Nach Welterbe-Status der Stadt:
Sonntagsöffnung in Schwerin ausgeweitet – Handel sieht Vorteile und Probleme
In Schwerin dürfen Geschäfte künftig deutlich häufiger sonntags öffnen. Möglich macht das eine neue Landesverordnung. Doch im Handel sorgt die Regelung für gemischte Reaktionen, da nicht alle Geschäfte davon profitieren.

Einzelhändler in der Landeshauptstadt können ihre Geschäfte künftig häufiger auch am Sonntag öffnen. Möglich macht das die neue Öffnungszeitenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die nun auch in Schwerin Anwendung findet. Für Kunden und Besucher bedeutet das mehr Flexibilität beim Einkaufsbummel, insbesondere während der touristisch stark frequentierten Monate.
Einzelhandelsgeschäfte dürfen demnach im gesamten Stadtgebiet künftig regelmäßig sonntags für bis zu sechs Stunden öffnen. „Ich freue mich, dass Urlauber und Tagesgäste damit bereits zu Ostern und während des „FrühjahrsErwachens” Mitte April nicht nur unser Weltkulturerbe und die Kulturveranstaltungen genießen können, sondern auch beim Einkaufsbummel von den flexibleren Öffnungszeiten profitieren können“, sagt der stellvertretende Oberbürgermeister Bernd Nottebaum.
Welterbestatus bringt neue Möglichkeiten
Hintergrund ist die neue Öffnungszeitenverordnung des Landes. Durch den Unesco-Welterbestatus steht Schwerin nun auf der Liste von Orten mit erweiterten Sonntagsöffnungszeiten, ähnlich wie klassische Urlaubsorte.
Die Regelung gilt jährlich vom 15. März bis zum 31. Oktober sowie vom 17. Dezember bis zum 8. Januar. In diesen Zeiträumen dürfen Geschäfte sonntags zwischen 11.30 und 19.00 Uhr öffnen, allerdings maximal sechs Stunden.
Regelung gilt nicht für alle Geschäfte
Für den Ostersonntag gilt ein verkürztes Zeitfenster von 14.00 bis 18.30 Uhr. Am Karfreitag sowie am 1. Weihnachtsfeiertag müssen die Geschäfte dagegen geschlossen bleiben. Während bislang lediglich vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr möglich waren, könnten es nun theoretisch mehr als 30 sein.
Doch genau diese Regelung sorgte im Vorfeld auch für Kritik im Handel, denn sie gilt nicht für alle Branchen. Elektrofachmärkte, Möbelhäuser oder Baumärkte müssen weiterhin geschlossen bleiben. Und das selbst dann, wenn andere Geschäfte öffnen. Gerade für die großen Einkaufszentren in Schwerin kann das zum Problem werden. „Da wäre beispielsweise der Mediamarkt im Schlosspark-Center“, sagte Citymanager Stefan Purtz gerade erst gegenüber dem „Nordkurier”. Dieser sei ein Besuchermagnet bei den Sonntagsöffnungen, dürfte mit der Regelung aber nicht aufmachen.
Stadt prüfte zunächst Rückzug
Kunden können also zwar künftig häufiger durch die Innenstadt bummeln, müssten bei einigen Geschäften jedoch vor verschlossenen Türen stehen. Hinzu kommt ein weiterer Nachteil: Der erste Adventssonntag, bislang einer der umsatzstärksten Verkaufstage des Jahres, fällt nach aktueller Rechtslage ebenfalls weg.
Die Stadt hatte deshalb Gespräche mit dem Wirtschaftsministerium aufgenommen. Zunächst hatte die Verwaltung sogar erwogen, Schwerin wieder von der Liste der Städte mit Bäderregelung zu streichen und stattdessen bei den vier anlassbezogenen Sonntagsöffnungen zu bleiben.
Oberverwaltungsgericht könnte Regelung kippen
Diese Beschlussvorlage wurde inzwischen jedoch zurückgezogen. Hintergrund ist, dass sich mehrere Geschäfte in der Landeshauptstadt gemeldet haben, die die neuen Möglichkeiten nutzen und regelmäßig sonntags öffnen möchten.
Zudem ist die neue Öffnungszeitenverordnung bereits in Kraft, obwohl die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di im vergangenen Jahr dagegen Klage eingereicht hat. Die Gewerkschaft hält die Regelung für verfassungswidrig, weil sie den Schutz von Sonn- und Feiertagen untergrabe.
Nach Ansicht von Ver.di könnten Geschäfte durch die neue Verordnung an bis zu rund 80 Prozent der Sonntage öffnen, wodurch die eigentlich als Ausnahme gedachte Sonntagsarbeit zur Regel werde. Die Gewerkschaft argumentiert, dass wirtschaftliche Interessen allein keine Sonntagsöffnungen rechtfertigen und verteidigt mit der Klage den Sonntag als gemeinsamen Ruhetag sowie die Interessen der Beschäftigten im Einzelhandel.
Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald steht noch aus, hat bislang jedoch keine aufschiebende Rechtskraft. Bis zu einer endgültigen Entscheidung gilt die neue Regelung daher weiterhin.



