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Nun Rückerstattungen für Corona-Gutscheine möglich

In einigen Unternehmen der Veranstaltungs- wie auch der Reisebranche dürften die ohnehin schon tiefen Sorgenfalte in diesen Tagen eher noch ausgeprägter ausfallen. Beide Bereiche der Wirtschaft sind zweifelsfrei besonders stark

  • Veröffentlicht Januar 15, 2022
Das Mikro steht, selbst der Spot ist an- aber Corona verhinderte schon unzählige Veranstaltungen. | Foto: privat

In einigen Unternehmen der Veranstaltungs- wie auch der Reisebranche dürften die ohnehin schon tiefen Sorgenfalte in diesen Tagen eher noch ausgeprägter ausfallen. Beide Bereiche der Wirtschaft sind zweifelsfrei besonders stark von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Während die Reisebranche inzwischen zumindest wieder etwas Fahrt aufgenommen hatte – Omikron dürfte hier allerdings neue Einbrüche bescheren – mussten Konzert- und Festivalveranstalter nahezu alles ausfallen lassen, was sie geplant hatten. Auch der zumindest kurzfristige Blick nach vorn verheißt nichts Gutes. Da kommt ein Umstand, der mit dem Jahreswechsel akut wurde, ganz sicher zur denkbar ungünstigsten Zeit. Denn wer für während der Pandemiezeit ausgefallene Konzerte, Festivals oder Reisen Gutscheine erhielt, kann sich diese nun auszahlen lassen. Die finanziell teilweise angeschlagenen Unternehmen müssen daher nun mit spürbaren Rückforderungen rechnen.


Auszahlung von Corona-Gutscheinen möglich

Waren Veranstaltungen coronabedingt ausgefallen, gab es für die Veranstalter die Möglichkeit, statt Erstattungen Gutscheine auszustellen: eine Variante, die so manchem Kunden durchaus übel aufstieß. Denn oftmals fielen ganze Tourneen aus, und neue Daten gab es nicht. Somit wäre eine Gutschein-Einlösung nur für einen anderen Künstler möglich gewesen. Fand man im Angebot aber nichts – oder entfiel auch diese Alternative wieder – standen die Kunden vorerst hilflos da. Denn Geld musste es nicht zwingend zurückgeben.

Diese nun bestehende Auszahlungspflicht besteht seit Beginn des laufenden Jahres und bezieht sich dabei sowohl auf Tickets wie auch auf weitere Leistungen, die seitens der Kunden vor dem 8. März 2020 verbindlich gekauft wurden. Ob Filmvorführungen, Konzerte, Reisen, Festivals, Aufführungen in Theatern oder Lesungen aber auch Karten für Museen, Schwimmbäder und Freizeitparks – sie alle fallen unter anderem unter diese Regelung. Selbst Dauerkarten für Sportstadien oder Abos für Sportstudios sind betroffen. Dabei spielt der Veranstaltungstag, um den es sich handelte, keine Rolle. Aber immer im Blick behalten: Diese Reglung gilt nicht für Karten, die ab dem 8. März 2020 gekauft wurden.
Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher können sich daher nun den Ticketpreis direkt auszahlen lassen. Andere Gutscheine oder irgendwelche Ersatztermine müssen sie nicht mehr akzeptieren. Aber immer im Blick behalten: Die Regelung gilt

 

Fristen beachten – und eventuell den Gutschein doch einlösen

Der sinnvollste Weg, um an das Geld zu kommen, ist nun, den Veranstalter beziehungsweise das jeweilige unternehmen anzuschreiben und zur Kaufpreisrückerstattung aufzufordern. Die Verbraucherzentralen empfehlen hier ein Einwurf-Einschreiben sowie das Setzen einer angemessenen Frist. Die Verbraucherzentale Nordrhein-Westfalen hat auf ihrer Website einen entsprechenden „Musterbrief: Auszahlung Corona-Gutschein“ veröffentlicht. Diesen kann man herunterladen und entsprechend angepasst nutzen. Wie die Verbraucherzentralen mitteilen, könne man auch dann, wenn man keinen Gutschein erhalten hat, die Entschädigung für die nicht erbrachten Leistungen einfordern. Auch hierfür sollte der beschriebene schriftliche Weg genutzt werden. Wichtig ist: Für entsprechende Forderungen – ob mit oder ohne Gutschein – gilt eine 3-Jahres-Frist. Beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Natürlich bleibt es auch möglich, die vorhandenen Gutscheine für eine andere Veranstaltung einzulösen. Die betroffenen Unternehmen hoffen natürlich darauf, dass möglichst viele Kunden diese Möglichkeit auch nutzen. eben um die Branchen nicht in noch größere wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen.

 

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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