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Schwerin: Wichtige Frist für die Veranstaltungswirtschaft

Auch weiterhin sind zahlreiche Branchen von den erforderlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung in der Corona-Pandemie betroffen. Während einige andere Branchen bis heute so weitermachen, als gäbe es keine Pandemie

  • Veröffentlicht März 25, 2021
Das Ludwig-Bölkow-Haus in Schwerin | Foto: IHK zu Schwerin | Schwerin-Lokal.de

Auch weiterhin sind zahlreiche Branchen von den erforderlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung in der Corona-Pandemie betroffen. Während einige andere Branchen bis heute so weitermachen, als gäbe es keine Pandemie und keine Gefahrensituation, erbringen die unmittelbar betroffenen Unternehmen einen riesengroßen Preis. Für die gesamte Bevölkerung und eben auch für all die Branchen, die nun nicht einmal zwei Tage um Ostern als Einsatz erbringen müssen. Besonders betroffen ist letztlich seit Beginn der Pandemie die Veranstaltungswirtschaft. Auch in Schwerin.

 

31. März: Ein wichtiger Termin für Veranstaltungsbranche

Eben die Betreiber von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen weist die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin in diesen Tagen auf eine ganz wichtige Frist hin. Bis zum 31. März 2021 ist noch die Beantragung der „Hilfen für den Neustart von Livespielstätten“ aus dem Winterstabilisierungsprogramm des Landes MV möglich. Beantragen könne diese, wer regelmäßig Liveveranstaltungen durchführt und seit dem 22. September 2020 bereits geplante Veranstaltungen wegen der Verschärfung der Corona-Regeln absagen musste. Empfänger der Billigkeitsleistung könnten ferner Betreiber von Diskotheken und Tanzlokalen in Mecklenburg-Vorpommern sein. Allerdings müssen sie auch Liveveranstaltungen durchführen. Liveveranstaltungen sind im Sinne des Förderprogramms Konzerte, Theateraufführungen, Kabarett, Poetry Slams, Lesungen und weitere Formen der Kleinkunst.

 

Antrag ans LFI MV 

Erstattungsfähig sind veranstaltungsbedingte Sachausgaben des Veranstalters für die Konzeption, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen vom 22.09.2020 bis einschließlich 31.03.2021. Die Erstattung erfolgt in Höhe von 65 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben. Sie ist über das Landesförderinstitut MV zu beantragen. Weitere Informationen sind zu finden unter: https://www.lfi-mv.de/foerderungen/coronahilfe-fuer-die-veranstaltungswirtschaft/. In besonders begründeten Einzelfällen sind Ausnahmeentscheidungen durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern möglich. 

„Wir wissen, dass es für die Veranstaltungswirtschaft in der Corona-Pandemie schwierig ist, überhaupt Planungen aufzunehmen. Daher ist im Einzelfall das Gespräch mit dem zuständigen Wirtschaftsministerium immer ein wichtiger Schritt, bei dem die IHK zu Schwerin die Unternehmen gern unterstützt“, so Siegbert Eisenach, Hauptgeschäftsführer der IHK zu Schwerin.

 

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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