Sa, 18. April 2026
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Nach Welterbe-Status der Stadt:
Sonntagsöffnung in Schwerin ausgeweitet – Handel sieht Vorteile und Probleme

In Schwerin dürfen Geschäfte künftig deutlich häufiger sonntags öffnen. Möglich macht das eine neue Landesverordnung. Doch im Handel sorgt die Regelung für gemischte Reaktionen, da nicht alle Geschäfte davon profitieren.

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  • Veröffentlicht März 31, 2026
Sonntagsöffnung Schwerin
Der Unesco-Sta­tus bringt neue Son­ntagsregeln für Geschäfte nach Schw­erin. Für Einkauf­szen­tren allerd­ings nicht nur eine gute Nachricht. Foto: Ste­fan Rochow 

 

Einzel­händler in der Lan­deshaupt­stadt kön­nen ihre Geschäfte kün­ftig häu­figer auch am Son­ntag öff­nen. Möglich macht das die neue Öff­nungszeit­en­verord­nung des Lan­des Meck­len­burg-Vor­pom­mern, die nun auch in Schw­erin Anwen­dung find­et. Für Kun­den und Besuch­er bedeutet das mehr Flex­i­bil­ität beim Einkaufs­bum­mel, ins­beson­dere während der touris­tisch stark fre­quen­tierten Monate.

Einzel­han­dels­geschäfte dür­fen dem­nach im gesamten Stadt­ge­bi­et kün­ftig regelmäßig son­ntags für bis zu sechs Stun­den öff­nen. „Ich freue mich, dass Urlauber und Tages­gäste damit bere­its zu Ostern und während des „Früh­jahrsErwachens” Mitte April nicht nur unser Weltkul­turerbe und die Kul­turver­anstal­tun­gen genießen kön­nen, son­dern auch beim Einkaufs­bum­mel von den flex­i­bleren Öff­nungszeit­en prof­i­tieren kön­nen“, sagt der stel­lvertre­tende Ober­bürg­er­meis­ter Bernd Not­te­baum.

Welterbestatus bringt neue Möglichkeiten

Hin­ter­grund ist die neue Öff­nungszeit­en­verord­nung des Lan­des. Durch den Unesco-Wel­terbesta­tus ste­ht Schw­erin nun auf der Liste von Orten mit erweit­erten Son­ntagsöff­nungszeit­en, ähn­lich wie klas­sis­che Urlaub­sorte.

Die Regelung gilt jährlich vom 15. März bis zum 31. Okto­ber sowie vom 17. Dezem­ber bis zum 8. Jan­u­ar. In diesen Zeiträu­men dür­fen Geschäfte son­ntags zwis­chen 11.30 und 19.00 Uhr öff­nen, allerd­ings max­i­mal sechs Stun­den.

Regelung gilt nicht für alle Geschäfte

Für den Oster­son­ntag gilt ein verkürztes Zeit­fen­ster von 14.00 bis 18.30 Uhr. Am Kar­fre­itag sowie am 1. Wei­h­nachts­feiertag müssen die Geschäfte dage­gen geschlossen bleiben. Während bis­lang lediglich vier verkauf­sof­fene Son­ntage pro Jahr möglich waren, kön­nten es nun the­o­retisch mehr als 30 sein.

Doch genau diese Regelung sorgte im Vor­feld auch für Kri­tik im Han­del, denn sie gilt nicht für alle Branchen. Elek­tro­fach­märk­te, Möbel­häuser oder Baumärk­te müssen weit­er­hin geschlossen bleiben. Und das selb­st dann, wenn andere Geschäfte öff­nen. Ger­ade für die großen Einkauf­szen­tren in Schw­erin kann das zum Prob­lem wer­den. „Da wäre beispiel­sweise der Media­markt im Schloss­park-Cen­ter“, sagte City­man­ag­er Ste­fan Purtz ger­ade erst gegenüber dem „Nord­kuri­er”.  Dieser sei ein Besucher­mag­net bei den Son­ntagsöff­nun­gen, dürfte mit der Regelung aber nicht auf­machen.

Stadt prüfte zunächst Rückzug

Kun­den kön­nen also zwar kün­ftig häu­figer durch die Innen­stadt bum­meln, müssten bei eini­gen Geschäften jedoch vor ver­schlosse­nen Türen ste­hen. Hinzu kommt ein weit­er­er Nachteil: Der erste Adventsson­ntag, bis­lang ein­er der umsatzstärk­sten Verkauf­stage des Jahres, fällt nach aktueller Recht­slage eben­falls weg.

Die Stadt hat­te  deshalb Gespräche mit dem Wirtschaftsmin­is­teri­um aufgenom­men. Zunächst hat­te die Ver­wal­tung sog­ar erwogen, Schw­erin wieder von der Liste der Städte mit Bäder­regelung zu stre­ichen und stattdessen bei den vier anlass­be­zo­ge­nen Son­ntagsöff­nun­gen zu bleiben.

Oberverwaltungsgericht könnte Regelung kippen

Diese Beschlussvor­lage wurde inzwis­chen jedoch zurück­ge­zo­gen. Hin­ter­grund ist, dass sich mehrere Geschäfte in der Lan­deshaupt­stadt gemeldet haben, die die neuen Möglichkeit­en nutzen und regelmäßig son­ntags öff­nen möcht­en.

Zudem ist die neue Öff­nungszeit­en­verord­nung bere­its in Kraft, obwohl die Dien­stleis­tungs­gew­erkschaft Ver.di im ver­gan­genen Jahr dage­gen Klage ein­gere­icht hat. Die Gew­erkschaft hält die Regelung für ver­fas­sungswidrig, weil sie den Schutz von Sonn- und Feierta­gen unter­grabe.

Nach Ansicht von Ver.di kön­nten Geschäfte durch die neue Verord­nung an bis zu rund 80 Prozent der Son­ntage öff­nen, wodurch die eigentlich als Aus­nahme gedachte Son­ntagsar­beit zur Regel werde. Die Gew­erkschaft argu­men­tiert, dass wirtschaftliche Inter­essen allein keine Son­ntagsöff­nun­gen recht­fer­ti­gen und vertei­digt mit der Klage den Son­ntag als gemein­samen Ruhetag sowie die Inter­essen der Beschäftigten im Einzel­han­del.

Eine Entschei­dung des Oberver­wal­tungs­gerichts Greif­swald ste­ht noch aus, hat bis­lang jedoch keine auf­schiebende Recht­skraft. Bis zu ein­er endgülti­gen Entschei­dung gilt die neue Regelung daher weit­er­hin.