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Vogelgrippe: Stallpflicht gilt auch für Schwerin

(pm/red) Im Jahr 2009 war das H5N1-Virus nach dem Befall ein­er Geflügelpop­u­la­tion in Bay­ern bun­desweit in die Schlagzeilen ger­at­en. Vogel­grippe-Epi­demien trat­en jedoch im weltweit­en Maßstab zunehmend seit Mitte der 2000er

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  • Veröffentlicht Dezember 3, 2014
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© Mar­tin Schemm/pixelio.de

(pm/red) Im Jahr 2009 war das H5N1-Virus nach dem Befall ein­er Geflügelpop­u­la­tion in Bay­ern bun­desweit in die Schlagzeilen ger­at­en. Vogel­grippe-Epi­demien trat­en jedoch im weltweit­en Maßstab zunehmend seit Mitte der 2000er auf. Dies­mal dro­ht das hochansteck­ende Virus sich über die Wild­vo­gelpop­u­la­tion zu ver­bre­it­en.

Dies­mal dro­ht das H5N8-Virus, eben­falls ein Erreger der Vogel­grippe, auch Deutsch­land zu erfassen, weshalb die Behör­den die Beobach­tung der Sit­u­a­tion inten­siviert haben. Das auch für Schw­erin zuständi­ge Vet­er­inäramt Lud­wigslust-Parchim hat nun in ein­er Auf­stal­lungsverord­nung fest­gelegt, dass Hüh­n­er, Truthüh­n­er, Perl­hüh­n­er, Reb­hüh­n­er, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse bis auf Weit­eres auss­chließlich in geschlosse­nen Ställen oder gesicherten Gehe­gen gehal­ten wer­den dür­fen.

Wer sein Geflügel ins Freie lassen möchte, muss das Gehege oder die Voliere durch Schutzvor­rich­tun­gen sich­ern, die aus ein­er über­ste­hen­den, nach oben gegen Ein­träge gesicherten dicht­en Abdeck­ung sowie ein­er gegen das Ein­drin­gen von Wild­vögeln gesicherten Seit­en­be­gren­zung beste­hen.

Vor­erst sind auch Geflüge­lausstel­lun­gen, Geflügelmärk­te oder Ver­anstal­tun­gen ähn­lich­er Art sind in der Lan­deshaupt­stadt Schw­erin unter­sagt. Dies gilt nicht für Ausstel­lun­gen von Tauben und anderen Ziervögeln, die kein Geflügel sind. Für diese Arten kön­nen Ver­anstal­tun­gen unter Aufla­gen genehmigt wer­den.