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Neue Sportförderrichtlinie in Schwerin:
Wie politisch darf Sportförderung werden?

Neue Regeln, neue Voraussetzungen, neue Fragen: Mit der überarbeiteten Sportförderrichtlinie setzt Schwerin Vereinen künftig engere Grenzen, auch beim Thema demokratische Grundordnung.

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  • Veröffentlicht Mai 19, 2026
Sportförderrichtlinie Schwerin
Die neue Schw­er­iner Sport­förder­richtlin­ie soll Vere­ine stärk­er an klare Vor­gaben und demokratis­che Grundw­erte binden. Sym­bol­fo­to:  Alexan­der Fox | PlaN­et Fox auf Pix­abay

 

Auf den ersten Blick wirkt die neue Sport­förder­richtlin­ie der Lan­deshaupt­stadt wie ein klas­sis­ches Ver­wal­tungs­doku­ment: Förder­höhen, Mit­glied­szahlen, Zuschuss­gren­zen und Zuständigkeit­en. Tat­säch­lich markiert die Neu­fas­sung jedoch einen deut­lich größeren Wan­del. Die Stadt verbindet ihre Sport­förderung kün­ftig stärk­er mit gesellschaft­spoli­tis­chen Erwartun­gen und bewegt sich damit in ein­er Debat­te, die den organ­isierten Sport bun­desweit seit Jahren beschäftigt.

Die Richtlin­ie ver­schärft zunächst die for­malen Voraus­set­zun­gen für Vere­ine. Förder­fähig sind kün­ftig nur noch Vere­ine mit min­destens 31 Mit­gliedern, ein­er Mit­glied­schaft im Stadt­sport­bund und einem nach­weis­baren Anteil von Kindern und Jugendlichen. Zudem ver­langt die Stadt Min­dest­mit­glieds­beiträge und klarere Nach­weise über die Ver­wen­dung öffentlich­er Gelder.

Damit reagiert Schw­erin erkennbar auf mehrere Entwick­lun­gen gle­ichzeit­ig: steigen­den finanziellen Druck, knappe Haushalte und den Wun­sch nach stärk­er kon­trol­lier­baren Förder­struk­turen. Öffentliche Zuschüsse sollen ziel­gerichteter vergeben wer­den. Gle­ichzeit­ig soll nachvol­lziehbar­er wer­den, welche Vere­ine tat­säch­lich gemein­nützige und gesellschaftlich erwün­schte Arbeit leis­ten.

Sportförderung wird zur Grundsatzfrage

Poli­tisch beson­ders sen­si­bel ist allerd­ings ein ander­er Punkt der Richtlin­ie. Vere­ine müssen sich kün­ftig aus­drück­lich zur frei­heitlich-demokratis­chen Grun­dord­nung beken­nen.

Genau an dieser Stelle berührt die Schw­er­iner Richtlin­ie eine Grund­satzfrage, die weit über den lokalen Sport hin­aus­ge­ht: Wie neu­tral muss Sport sein  und wie poli­tisch darf öffentliche Förderung wer­den?

Der organ­isierte Sport in Deutsch­land ver­ste­ht sich tra­di­tionell als parteipoli­tisch neu­tral. Gle­ichzeit­ig posi­tion­ieren sich Ver­bände und Vere­ine seit Jahren zunehmend gegen Ras­sis­mus, Anti­semitismus und Extrem­is­mus. Ger­ade im Fußball ist daraus ein Span­nungs­feld ent­standen, das inzwis­chen auch Kom­munen und Sport­förderun­gen erre­icht.

Ein promi­nentes Beispiel ist der FC St. Pauli. Der Ham­burg­er Vere­in engagiert sich seit Jahren offen­siv gegen Recht­sex­trem­is­mus, Homo­pho­bie und Diskri­m­inierung. Für viele Fans und Spon­soren gehört diese Hal­tung längst zur Iden­tität des Klubs. Kri­tik­er wer­fen dem Vere­in seit Jahren vor, poli­tis­che Hal­tung und Fußball zu stark zu ver­mis­chen.

Konflikte reichen bis in den Amateurbereich

Ähn­liche Diskus­sio­nen gab es bun­desweit bei öffentlich geförderten Fan­pro­jek­ten. Mehrfach wurde darüber gestrit­ten, ob solche Pro­jek­te sich offen gegen AfD-Posi­tio­nen oder recht­sex­treme Grup­pen posi­tion­ieren dür­fen. Befür­worter argu­men­tieren, Demokrati­eschutz sei Teil gesellschaftlich­er Ver­ant­wor­tung. Geg­n­er sehen darin die Gefahr poli­tis­ch­er Ein­seit­igkeit.

Auch auf kom­mu­naler Ebene entste­hen zunehmend Kon­flik­te. In mehreren Städten wurde darüber gestrit­ten, ob Vere­ine oder Grup­pen mit extrem­istis­chen Bezü­gen kom­mu­nale Sporthallen nutzen dür­fen. Beson­ders im Kampf­s­port­bere­ich standen Ver­anstal­tun­gen immer wieder unter Beobach­tung von Sicher­heits­be­hör­den, weil es Verbindun­gen in die recht­sex­treme Szene gab.

 


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Ähn­liche Kon­flik­te tauchen inzwis­chen auch im Ama­teur- und Bre­it­en­sport auf. Dabei geht es um ras­sis­tis­che Vor­fälle auf Sport­plätzen, poli­tis­che Äußerun­gen einzel­ner Funk­tionäre oder die Frage, ob Vere­ine sich aus­drück­lich „unpoli­tisch“ ver­hal­ten dür­fen. Mehrere Vere­ine disku­tierten in den ver­gan­genen Jahren über Auss­chlüsse von Mit­gliedern mit extrem­istis­chen Posi­tio­nen oder AfD-Bezug.

Juris­tisch bewe­gen sich Vere­ine dabei auf schwierigem Ter­rain. Deutsche Gerichte akzep­tieren zwar grund­sät­zlich, dass Vere­ine demokratis­che Werte vertreten dür­fen. Gle­ichzeit­ig reicht eine bloße Parteim­it­glied­schaft häu­fig nicht aus, um Sank­tio­nen oder Auss­chlüsse zu recht­fer­ti­gen. Entschei­dend sind meist konkrete vere­inss­chädi­gende Hand­lun­gen.

Wie sen­si­bel dieses Feld ist, zeigt auch der Blick auf die soge­nan­nte Extrem­is­musklausel des Bun­des, die ab 2010 bun­desweit heftige Debat­ten aus­löste. Die dama­lige Bun­des­fam­i­lien­min­is­terin Kristi­na Schröder hat­te ver­fügt, dass Pro­jek­te gegen Recht­sex­trem­is­mus schriftlich ihre Ver­fas­sungstreue erk­lären und auch Part­neror­gan­i­sa­tio­nen entsprechend prüfen soll­ten.

Die Bun­desregierung begrün­dete die Regelung damals mit dem Schutz öffentlich­er Gelder. Der Staat dürfe keine Organ­i­sa­tio­nen fördern, die extrem­istis­che Ziele ver­fol­gten oder mit solchen Grup­pen kooperierten.

Der Wider­stand dage­gen fiel allerd­ings mas­siv aus. Gew­erkschaften, Wis­senschaftler und zahlre­iche Vere­ine warn­ten vor einem poli­tis­chen „Beken­nt­niszwang“. Beson­ders scharf kri­tisierte der dama­lige DGB-Vor­sitzende Michael Som­mer die Klausel. Auch die Poli­tik­wis­senschaft­lerin und frühere Viad­ri­na-Präsi­dentin Gesine Schwan sprach von einem prob­lema­tis­chen Mis­strauen gegenüber zivilge­sellschaftlichen Ini­tia­tiv­en.

Das Dresdner Urteil wirkt bis heute nach

Beson­ders bekan­nt wurde der Fall des Vere­ins AKu­BiZ aus Pir­na, der Bil­dungsar­beit gegen Recht­sex­trem­is­mus leis­tet. Der Vere­in klagte gegen die Klausel und argu­men­tierte, nie­mand könne ver­lässlich beurteilen, welche Organ­i­sa­tio­nen möglicher­weise als extrem­istisch einzustufen seien.

2012 erk­lärte das Ver­wal­tungs­gericht Dres­den wesentliche Teile der Regelung schließlich für rechtswidrig. Die Richter kri­tisierten unter anderem zu unbes­timmte For­mulierun­gen und unklare Prüf­pflicht­en. Vere­ine kön­nten kaum sich­er erken­nen, welche Anforderun­gen der Staat konkret von ihnen ver­lange.


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Das Urteil wurde bun­desweit aufmerk­sam ver­fol­gt, weil es eine Gren­ze markierte: Ein all­ge­meines Beken­nt­nis zur frei­heitlich-demokratis­chen Grun­dord­nung kann zuläs­sig sein. Prob­lema­tisch wird es aber, wenn Vere­ine oder Ini­tia­tiv­en poli­tis­che Bew­er­tun­gen ander­er Organ­i­sa­tio­nen übernehmen oder selb­st qua­si staatliche Prü­fauf­gaben erfüllen sollen.

Genau diese Unsicher­heit prägt viele heutige Debat­ten im Sport. Mehrere Vere­ine disku­tierten in den ver­gan­genen Jahren über Auss­chlüsse von Mit­gliedern mit extrem­istis­chen Posi­tio­nen oder AfD-Bezug. Gerichte macht­en dabei deut­lich, dass eine bloße Parteim­it­glied­schaft häu­fig nicht aus­re­icht.

Ein häu­fig zitiertes Beispiel ist der Auss­chluss eines NPD-Lan­desvor­sitzen­den aus einem Sportvere­in in Schleswig-Hol­stein. Das Ober­lan­des­gericht hielt den Auss­chluss für zuläs­sig, weil der Vere­in demokratis­che und inte­gra­tive Grund­sätze aus­drück­lich in sein­er Satzung ver­ankert hat­te. Eine Beru­fung vor dem Bun­desver­fas­sungs­gericht hat­te keinen Erfolg. Die Ver­fas­sungsrichter in Karl­sruhe stärk­te aus­drück­lich das Selb­st­bes­tim­mungsrecht von Vere­inen. Sportvere­ine dürften demokratis­che und inte­gra­tive Grundw­erte in ihren Satzun­gen ver­ankern und daraus auch Kon­se­quen­zen für Mit­glied­schaften ableit­en.

Schwerin könnte praktische Konflikte erst noch erleben

Genau deshalb for­mulieren viele Kom­munen und Sportver­bände heutige Demokratie-Klauseln bewusst all­ge­mein. Die Recht­sprechung zeigt zwar, dass Vere­ine demokratis­che Grundw­erte aus­drück­lich ver­ankern dür­fen. Entschei­dend ist jedoch, dass solche Regeln nachvol­lziehbar begrün­det und rechtssich­er for­muliert wer­den.

Auch der Deutsche Olymp­is­che Sport­bund ver­sucht inzwis­chen, diesen Bal­anceakt zu mod­erieren. In ein­er ger­ade erst übrar­beit­eten Posi­tion­ierung betont der DOSB, Sportvere­ine müssten parteipoli­tisch neu­tral bleiben, dürften sich aber gle­ichzeit­ig klar gegen Ras­sis­mus, Anti­semitismus und Men­schen­feindlichkeit posi­tion­ieren.

Für Schw­erin bedeutet das vor allem eines: Die eigentliche Wirkung der neuen Richtlin­ie wird sich ver­mut­lich erst in der prak­tis­chen Anwen­dung zeigen. Noch gibt es kaum offene Proteste von Vere­inen. Kon­flik­te dürften erst dann sicht­bar wer­den, wenn Förder­anträge abgelehnt oder Vere­ine kün­ftig von Zuschüssen aus­geschlossen wer­den.

Die neue Sport­förder­richtlin­ie ist damit weit mehr als eine tech­nis­che Neuregelung kom­mu­naler Zuschüsse. Sie zeigt, wie stark sich der organ­isierte Sport inzwis­chen zwis­chen Gemein­nützigkeit, gesellschaftlich­er Ver­ant­wor­tung, poli­tis­ch­er Neu­tral­ität und juris­tis­chen Gren­zen bewegt.