Ihre Daten – Ihre Entscheidung:
Wer Ihre Meldedaten bekommt und wie Sie das verhindern
Bürgerinnen und Bürger können der Weitergabe ihrer persönlichen Daten aus dem Melderegister widersprechen. Die Stadt erinnert daran, die eigenen Datenschutzrechte aktiv zu prüfen und zu nutzen.

Die Schweriner Stadtverwaltung weist alle Einwohnerinnen und Einwohner darauf hin, dass sie nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) verschiedene Möglichkeiten haben, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu widersprechen. Wer seine Daten schützen möchte, kann entsprechende Erklärungen bei der Meldebehörde abgeben.
Datenübermittlung an die Bundeswehr
Jedes Jahr übermitteln die Meldebehörden bis zum 31. März Daten junger Menschen, die im kommenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Grundlage ist § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes.
Übermittelt werden Familienname, Vorname und Anschrift. Diese Daten dienen dazu, Informationsmaterial über den freiwilligen Wehrdienst zu versenden.
Wer dies nicht möchte, kann der Weitergabe widersprechen. Der Widerspruch muss bei der Meldebehörde der Hauptwohnung eingereicht werden und gilt, bis er widerrufen wird.
Weitergabe an Religionsgesellschaften
Auch Angehörige von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften können einer Datenübermittlung widersprechen. Ohne einen solchen Widerspruch dürfen Meldebehörden unter anderem Name, Geburtsdatum, Anschrift und Religionszugehörigkeit an die jeweilige Religionsgemeinschaft weitergeben.
Ein Widerspruch verhindert diese Weitergabe – ausgenommen sind Daten, die für steuerrechtliche Zwecke erforderlich sind.
Daten an Parteien und Wählergruppen
Vor Wahlen dürfen Parteien, Wählergruppen und andere Wahlvorschlagsträger Daten von Wahlberechtigten anfordern, um Wahlwerbung zu versenden. Auch hier besteht ein Widerspruchsrecht. Wer keine Wahlwerbung erhalten möchte, kann bei der Meldebehörde eine entsprechende Erklärung abgeben. Die Weitergabe der Daten wird dann unterbunden.
Veröffentlichung von Jubiläen
Häufig gratulieren Mandatsträger, Presse oder Rundfunk öffentlich zu besonderen Alters- oder Ehejubiläen. Dafür übermittelt die Meldebehörde auf Anfrage Name, Anschrift und Jubiläumsdatum.
Wer keine Veröffentlichung oder öffentliche Glückwünsche wünscht, kann der Übermittlung ebenfalls widersprechen. Betroffen sind etwa der 70., 75., 80. Geburtstag und alle weiteren Fünf-Jahres-Schritte sowie Ehejubiläen ab dem 50. Hochzeitstag.
Adressbuchverlage
Adressbuchverlage dürfen von der Meldebehörde Daten volljähriger Bürgerinnen und Bürger – wie Name, Anschrift und gegebenenfalls Doktorgrad – erhalten, um diese in gedruckten Adressverzeichnissen zu veröffentlichen. Auch hier gilt: Wer nicht erscheinen möchte, kann widersprechen.
Widerspruch ist unkompliziert
Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde der Hauptwohnung eingereicht werden. Er ist kostenlos und gilt so lange, bis er widerrufen wird.



