Schwerin: SPD begrüßt Erweiterung der Rechte für KOD
Die Novellierung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG) Mecklenburg-Vorpommern sieht eine wesentliche Erweiterung der Rechte kommunaler Ordnungsdienste (KOD) vor. Durften bisher Personen nicht zur Feststellung ihrer Identität festgehalten werden, soll sich
Die Novellierung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG) Mecklenburg-Vorpommern sieht eine wesentliche Erweiterung der Rechte kommunaler Ordnungsdienste (KOD) vor. Durften bisher Personen nicht zur Feststellung ihrer Identität festgehalten werden, soll sich dies nun ändern.
Ordnungsamt soll Personen festhalten dürfen
Konkret ist dabei auch eine Neuregelung des Paragrafen 29 SOG geplant. „Es dürfen die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann verlangt werden, dass die betroffene Person Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht sowie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person darf angehalten werden. Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Ordnungsbehörden dürfen die betroffene Person nur bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“
SPD-Fraktion begrüßt neues Festhalterecht
Kurz zusammengefasst: Die KOD-Beschäftigten können zukünftig Personen festhalten, bis die Polizei eintrifft. Dies gilt dann, wenn sich die Identität der Festgehaltenen nicht anders feststellen lässt. Dieses Festhalterecht trifft auf die klare Zustimmung der SPD-Fraktion in der Schweriner Stadtvertretung. Die bisherige Regelung habe lediglich ein Verfolgen der Person ermöglicht bis die Polizei eintrifft. „Die nun vorgesehene Verbesserung der Sicherheit und Ordnung in Schwerin begrüßt die SPD-Fraktion ausdrücklich“, so Fraktionsvorsitzender Christian Masch.
Masch: KOD auf neue Rechte vorbereiten
Masch fordert auch direkt eine entsprechende Vorbereitung zur Umsetzung der neuen Möglichkeit. „Da die städtischen Vollzugskräfte die neue Befugnis auch mit unmittelbarem Zwang, das heißt mit einfacher körperlicher Gewalt durchsetzen können, gehen wir davon aus, das die Ordnungsverwaltung die Beschäftigten im Vollzugsdienst des KOD entsprechend ausstatten und qualifizieren wird.“