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Polizeientscheidung:
Kein Schadensersatz nach Verfolgungsjagd in Stern Buchholz

Polizei Rostock lehnt Schadensersatz nach Verfolgungsjagd ab. Kritik an fehlender Kulanz im Landtag.

  • Veröffentlicht Februar 16, 2024

In der Nähe der Erstaufnahmeeinrichtung in Stern Buchholz hat die Polizei einen mutmaßlichen Dieb verfolgt, was zu einem unglücklichen Vorfall führte. Ein Polizist wurde dabei gegen ein Privatauto geschleudert.

 

Polizeischild in Schwerin
Symbolbild

 

Die Besitzerin des beschädigten Fahrzeugs hatte einen Schadensersatzanspruch von 2200 Euro geltend gemacht. Das Polizeipräsidium Rostock hat nun jedoch in einem Schreiben entschieden, dass der Besitzerin kein Schadensersatz zusteht. Der Vorfall kam in der Fragestunde der Januar-Landtagssitzung zur Sprache, als der AfD-Abgeordnete Horst Förster den Fall öffentlich machte. Innenminister Christian Pegel (SPD) versprach daraufhin eine erneute Prüfung durch das Polizeipräsidium, das zuvor bereits den Schadensersatzanspruch abgelehnt hatte. Die Besitzerin des beschädigten Autos wollte den entstandenen Schaden von 2200 Euro ersetzt haben.

 

Begründung des Polizeipräsidiums und Kritik seitens der Politik

Gemäß der Begründung des Polizeipräsidiums handelte es sich bei dem Vorfall um eine Maßnahme der Strafverfolgung und nicht um eine zur Gefahrenabwehr. In solchen Fällen kann der Staat nach geltendem Gesetz Schadensersatz gewähren. Das Präsidium erklärte in dem Schreiben an die Autohalterin: „Ich kann nachvollziehen, dass dieses Ergebnis für Sie unbefriedigend ist, da an dem Sachverhalt Polizeivollzugsbeamte beteiligt gewesen sind.“ Die Besitzerin wird nun darauf hingewiesen, ihr Recht über den Zivilrechtsweg gegen den Schädiger geltend zu machen oder den Schaden gegebenenfalls über die Kfz-Versicherung abzurechnen.

Der ehemalige Richter und heutige Abgeordnete Horst Förster äußerte Kritik am Bescheid und vermisste Kulanz. Er argumentierte, dass die Begründung formal korrekt sein möge, aus der Sicht eines Geschädigten jedoch keinen Unterschied mache, ob der Polizist bei einer Maßnahme der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr gegen das Auto gestoßen werde. Förster betonte, dass Paragraph 73 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes im Fall der Gefahrenabwehr eine Entschädigung für einen geschädigten Unbeteiligten vorsehe. Er forderte mehr guten Willen, um offensichtliche Regelungslücken zu schließen und kritisierte, wie sich der Staat hier scheinbar aus der Verantwortung stiehlt.

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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