Fr, 7. Februar 2025
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Kiffen nicht überall erlaubt:
Cannabis-Legalisierung auch in Schwerin – Was sind die Regeln?

Besitz und Anbau von Cannabis ist seit gestern unter bestimmten Bedingungen legal. Doch was bedeutet das genau? Die Redaktion klärt die wichtigsten Fragen rund um das Thema.

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  • Veröffentlicht April 2, 2024
Anzünden eines Joints mit Cannabis
Seit April 2024 ist das Rauchen eines Joints in Deutsch­land unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen legal.

 

Mit dem gestri­gen Oster­mon­tag ist in Meck­len­burg-Vor­pom­mern und im gesamten Bun­des­ge­bi­et ein neues Kapi­tel aufgeschla­gen wor­den: Die Teil-Legal­isierung von Cannabis ist in Kraft getreten. Während die eine Seite diesen Schritt mit Freude begrüßen, gibt es auch andere, die skep­tisch bleiben. Die Entschei­dung des Bun­desrates zur Legal­isierung des Cannabis­ge­set­zes der Ampel-Koali­tion hat weitre­ichende Auswirkun­gen, die auch hierzu­lande spür­bar sind. Doch was genau ändert sich eigentlich ab diesem Datum?

Was genau gilt seit dem 1. April?

Zunächst ein­mal ver­schwindet Cannabis von der Liste der ver­bote­nen Sub­stanzen im Betäubungsmit­telge­setz. Per­so­n­en, die 18 Jahre oder älter sind, dür­fen nun zu Hause bis zu 50 Gramm auf­be­wahren und max­i­mal 25 Gramm für den per­sön­lichen Gebrauch im öffentlichen Raum mit sich führen. Wichtig ist an dieser Stelle zu wis­sen, dass es sich hier­bei auss­chließlich um den Eigenge­brauch han­deln darf. Weit­er­hin bleibt der Verkauf und die Weit­er­gabe von Cannabis ille­gal. Zusät­zlich erlaubt das Gesetz den Anbau von bis zu drei Pflanzen pro Haushalt. Die Pflanzen müssen allerd­ings vor Dieb­stahl und dem Zugriff von Kindern geschützt wer­den, beispiel­sweise durch abschließbare Räume und Schränke.

Wie viele Joints können aus 50 Gramm hergestellt werden?

Gemäß gängiger Ein­schätzun­gen sind unge­fähr drei Joints pro Gramm möglich, abhängig von der per­sön­lichen Dosierung. Somit ergeben sich aus 50 Gramm etwa 150 Joints. Diese Menge stößt jedoch bei eini­gen Geg­n­ern der Legal­isierung auf Ablehnung. Anbau­vere­ine dür­fen monatlich bis zu 50 Gramm pro Mit­glied abgeben. Die Bun­desärztekam­mer nen­nt das „eine rel­e­vante Menge“, „die einem Hoch-Risiko-Kon­sum entspricht und zu cannabis­be­zo­ge­nen Störun­gen führt“.

Darf ich in der Kneipe meinen Joint rauchen?

In Bezug auf den Kon­sum von Cannabis in der Öffentlichkeit gibt es klare Richtlin­ien. In Kneipen, die einen Raucher­bere­ich ausweisen, ist es nun tat­säch­lich erlaubt, sich seinen Joint zu drehen und zu rauchen. Die Gren­ze hier set­zt allerd­ings das Haus­recht des Gast­wirtes. Unter­sagt der Wirt, aus welchen Grün­den auch immer, den Kon­sum von Mar­i­hua­na in sein­er Lokalität, dann kann er das ohne Prob­leme tun. Dann ist der Joint in so einem Lokal tabu.

Grund­sät­zlich gilt allerd­ings, dass dort wo Kif­f­en nicht expliz­it ver­boten ist, seit gestern das Kif­f­en erlaubt ist. Kif­fer­freie Zonen gibt es allerd­ings nach wie vor: Spielplätze, Schulen, Sport­stät­ten, also auch Fußball­sta­di­en, Kinder- und Jugen­dein­rich­tun­gen und jew­eils in Sichtweite davon, das Gesetz spricht von 100 Metern Luftlin­ie um den Ein­gangs­bere­ich, sind nach wie vor Tabu­zo­nen. Fußgänger­zo­nen sind zwis­chen 7 und 20 Uhr gehören eben­falls zu den kiff­freien Zonen.

Was bedeutet die Legalisierung für Behörden und Justiz?

Die Kom­munen wer­den sich nun schnell auf die verän­derte Geset­zes­lage einzustellen haben. Ein Sprech­er des Land­kreistages MV sagte gegenüber der „Ost­see-Zeitung” (OZ), dass man sich nun im Land aus­tauschen werde, damit ein möglichst ein­heitlich­es Vorge­hen in Meck­len­burg-Vor­pom­mern gewährleis­tet ist.

Die Jus­tiz im Lande muss nun rund 6.500 Ver­fahren im Land über­prüfen, da es eine Amnestie für Cannabis-Delik­te gibt, die ab 1. April nicht mehr straf­bar sind. Mit der Prü­fung der Ver­fahren ist laut Min­is­teri­um bere­its begonnen wor­den.

Ob Clubs pünktlich anbauen bleibt fraglich

Laut Bun­desregierung ist zum 1. Juli der nicht-kom­merzielle Anbau in Clubs erlaubt. Das heißt: Die soge­nan­nten „Cannabis Social Clubs“ dür­fen Gras an Mit­glieder abgeben, damit aber keinen Gewinn machen. Ein Club darf max­i­mal 500 Mit­glieder haben. Auch in Schw­erin ste­ht ein entsprechen­der Club in den Startlöch­ern.  Es ist allerd­ings fraglich, ob direkt ab 1. Juli mit der Cannabis-Abgabe ges­tartet wer­den kann. „Das hängt sehr davon ab, wie die lokalen Behör­den arbeit­en“, sagte Stef­fen Gey­er, Vor­sitzen­der des Dachver­bands deutsch­er Cannabis Social Clubs (CSC), ger­ade erst im Gespräch mit „IPPEN.MEDIA”.

Beim Anbau sind strenge Regeln zu beacht­en: Die Clubs müssen sich min­destens 200 Meter von Schulen, Kindertagesstät­ten, Spielplätzen und anderen Ein­rich­tun­gen für Kinder und Jugendliche ent­fer­nt befind­en. Außer­dem dür­fen sie nicht in Wohnge­bäu­den unterge­bracht sein und dür­fen nicht durch auf­fäl­lige Schilder oder andere Werbe­maß­nah­men für sich wer­ben. Der Kon­sum von Cannabis inner­halb der Anbau­vere­ini­gun­gen, wie sie im Gesetz genan­nt wer­den, ist eben­falls unter­sagt. Zusät­zlich müssen Anbau­flächen und Lager­stät­ten angemessen gesichert wer­den.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Bei Ver­stößen gegen die neuen Regeln sind empfind­liche Strafen zu erwarten. Sowohl Geld­bußen als auch Gefäng­nis­strafen kön­nen ver­hängt wer­den. Wer die vorgegebe­nen Gramm-Men­gen beim Besitz über­schre­it­et, set­zt sich der Gefahr eines Bußgeldes aus. Gemäß dem Gesetz kann dieses Bußgeld bis zu 30.000 Euro betra­gen.

Soll­ten mehr als 30 Gramm im Besitz ein­er Per­son gefun­den wer­den, sei es im Ruck­sack, mehr als 60 Gramm zu Hause oder mehr als drei Pflanzen in der Woh­nung, greift das Strafrecht. In solchen Fällen beste­ht die Möglichkeit ein­er Gefäng­nis­strafe, ins­beson­dere bei der Weit­er­gabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche.

Der Kon­sum an Orten, an denen das Kif­f­en nicht erlaubt ist, wie beispiel­sweise in der Nähe von Spielplätzen, tagsüber in Fußgänger­zo­nen oder in der Umge­bung von Min­der­jähri­gen, wird eben­falls geah­n­det. Auch hier dro­hen empfind­liche Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.

 

 

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