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Schwerin: Prämie für Beschäftigte nach Kurzarbeit

Anfang Juli 2020 waren deutschlandweit mit ca. 12 Millionen Menschen so viele Beschäftigte wie nie zuvor in Kurzarbeit (Quelle: RND). Dieses wichtige Instrument zur Verhinderung einer unmittelbaren Arbeitslosigkeit konnte damit

  • Veröffentlicht September 11, 2020
Einige Unternehmen können nun Prämien für Kurzarbeiter-Rückkehr beantragen. | Foto: Symbolbild

Anfang Juli 2020 waren deutschlandweit mit ca. 12 Millionen Menschen so viele Beschäftigte wie nie zuvor in Kurzarbeit (Quelle: RND). Dieses wichtige Instrument zur Verhinderung einer unmittelbaren Arbeitslosigkeit konnte damit vielen Menschen auch in MV und Schwerin den Arbeitsplatz sichern helfen. Nun aber gilt es, die Menschen auch wieder vollständig zurück in den Arbeitsprozess zu bringen. Auch hierfür stehen zusätzliche Gelder zur Verfügung.

 

Unternehmen können demnächst Neustart-Prämie nach Kurzarbeit beantragen

Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin weist dabei darauf hin, dass Unternehmen ab dem 15. September 2020 Erstattungen für Sonderzahlungen für Beschäftigte beantragen können. Auf den Internetseiten der GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH steht ab diesem Zeitpunkt das Antragsformular zur Verfügung. „Die sogenannte ´Neustart-Prämie´ wurde durch das Land Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Sie gilt für Beschäftigte nach Kurzarbeit. Die Prämien können Unternehmen beantragen, wenn sie ihren Beschäftigten Sonderzahlungen gewähren, die zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise ausgesetzt sind. Wir appellieren an alle Unternehmen, diese Leistungen auch beim Land abzurufen“, so Matthias Belke, Präsident der IHK zu Schwerin.

 

Recht detaillierte Bedingungen

Wichtige Voraussetzung ist dabei, dass die Mitarbeiter zwischen dem 1. April und 30. September 2020 in besonderem Umfang Betroffene von Kurzarbeit gewesen sein müssen. Sie müssen ferner mindestens einen Kalendermonat wieder im Unternehmen beschäftigt sein. Die Voraussetzung für die Sonderzahlung liegt unter diesen Voraussetzungen zudem erst dann vor, wenn die individuelle coronabedingte Kurzarbeit in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten mindestens 50 Prozent betrug. Die Prämien-Höhe richtet sich dann nach der Dauer der mindestens 50-prozentigen Kurzarbeit. Sie kann dabei maximal fünf Unterstützungsmonate zu maximal 700 Euro je sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigtem betragen. Bezogen auf den ersten Kalendermonat mit 50 Prozent Kurzarbeit oder mehr gibt es keinen Zuschuss. Für den zweiten und dritten Kalendermonat der Kurzarbeit von mindestens 50 Prozent beträgt der Zuschuss je 200 Euro. Für den vierten, fünften und sechsten Kalendermonat je 100 Euro.

 

Gezwickt sind alle, die im Beschäftigteninteresse Kurzarbeit so gering wie möglich hielten

Das Unternehmen muss mit der Finanzierung in Vorleistung gehen. Es kann sich anschließend das Geld bei der GSA zurückholen. Der Bonus, der steuer- und sozialversicherungsfrei ist, wird dann vom Land Mecklenburg-Vorpommern erstattet. Wenig erfreut sein werden daher nun all diejenigen Unternehmen, die im Interesse ihrer ARbeitnehmer, aus eigenen finanziellen Mitteln Kurzarbeit letztlich ganz oder weitestgehend verhinderten. Besser weg kommt, wer eben dies nicht tat.

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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