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Oberbürgermeisterwahl in Schwerin:
Hauptausschuss schlägt 12. April 2026 als Wahltermin vor

Der Hauptausschuss schlägt den 12. April 2026 als Wahltag für die Neuwahl des Schweriner Oberbürgermeisters vor – nun ist die Stadtvertretung am Zug.

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  • Veröffentlicht Oktober 29, 2025
Blick auf das Schweriner Schloss und die Stadt. Foto: Dario Rochow
Im April 2026 kön­nte Schw­erin eine neue Stadt­spitze wählen, Foto: Dario Rochow

Nach dem Rück­tritt von Ober­bürg­er­meis­ter Rico Baden­schi­er nimmt die Nach­fol­geregelung in Schw­erin konkrete For­men an. Der Haup­tauss­chuss der Lan­deshaupt­stadt hat vorgeschla­gen, die Neuwahl der Ober­bürg­er­meis­terin bzw. des Ober­bürg­er­meis­ters am Son­ntag, den 12. April 2026 durchzuführen. Nun liegt es an der Stadtvertre­tung, diesem Vorschlag offiziell zuzus­tim­men.

Die Neuwahl ist erforder­lich, da Baden­schi­er auf eige­nen Wun­sch ent­lassen wurde. Damit greift § 44 Absatz 10 des Lan­des- und Kom­mu­nal­wahlge­set­zes Meck­len­burg-Vor­pom­mern (LKWG M‑V), das in einem solchen Fall eine Wahl inner­halb von fünf Monat­en vor­sieht – gerech­net ab Über­gabe der Ent­las­sungsver­fü­gung, in diesem Fall bis zum 10. April 2026.

Frist leicht überschritten – aber rechtlich vertretbar

Der 12. April über­schre­it­et diese Frist um zwei Tage, fällt aber auf einen üblichen Wahlt­ag – einen Son­ntag. Das Innen­min­is­teri­um hat für diese ger­ingfügige Abwe­ichung bere­its seine Zus­tim­mung sig­nal­isiert, sodass der Ter­min rechtlich abgesichert ist.

Auch die Stich­wahl ist bere­its ange­set­zt: Sollte im ersten Wahl­gang kein Kan­di­dat oder Kan­di­datin die absolute Mehrheit erre­ichen, find­et der zweite Wahl­gang am 26. April 2026 statt – zwei Wochen später, wie geset­zlich vorge­se­hen.

Ostermontag kein Hindernis für Wählerbeschwerden

Ein Son­der­fall ergibt sich durch die Lage des Oster­mon­tags auf den 6. April 2026. An diesem Tag endet die Frist zur Beschw­erde gegen die Ablehnung von Berich­ti­gungsanträ­gen im Wäh­lerverze­ich­nis. Die Stadtver­wal­tung sieht darin aber kein Prob­lem: Die Beschw­erdemöglichkeit­en seien auch an Feierta­gen durch organ­isatorische Maß­nah­men gewährleis­tet.

Weit­ere in Betra­cht gezo­gene Ter­mine – etwa der 1. oder der 22. März – wur­den aus organ­isatorischen Grün­den ver­wor­fen. Mit dem 12. April set­zt der Haup­tauss­chuss auf einen prak­tik­ablen Ter­min und erwartet nun die Zus­tim­mung durch die Stadtvertre­tung.

Kandidatenlage und Bürgerentscheid im Blick

Für die Wahl im kom­menden Jahr haben sich bere­its erste Bewer­ber in Stel­lung gebracht: Der parteilose Stadtvertreter Heiko Stein­müller hat seine Kan­di­datur offiziell erk­lärt. Auch Stadt­präsi­dent Sebas­t­ian Ehlers (CDU) möchte antreten, muss jedoch noch von sein­er Partei nominiert wer­den. Die AfD plant, ihren Kan­di­dat­en am 15. Novem­ber vorzustellen, während die SPD bis­lang eine Find­ungskom­mis­sion einge­set­zt hat, um über eine eigene Kan­di­datur zu entschei­den. Par­al­lel dazu sorgt ein aktuelles Bürg­er­begehren für erhöhte poli­tis­che Aufmerk­samkeit in der Stadt – ein möglich­er Bürg­er­entscheid kön­nte eben­falls noch in den Wahlkampf hinein­wirken.

Par­al­lel rückt ein weit­er­er Urnen­gang in den Fokus: Am sel­ben Tag wie die OB-Wahl, dem 12. April, soll nach Wun­sch der Ver­wal­tung auch der Bürg­er­entscheid zum Spielplatz in der Kiel­er Straße stat­tfind­en. Ursprünglich hat­te die Stadtvertre­tung in ihrer Sep­tem­ber-Sitzung den 25. Jan­u­ar 2026 als Ter­min beschlossen. Doch Ober­bürg­er­meis­ter Baden­schi­er wider­sprach dieser Entschei­dung. Grund: Die Kom­mu­nalauf­sicht drängt darauf, den Entscheid nicht sep­a­rat durchzuführen – eine eigen­ständi­ge Abstim­mung würde laut Ver­wal­tung rund 100.000 Euro zusät­zliche Kosten verur­sachen. Am 10. Novem­ber wird die Stadtvertre­tung daher erneut über den Ter­min des Entschei­ds berat­en. Inhaltlich geht es um die Frage, ob der Spielplatz im Stadt­teil Lankow erhal­ten bleibt oder sich dieser auf drei kleinere Stan­dorte (mit neuen Geräten) aufteilt zugun­sten ein­er Investi­tion in die medi­zinis­che Ver­sorgung bebaut wer­den darf.