Di, 18. November 2025
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Ihre Daten – Ihre Entscheidung:
Wer Ihre Meldedaten bekommt und wie Sie das verhindern

Bürgerinnen und Bürger können der Weitergabe ihrer persönlichen Daten aus dem Melderegister widersprechen. Die Stadt erinnert daran, die eigenen Datenschutzrechte aktiv zu prüfen und zu nutzen.

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  • Veröffentlicht Oktober 7, 2025
Widerspruch Datenübermittlung
Foto: max­press

 

Die Schw­er­iner Stadtver­wal­tung weist alle Ein­wohner­in­nen und Ein­wohn­er darauf hin, dass sie nach dem Bun­desmeldege­setz (BMG) ver­schiedene Möglichkeit­en haben, der Weit­er­gabe ihrer per­sön­lichen Dat­en zu wider­sprechen. Wer seine Dat­en schützen möchte, kann entsprechende Erk­lärun­gen bei der Melde­be­hörde abgeben.

Datenübermittlung an die Bundeswehr

Jedes Jahr über­mit­teln die Melde­be­hör­den bis zum 31. März Dat­en junger Men­schen, die im kom­menden Jahr volljährig wer­den, an das Bun­de­samt für das Per­sonal­man­age­ment der Bun­deswehr. Grund­lage ist § 58c Absatz 1 des Sol­datenge­set­zes.
Über­mit­telt wer­den Fam­i­li­en­name, Vor­name und Anschrift. Diese Dat­en dienen dazu, Infor­ma­tion­s­ma­te­r­i­al über den frei­willi­gen Wehr­di­enst zu versenden.
Wer dies nicht möchte, kann der Weit­er­gabe wider­sprechen. Der Wider­spruch muss bei der Melde­be­hörde der Haupt­woh­nung ein­gere­icht wer­den und gilt, bis er wider­rufen wird.

Weitergabe an Religionsgesellschaften

Auch Ange­hörige von Mit­gliedern öffentlich-rechtlich­er Reli­gion­s­ge­sellschaften kön­nen ein­er Datenüber­mit­tlung wider­sprechen. Ohne einen solchen Wider­spruch dür­fen Melde­be­hör­den unter anderem Name, Geburts­da­tum, Anschrift und Reli­gion­szuge­hörigkeit an die jew­eilige Reli­gion­s­ge­mein­schaft weit­ergeben.
Ein Wider­spruch ver­hin­dert diese Weit­er­gabe – ausgenom­men sind Dat­en, die für steuer­rechtliche Zwecke erforder­lich sind.

Daten an Parteien und Wählergruppen

Vor Wahlen dür­fen Parteien, Wäh­ler­grup­pen und andere Wahlvorschlagsträger Dat­en von Wahlberechtigten anfordern, um Wahlwer­bung zu versenden. Auch hier beste­ht ein Wider­spruch­srecht. Wer keine Wahlwer­bung erhal­ten möchte, kann bei der Melde­be­hörde eine entsprechende Erk­lärung abgeben. Die Weit­er­gabe der Dat­en wird dann unter­bun­den.

Veröffentlichung von Jubiläen

Häu­fig grat­ulieren Man­dat­sträger, Presse oder Rund­funk öffentlich zu beson­deren Alters- oder Ehe­ju­biläen. Dafür über­mit­telt die Melde­be­hörde auf Anfrage Name, Anschrift und Jubiläums­da­tum.
Wer keine Veröf­fentlichung oder öffentliche Glück­wün­sche wün­scht, kann der Über­mit­tlung eben­falls wider­sprechen. Betrof­fen sind etwa der 70., 75., 80. Geburt­stag und alle weit­eren Fünf-Jahres-Schritte sowie Ehe­ju­biläen ab dem 50. Hochzeit­stag.

Adressbuchverlage

Adress­buchver­lage dür­fen von der Melde­be­hörde Dat­en volljähriger Bürg­erin­nen und Bürg­er – wie Name, Anschrift und gegebe­nen­falls Dok­tor­grad – erhal­ten, um diese in gedruck­ten Adressverze­ich­nis­sen zu veröf­fentlichen. Auch hier gilt: Wer nicht erscheinen möchte, kann wider­sprechen.

Widerspruch ist unkompliziert

Der Wider­spruch kann schriftlich oder per­sön­lich bei der Melde­be­hörde der Haupt­woh­nung ein­gere­icht wer­den. Er ist kosten­los und gilt so lange, bis er wider­rufen wird.