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Schwerin: Lehrer-Melde-Portal der AfD bleibt verboten

Im vergangenen Jahr hatte die Alternative für Deutschland (AfD) in mehreren Bundesländern sogenannte „Lehrer-Melde-Portale“ freigeschaltet. Auf diesen sollten Schüler vermeintliche Verstöße ihrer Lehrenden gegen das Neutralitätsgebot im Unterricht dokumentieren. Schnell

  • Veröffentlicht Dezember 2, 2020
Ein Portal, das vermeintlich nicht neutrale Lehreräußerungen sammeln sollte, bleibt vom Netz. | Foto: Symbolbild

Im vergangenen Jahr hatte die Alternative für Deutschland (AfD) in mehreren Bundesländern sogenannte „Lehrer-Melde-Portale“ freigeschaltet. Auf diesen sollten Schüler vermeintliche Verstöße ihrer Lehrenden gegen das Neutralitätsgebot im Unterricht dokumentieren. Schnell kassierte“ der Landesdatenschützer Heinz Müller in Schwerin die Plattform und untersagte die Nutzung. Dagegen reichte die AfD einen Eilantrag ein – und scheiterte in zwei Instanzen.

 

Schon im Eilverfahren scheiterte die AfD

Nachdem man in erster Instanz gescheitert war, zeigte sich AfD-Landeschef Leif-Erik Holm weiter kampfbereit. „Das Verwaltungsgericht in Schwerin hat sich offenbar von der orchestrierten Fake-Kampagne der linken Lehrergewerkschaft und der Landesregierung hinters Licht führen lassen“, sagte AfD-Landeschef Leif-Erik Holm im Januar 2020 dem Nordkurier. Das Gericht habe „fälschlicherweise“ dargestellt, dass das Portal nur Meldungen von Lehrern bearbeiten solle, die sich gegen die AFD richteten. Vielmehr biete es eine „seriöse Hilfestellung in Fällen, in denen sich Schüler und Eltern indoktriniert und alleingelassen fühlen“, so Holm damals gegenüber der Zeitung Nordkurier.

 

Gericht bestätigt bisherige Rechtsprechung – Landesdatenschützer zufrieden

Man klagte also weiter. Gestern nun entschied das Verwaltungsgericht Schwerin im Hauptsacheverfahren. Und dabei kam es zum selben Ergebnis. Damit bleibt das Portal „Neutrale Schule“ vom Netz. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zeigte sich nach dem Urteil zufrieden. „Ich war die ganze Zeit davon überzeugt, dass wir rechtmäßig gehandelt haben. Die AfD verstößt mit ihrem Portal gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die Datenschutzgrundverordnung. Dass die Richter das genauso sehen, bringt uns beim Schutz besonders sensibler Daten wie der politischen Meinung einen großen Schritt weiter“, so Heinz Müller in Schwerin.

 

Urteil noch nicht rechtskräftig

Nach Artikel 9 Absatz 1 DS-GVO ist die Verarbeitung von Daten, aus denen die
politische Meinung der betroffenen Personen hervorgeht, grundsätzlich untersagt. Genau dies aber geschehe mit Hilfe der Plattform. Eine solche Verarbeitung ist nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 DS-GVO, erlaubt. Doch die sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts Schwerin im Fall des AfD-Portals nicht gegeben. Insbesondere ist die von einem Lehrer im Klassenraum geäußerte politische Meinung nicht im Sinne des Art. 9 Absatz 2 Buchstabe e DS-GVO offensichtlich öffentlich gemacht, da es sich bei einer Schulklasse gerade nicht um einen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis handelt.

Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig. Die Partei hat noch die Möglichkeit, in Berufung zu gehen.

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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