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Fahrtkostenzuschuss trotz Firmenwagen?

Einige Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern für den Arbeitsweg einen freiwilligen Fahrtkostenzuschuss. Doch wie sieht es aus, wenn der Mitarbeiter einen Firmenwagen hat? Ist auch dann ein Fahrtkostenzuschuss möglich? Und was

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  • Veröffentlicht November 14, 2023

Einige Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern für den Arbeitsweg einen freiwilligen Fahrtkostenzuschuss. Doch wie sieht es aus, wenn der Mitarbeiter einen Firmenwagen hat? Ist auch dann ein Fahrtkostenzuschuss möglich? Und was sollten Sie beachten, bevor Sie einen Firmenwagen oder Fahrtkostenzuschuss mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln? Erfahren Sie hier mehr!

 

 

Was ist der Fahrtkostenzuschuss?

Der Fahrtkostenzuschuss ist eine finanzielle Unterstützung, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern für die Kosten des Arbeitsweges zahlen kann. Dieser Zuschuss dient dazu, die finanzielle Belastung der Arbeitnehmer für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verringern. Dieser kann für verschiedene Verkehrsmittel wie öffentliche Verkehrsmittel, das Fahrrad oder das eigene Auto gewährt werden. Wichtig für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist, dass der Fahrtkostenzuschuss bestimmten Regelungen unterliegt. Er wird in der Regel pauschal mit 15 Prozent besteuert. Der Arbeitnehmer erhält den Zuschuss dabei steuerfrei und die Steuern zahlt der Arbeitgeber. Sozialversicherungsbeträge fallen darauf nicht an. Der Fahrtkostenzuschuss ist somit ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Sozialleistungen und kann die Mitarbeiterbindung sowie die Attraktivität des Arbeitsplatzes erhöhen.

 

Wie wird der Fahrtkostenzuschuss versteuert?

Damit die Pauschalbesteuerung greift und der Arbeitnehmer den Fahrtkostenzuschuss steuerfrei erhält, muss der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das bedeutet: Er darf nicht durch eine Umwandlung des bereits vereinbarten Gehalts entstehen. Für die Steuerfreiheit ist außerdem relevant, dass der Zuschuss maximal in Höhe der absetzbaren Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) gewährt wird. Dabei gilt die Vereinfachungsregel: Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer an 15 Tagen im Monat seine Arbeitsstrecke zurücklegt.

Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann der Zuschuss in Höhe der tatsächlichen Ticketkosten steuerfrei gewährt werden. Bei der Benutzung des eigenen Fahrzeugs ist der Zuschuss bis zu einer Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer steuerfrei. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich der Wert auf 0,38 Euro pro Kilometer. Dies gilt jedoch nur für die einfache Strecke zwischen Wohnort und Tätigkeitsstätte.

Ist ein steuerfreier Fahrtkostenzuschuss möglich, stellt dieser eine steuerlich vorteilhafte Unterstützung für Arbeitnehmer dar und kann gleichzeitig als effektives Instrument der Mitarbeitermotivation und -bindung für Arbeitgeber fungieren. Sollte Ihnen der Arbeitgeber keinen Fahrtkostenzuschuss gewähren, können Sie die einfache Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte in der Steuererklärung als Entfernungspauschale unter den Werbungskosten absetzen. Auch wenn Sie einen Fahrtkostenzuschuss erhalten, können Sie die Pendlerpauschale geltend machen – allerdings müssen Sie die gezahlten Fahrtkosten angeben. Die Differenz kann dennoch zu einer Minderung der Steuerlast führen.

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Welche Regelung gilt beim Fahrtkostenzuschuss trotz Firmenwagen?

In der Regel wird die private Nutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil betrachtet und muss versteuert werden – entweder über ein Fahrtenbuch oder die 1-Prozent-Regelung bzw. bei der Versteuerung von Dienstwagen mit Elektroantrieb die 0,25- oder 0,5-Prozent-Regelung. Dies schließt die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein. Ein Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum Firmenwagen ist bei Nutzung eines Firmenwagens nur als steuerfreier Sachbezug in Höhe von maximal 50 Euro pro Monat möglich. Geht der Fahrtkostenzuschuss trotz Firmenwagen darüber hinaus, muss er zusammen mit dem Bruttolohn versteuert werden.

 

Wann ist der Fahrtkostenzuschuss steuerfrei?

Unter bestimmten Bedingungen ist der Fahrtkostenzuschuss auch für den Arbeitgeber steuerfrei. Für Arbeitnehmer lohnt es sich, den Arbeitgeber darauf aufmerksam zu machen, dass er mit dem steuerfreien Fahrtkostenzuschuss seine Abgaben senken kann. Dies trifft in folgenden Fällen zu:

  • Der Zuschuss erfolgt in Form eines Sachbezugs als Tankgutschein.
  • Der Zuschuss erfolgt über ein sogenanntes Jobticket für den öffentlichen Nahverkehr (§ 3 Nr. 15 EStG).
  • Auszubildende können für den Weg zur Berufsschule einen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss erhalten.
  • Der Arbeitnehmer hat einen beruflich bedingten Zweitwohnsitz (doppelte Haushaltsführung).

 

Tipps für Arbeitnehmer: Verhandlung von Firmenwagen und Fahrtkostenzuschuss

Die Verhandlung über einen Firmenwagen und/oder Fahrtkostenzuschuss kann für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber eine Herausforderung darstellen. Hier sind einige Tipps, um diese Gespräche erfolgreich zu führen:

  1. Bedürfnisse und Prioritäten klären: Bevor Sie in Verhandlungen treten, sollten Sie sich über Ihre eigenen Bedürfnisse und Prioritäten im Klaren sein. Überlegen Sie, was für Sie wichtiger ist: die Flexibilität eines Firmenwagens oder die direkte finanzielle Unterstützung durch einen Fahrtkostenzuschuss. Eine Kombination ist auch möglich, jedoch ist dann nur ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 50 Euro pro Monat als Sachbezug möglich.
  2. Marktübliche Leistungen recherchieren: Informieren Sie sich über branchenübliche Angebote. Dies gibt Ihnen eine solide Grundlage für Ihre Verhandlungen und hilft Ihnen, realistische Erwartungen zu setzen.
  3. Gesamtpaket betrachten: Berücksichtigen Sie nicht nur den Firmenwagen oder den Zuschuss, sondern das gesamte Vergütungspaket. Elemente wie ein höherer Arbeitslohn, zusätzliche Sozialleistungen, flexible Arbeitszeiten oder Weiterbildungsmöglichkeiten können ebenfalls wichtige Faktoren sein. Bedenken Sie auch, dass Sie ohne Fahrtkostenzuschuss die volle Entfernungspauschale als Werbungkosten von der Steuer absetzen können.
  4. Steuerliche Aspekte verstehen: Informieren Sie sich über die steuerlichen Konsequenzen sowohl für sich selbst als auch für Ihren Arbeitgeber. Dieses Wissen kann Ihnen helfen, eine für beide Seiten vorteilhafte Lösung zu finden.
  5. Offene Kommunikation: Führen Sie offene und ehrliche Gespräche mit Ihrem Arbeitgeber. Erklären Sie Ihre Situation und warum ein Firmenwagen oder Fahrtkostenzuschuss für Sie wichtig ist. Gleichzeitig sollten Sie bereit sein, die Perspektive Ihres Arbeitgebers zu verstehen.
  6. Schriftliche Vereinbarung: Stellen Sie sicher, dass alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden und eine klare Grundlage für die Zukunft zu haben.

Durch die Beachtung dieser Tipps können Sie eine für beide Seiten vorteilhafte Vereinbarung erreichen, die Ihren Bedürfnissen entspricht und gleichzeitig realistisch und umsetzbar ist.

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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