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Schwerin: Fragen und Antworten zu Corona an Schulen

Gerade in den vergangenen etwa 14 Tagen hat das Corona-Geschehen im Bereich der Schulen in Schwerin eine vergleichsweise große Dynamik erreicht. Dort festgestellte Positiv-Fälle trugen letztlich maßgeblich dazu bei, dass

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  • Veröffentlicht November 3, 2020
Corona erreicht zunehmend auch Schulen in Schwerin. | Foto: Symbolbild

Gerade in den vergangenen etwa 14 Tagen hat das Corona-Geschehen im Bereich der Schulen in Schwerin eine vergleichsweise große Dynamik erreicht. Dort festgestellte Positiv-Fälle trugen letztlich maßgeblich dazu bei, dass die Corona-Ampel für die Landeshauptstadt am Wochenende auf „ROT“ umsprang. Mit der IGS Bertold Brecht ist inzwischen sogar eine Schule komplett geschlossen. Etwa 600 Schüler und 60 Lehrkräfte sind bis 13. November in Quarantäne.

Verbunden damit sind zahlreiche Detailfragen, die die Stadtverwaltung Schwerin in diesen Tagen erreichen. Als speziellen Service haben die zuständigen Bereiche nun die wichtigsten dieser Fragen und die entsprechenden Antworten in einer eigenen FAQ-Seite zusammengestellt. Um die Informationen ohne weiteres Klicken zugänglich zu machen, hier die Inhalte:

 

Fragen und Antworten zu Corona-Ausbrüchen an Schulen

 

Darf das Geschwisterkind eines in Quarantäne befindlichen Schülers andere Schulen, Kitas oder Kindertagespflegeeinrichtungen weiterhin besuchen?

Ja, dieses Kind ist nur eine Kontaktperson zu einer Kontaktperson und nicht zu einem Infizierten. Die Geschwister von positiv getesteten Kindern bzw. die Kinder von positiv getesteten Erwachsenen aus der Schule, haben vom Gesundheitsamt eine persönliche Anordnung zur Absonderung erhalten.

 

 

Darf ich in meinen Betrieb arbeiten gehen, wenn mein Kind/ Familienangehöriger aus der betroffenen Schule per Allgemeinverfügung oder Quarantäneanordnung zu Hause bleiben muss? Darf ich ganz normal am öffentlichen Leben teilnehmen?

Ja, sie sind nur eine familiäre Kontaktperson zu einer Kontaktperson und nicht zu einem Infizierten. Sie sind aufgefordert, sich soweit wie möglich, von der in Quarantäne befindlichen Person, in der Häuslichkeit zu separieren.

 

 

Wenn ich zur Betreuung meines in Quarantäne befindlichen Kindes zu Hause bleiben muss – bekomme ich dann weiter Geld?

  • Für die Kinderbetreuung bestehen Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs.1a IfSG für die Zeit der Schließung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Auszahlung der Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (max. 2.016 Euro mtl.) erfolgt durch den Arbeitgeber für längstens sechs Wochen.
  • Diese Regelung gilt dann, wenn das zuständige Gesundheitsamt für das zu betreuende Kind die Schließung der Einrichtung oder einen Teil dessen behördlich angeordnet hat. Allgemeinverfügung oder Einzelanordnungen durch das Gesundheitsamt liegt vor.

Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG. Es erfolgt einer Erstattung  der ausgezahlten Beträge an den Arbeitgeber – auf Antrag von der zuständigen Behörde, Versorgungsamt, erstattet.

 

>Hier finden Sie die FAQ-Seite der Landeshauptstadt Schwerin<

 

Wie verhalte ich mich gegenüber Risikopersonen (wie z.B. Vorerkrankte, Schwangere, Immungeschwächte) innerhalb der Familienkontakte bei Quarantäne?

Die bekannten Hygieneregeln, insbesondere der Mindestabstand, sind vorsorglich, so weit wie möglich, einzuhalten.

 

 

Wie verhalte ich mich, wenn ich vermute mit dem Coronavirus COVID-19 infiziert zu sein?

Bei einem Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus sollten Sie sich telefonisch mit dem Kinder- oder Hausarzt in Kontakt setzen. Diese prüfen, ob ein begründeter Verdachtsfall vorliegt und ein Laborabstrich notwendig ist. Das Weitere wird Ihnen von Ihrem Kinderarzt oder Hausarzt oder der Gesundheitsbehörde mitgeteilt. Nach einem Test bleiben Sie bitte zu Hause und warten das Testergebnis ab. Bevor das Testergebnis vorliegt, sollte man sich selbst isolieren, d.h. zuhause bleiben, alle engen Kontakte unter 2 Metern meiden und die Händehygieneregeln einhalten.

 

 

Ist mein Hausarzt verpflichtet, auf meinen Wunsch einen Corona-Test durchzuführen?

Nein. Wenn Sie keine Symptome haben und auch nicht als enge Kontaktperson identifiziert wurden, sind die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte nicht gesetzlich verpflichtet, vorsorgliche Corona-Tests durchzuführen. Der behandelnde Arzt kennt am besten ihre Vorerkrankungen und entscheidet über das weitere Vorgehen.

 

>Hier finden Sie die FAQ-Seite der Landeshauptstadt Schwerin<

 

Was bedeutet eigentlich Quarantäne?

Als Quarantäne bezeichnet man eine befristete, behördlich angeordnete Isolierung von ansteckungsverdächtigen Personen oder von Personen, die möglicherweise das Virus ausscheiden. Sie dient zum Schutz von Mitbürgerinnen und Mitbürgern und soll die Verbreitung der Erkrankung verhindern.

 

 

Wann muss ich in Quarantäne?

Die Maßnahme wird in der Regel von der zuständigen Behörde, zumeist von dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt, angeordnet. Dabei legt die Behörde genau fest, wie lange Sie in Quarantäne müssen. Die Maßnahme endet nicht automatisch nach 14 Tagen, sondern erst, wenn sie durch die zuständige Behörde wieder aufgehoben wurde. Eine Anordnung des Gesundheitsamtes ergeht, zum Beispiel dann, wenn innerhalb der letzten zwei Wochen enger Kontakt zu einem Erkrankten mit einer laborbestätigten COVID-19-Diagnose bestand oder wenn die Gesundheitsbehörde einen Verdacht auf eine vorliegende Erkrankung mit dem Coronavirus hat.
Im Falle von Schulschließungen erlässt der Oberbürgermeister eine Allgemeinverfügung zur Anordnung der Quarantänemaßnahmen. Diese ist auf der Internetseite der Landeshauptstadt Schwerin (www.schwerin.de), sowie in den verfügbaren Medien veröffentlicht. Diese Allgemeinverfügung ersetzt Einzelanordnungen, d.h. die betroffenen Familien bekommen keine separaten Bescheide des Gesundheitsamtes. Eine Besonderheit gilt für Reiserückkehrer aus Risikogebieten im Ausland, da sich diese Personen bereits vor der Anordnung des Gesundheitsamtes absondern müssen.

 

 

Wer kann sich testen lassen?

Personen mit Krankheitszeichen, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind (z.B. Fieber und Husten, Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn, Atembeschwerden). Hierzu ist telefonischer Kontakt zum Kinderarzt oder Hausarzt aufzunehmen. Diese stehen in engem Austausch mit dem Gesundheitsamt. Ausnahmsweise ist ein ersatzweises Testen über das Schweriner Abstrichzentrum in der Werderstraße 1 möglich, wenn der Kinder- oder Hausarzt bzw. ein Vertreter dazu nicht in der Lage ist. Terminanmeldung ist über die Corona-Hotline der Landeshauptstadt Schwerin unter 0385-5453333.

 

Wer kann sich testen lassen (2)?

  • Alle engen Kontaktpersonen zu einem bestätigten COVID-19-Fall, z.B. Angehörige desselben Hausstandes, oder auch Personen, die durch die Corona-Warn-App als Kontaktperson identifiziert wurden. Dies gilt nicht, wenn die gesamte Schule für den Zeitraum der Inkubationszeit komplett für 14 Tage geschlossen wurde.
  • Personen in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindertageseinrichtungen, Schulen), oder Gemeinschaftsunterkünften (z.B. Pflegeheimen), wenn in der Einrichtung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, jedoch nur, wenn es zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes notwendig ist.

 

>Hier finden Sie die FAQ-Seite der Landeshauptstadt Schwerin<

 

  • Patienten, Bewohner und Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Einrichtungen für behinderte Menschen und weiteren Einrichtungen für besonders schutzbedürftige Menschen entsprechend der konkreten Vorgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes für den jeweiligen Bereich. Einzelfallentscheidungen diesbezüglich zu familiären Kontaktpersonen von betreffenden Schülern, Lehrern und anderen Beschäftigten der Schule trifft das Gesundheitsamt nach direkter Absprache.
  • Reiserückkehrende aus internationalen Risikogebieten die auf der Seite des Robert-Koch-Institut ausgewiesen sind sowie Rückkehrer aus nationalen Risikogebieten, welche Symptome aufweisen.
  • Asymptomatisches Personal in Kitas und Schulen, gemäß der Vereinbarung zwischen den Ministerien für Soziales, Integration und Gleichstellung sowie für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern. Nach Abstimmung mit dem Landesgesundheitsamt in MV wird abweichend hiervon nur getestet, wenn die Einrichtung nicht komplett geschlossen wird (siehe 2.).
  • Asymptomatische Personen im Rahmen wissenschaftlich begleiteter Kohortentestungen an ausgewählten Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Testungen auf eigenen Wunsch sind grundsätzlich möglich, wenn die Testkapazität verfügbar ist. Diese Testungen sind jedoch über den Hausarzt zu realisieren und bei asymptomatischen Personen in jedem Falle kostenpflichtig. Die Testkapazität der regionalen Labore ist derzeit wegen der angespannten epidemiologischen Situation (Rote Ampel) nahezu ausgelastet. Testungen sind insbesondere symptomatischen
    Personen und Risikogruppen, wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen vorbehalten.

 

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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