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Schwerin: Maskenpflicht an Schulen und Testpflicht in Innenbereichen

Am Donnerstag wurden dem Schweriner Gesundheitsamt vier neue Corona-Fälle gemeldet. Damit sinkt die Inzidenz in der Landeshauptstadt zwar leicht auf nun 51,2. Sie bleibt aber den dritten Tag in Folge

  • Veröffentlicht August 20, 2021
Die Zahl der Neuinfektionen in MV steigt im Wochenvergleich weiter. Auch Schwerin liegt in der Inzidenz weiter über 50. | Foto: privat

Am Donnerstag wurden dem Schweriner Gesundheitsamt vier neue Corona-Fälle gemeldet. Damit sinkt die Inzidenz in der Landeshauptstadt zwar leicht auf nun 51,2. Sie bleibt aber den dritten Tag in Folge über der 50er-Marke, und die Stadt bleibt im orangenen Bereich der Landes-Corona-Ampel. Damit gelten bereits ab heute erste zusätzliche Maßnahmen. Weitere folgen am Montag.

 

Ab heute Maskenpflicht in Schulen 

Schon ab dem heutigen Freitag besteht damit im gesamten Stadtgebiet von Schwerin wieder eine Maskenpflicht in Schulgebäuden sowie in und auf schulischen Anlagen. Gleiches gilt für Horte. Außerdem dürfen in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit aktivem Infektionsgeschehen höchstens zwei Besucher je Bewohner gleichzeitig die Einrichtung betreten. Dieses gilt auch für besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung sowie für Angebote für Menschen mit Behinderung. Das Personal muss in vollstationären Pflegeeinrichtungen mindestens dreimal wöchentlich getestet werden.

 

Ab Montag Testpflicht für Ungeimpfte in Innenbereichen

Eine weitere Maßnahmenverschärfung tritt dann ab dem kommenden Montag (23. August) in Kraft. Dann nämlich sieht die Corona-Landesverordnung auch wieder Testpflichten für ungeimpfte Personen in bestimmten Innenbereichen vor. Dazu zählen:

  • körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetikstudio, Tattoo Studio, Nagelstudio usw.)
  • im Sportbereich (Fitnessstudio, Schwimmhallen, Tanzschule, vereinsbasierter Sportbetrieb usw.)
  • Kulturbereich (Kino, Theater, Oper, Konzerte, Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen usw.)
  • in den Lesesälen der Bibliotheken und Archive, Musik- und Jugendkunstschulen im Innenbereich
  • Freizeitbereich (Innenbereiche von Zirkus, Zoo, Tier- und Vogelpark, Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeitbereich)
  • Tourismus (Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen)
  • Fahrschulen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
  • soziokulturelle Zentren
  • Jagdschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen im Innenbereich
  • Innenbereiche von Gastronomien, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen
  • Beherbergungsgewerbe
  • Veranstaltungen und Versammlungen im Innenbereich

Bereits vollständig geimpfte wie auch genesene Personen sind dabei von der Testpflicht ausgenommen. Ebenfalls Kinder bis 6 Jahre und Schüler, die einer Testpflicht in den Schulen außerhalb der Ferien unterliegen. Die Befreiung der Schüler gilt nicht für den Besuch von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie für das Betreten und den Besuch von Personen in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen.

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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