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Überbrückungshilfe III plus nun offenbar auch bei freiwilliger Schließung möglich

Seit mehreren Wochen befindet sich die Gastronomie nicht nur in Schwerin in einem Quasi-Lockdown. Es gilt die 2G-plus-Regel. In die Lokale dürfen also nur geimpfte oder genesene Personen mit einem

  • Veröffentlicht Dezember 16, 2021
Auch in Schwerin haben Unternehmen bereits aufgrund der Corona-Maßnahmen vorübergehend geschlossen. | Foto: privat

Seit mehreren Wochen befindet sich die Gastronomie nicht nur in Schwerin in einem Quasi-Lockdown. Es gilt die 2G-plus-Regel. In die Lokale dürfen also nur geimpfte oder genesene Personen mit einem tagesaktuell gültigen Corona-Negativ-Test. Das Ergebnis: In zahlreichen Gastronomien der Stadt herrscht seither gähnende Leere. Zwar zeichnet sich nun ab, dass in Kürze wohl diejenigen Gäste, die „geboostert“ sind, auch ohne den Test in die Lokale dürfen. Die potenzielle Gästezahl dürfte also wieder etwas wachsen. Aber von tatsächlich kostendeckenden Einnahmen dürften viele auch dann noch entfernt bleiben.

 

Es bleibt ein „Lockdown durch die Hintertür“

Das Ergebnis, wir berichteten bereits, erste Gastronomien sind zumindest vorübergehend geschlossen. Andere haben ihre Öffnungszeiten teilweise drastisch reduziert. Beide Schritte sind durchaus nachvollziehbar. Bedeuten offene aber leere Lokale letztlich doch weiter laufende Kosten, von denen sich zumindest einige reduzieren lassen, wenn die Türen geschlossen bleiben. Gerade auch die Frage, was und wieviel man einkauft, um es letztlich abends dann doch wegzuwerfen, spielt dabei ein nicht unwesentliche Rolle. So nachvollziehbar also der Schritt einer vorübergehenden Schließung war, so risikobehaftet war er letztlich bislang auch. Wir wir bereits am 2. Dezember 2021 in unserem Artikel „Schließungen in Gastronomie mit Risiko verbunden“ berichteten, bestand Unklarheit darüber, ob man mit der „freiwilligen“ Schließung den Anspruch speziell auch auf die aktuelle Überbrückungshilfe verliert. Selbst im Falle deutlicher Reduzierungen der Öffnungszeiten war die Lage alles andere als eindeutig.

Freiwillige Schließung riskierte Hilfen

Für Lars Schwarz, Präsident der DEHOGA in Mecklenburg-Vorpommern, war diese Situation ein Skandal. Er sagte damals gegenüber unserer Redaktion: „„Man darf sagen: Die Politik hat in drei Coronawellen nichts dazu gelernt. Diese Situation ist das wiederholte Beispiel dafür, wie Realität und Gesetzgebung sich widersprechen und Unternehmer kopfschüttelnd und fassungslos zurücklassen. Es kann doch nicht sein, dass wir verpflichtet sind, Schaden zu minimieren. Und wenn wir dies, beispielsweise durch eine vorübergehende Schließung, dann auch tun, wir noch Gefahr laufen, die Hilfsgelder zu verlieren“. Aus dem Bundeswirtschaftsministerium hieß es seinerzeit, man prüfe noch, ob es in dieser Frage eine verbindliche Regelung letztlich zugunsten der betroffenen Unternehmen geben könne. Vorerst kam von dort aber der Rat, so möglich, besser nicht zu schließen.

 

Fachzeitschrift: Schließungen und verkürzte Öffnungen für November und Dezember möglich

Nun scheint diese Prüfung erfolgt zu sein. Denn wie die Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (ahgz) am Dienstag dieser Woche berichtete, ist der Bezug der Überbrückungshilfe nun auch bei einer freiwilligen Schließung möglich. Der neue Kernsatz der Änderung laute: „Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.“ Wirtschaftliche Gründe für eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs lägen demnach vor, wenn die zu erwartenden Umsatzerlöse die variablen Kosten nicht decken könnten oder auch eine andere vergleichbare Unwirtschaftlichkeit bestünde. Nun allerdings das große ABER: Diese Regelung soll offenbar vorerst nur für November und Dezember in Verbindung mit der Überbrückungshilfe III plus gelten. Es bliebe noch offen, inwiefern sie auch in das neue Jahr verlängert werde.

Zudem müssten, wie das Bayerische Wirtschaftsministerium an die dortige DEHOGA laut ahgz in einem Schreiben darstellt, konkrete Nachweise erfolgen. „Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.“

Da sich diese Darstellungen der ahgz zum Zeitpunkt er Entstehung dieses Artikels noch nicht auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums fanden, und der konkrete Ansprechpartner nicht erreichbar war, empfiehlt es sich, vor einer abschließenden Entscheidung über eine vorübergehende Schließung oder eine Reduzierung des Geschäftsbetriebs unbedingt mit dem eigenen Steuerbüro zu sprechen.

 

Written By
Stephan Haring

Stephan Haring ist freier Mitarbeiter unserer digitalen Tageszeitung. Er hat ein Bachelor-Studium der Kommunikationswissenschaften an der Universität Erfurt mit den Nebenfächern Sozialwissenschaften & Politik absolviert. Im Nachhinein arbeitete er in leitenden Funktionen der Presse- & Öffentlichkeitsarbeit, im Leitungsbereich eines Unternehmens sowie als Rektor einer privat geführten Hochschule. Zudem entwickelte, organisierte und realisierte er mit der durch ihn entwickelten LOOK ein Fashionevent in Schwerin. Heute arbeitet er freiberuflich als Texter, Pressesprecher und Textkorrektor sowie als Berater in verschiedenen Projekten. In einem Schweriner Ortsbeirat ist er zudem ehrenamtlich als Vorsitzender kommunalpolitisch aktiv.

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