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Wasserschutzpolizei hatte mit Munition und Schwarzfischern zu tun

(pb/red) Die Wasser­schutzpolizei zieht nach einem eher ruhig ver­laufe­nen Woch­enende eine pos­i­tive Bilanz. Den­noch zeigte sich an diesem Woch­enende wieder ein­mal die Vielfalt der Auf­gaben­bere­iche, mit denen die Beamten der

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  • Veröffentlicht Juni 15, 2015
Bild: Martin Jäger/pixelio.de
Bild: Mar­tin Jäger/pixelio.de

(pb/red) Die Wasser­schutzpolizei zieht nach einem eher ruhig ver­laufe­nen Woch­enende eine pos­i­tive Bilanz. Den­noch zeigte sich an diesem Woch­enende wieder ein­mal die Vielfalt der Auf­gaben­bere­iche, mit denen die Beamten der Wasser­schutzpolizei­in­spek­tion Schw­erin betraut sind.

So wurde am Fre­itag, dem 12.06.2015, der Wasser­schutzpolizei­in­spek­tion Schw­erin ein Hin­weis über einen möglichen Muni­tions­fund auf ein­er Sand­bank in der Elbe im Bere­ich der Wasser­schutzpolizeis­ta­tion Dömitz zuge­tra­gen.

Der aufmerk­same Kan­u­fahrer han­delte instink­tiv richtig. Er meldete umge­hend den muni­tion­sähn­lichen Gegen­stand der Polizei, die die erforder­lichen Maß­nah­men in die Wege leit­ete.

Die Wasser­schutzpolizei rät bei Auffind­en von ver­mut­lich­er Muni­tion, diese nicht zu berühren und die genaue Örtlichkeit der Polizei mitzuteilen.

Wasserschutzpolizei kann Schwarzfischer dingfest machen

Eben­falls am Fre­itagabend mussten die Beamten der Wasser­schutzpolizei­in­spek­tion Schw­erin am Lan­gen Graben in Schw­erin für die Fis­chereiauf­sicht unter­stützend tätig wer­den.

Durch die kon­trol­lieren­den Fis­chereiauf­se­her wur­den zwei ver­meintliche Fis­chwilder­er fest­gestellt, die sich weigerten, ihre Per­son­alien gegenüber der Fis­chereiauf­sicht anzugeben. Den Beamten gelang es vor Ort, den Sachver­halt zu klären.

Die fest­gestell­ten Per­so­n­en hat­ten ver­sucht, mit­tels Schnüren und kleinen Mag­neten alte Blink­er vom Grund des Lan­gen Grabens zu holen und dabei den Anschein ein­er ver­bote­nen Fang­meth­ode für die Fis­chereiauf­sicht erweckt.

In M‑V wird die Fis­chereiauf­sicht auch durch ehre­namtliche Fis­chereiauf­se­her wahrgenom­men, die sich bei den fis­chereirechtlichen Kon­trollen durch einen amtlichen Ausweis zu erken­nen geben müssen.

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