoch war, kann der Mieter die Differenz innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Abrechnung zurückfordern. Der Vermieter muss bei berechtigter Forderung den Betrag innerhalb von 30 Tagen erstatten.

Tipp für den Mieter

Eine Prüfung der Abrechnung lohnt sich für den Mieter auf jeden Fall. War die Abrechnung tatsächlich zu hoch, erhält er eine Rückerstattung. Selbst im Fall einer nachträglich nach oben korrigierten Rechnung muss der Mieter nur den ersten Rechnungsbetrag bezahlen. Er kann also durch eine Prüfung nicht schlechter gestellt werden.

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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