Schwerin: Zusammenfassung der Lockdown-Regeln
Seit 0 Uhr gelten auch in der Landeshauptstadt die einheitlichen Regelungen der Bundesinfektionschutzgesetzes, soweit diese nicht durch landesrechtliche Vorschriften verschärft bleiben. Folgende Regelungen gelten nun für Schwerin: Kontaktbeschränkungen gelten fort:
Seit 0 Uhr gelten auch in der Landeshauptstadt die einheitlichen Regelungen der Bundesinfektionschutzgesetzes, soweit diese nicht durch landesrechtliche Vorschriften verschärft bleiben. Folgende Regelungen gelten nun für Schwerin:
- Kontaktbeschränkungen gelten fort: Private Kontakte sind ab einer Inzidenz über 100 auf einen Haushalt plus eine Person beschränkt, Kinder bis 14 Jahre nicht mitgerechnet.
- Kitas und Schulen geschlossen: Angeboten wird eine Notbetreuung bzw. Distanzunterricht (ab 7. Klasse), Präsenz nur für Abschlussklassen
- Ausgangsbeschränkungen ab einer Inzidenz über 100 von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Spazierengehen und Sporttreiben bis 24 Uhr erlaubt.
- Maskenpflicht: Im ÖPNV, beim Friseur, in Betrieben des Heilmittelbereiches und in der Fußpflege ist das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben. Auf dem Marienplatz gilt Maskenpflicht und Alkoholverbot. Maskenpflicht gilt auch beim Einkaufen.
- Einzelhandel geschlossen für den Publikumsverkehr bis auf die Grundversorgung, Bestellung & Abholung (click & collect) möglich
- Baumärkte geschlossen für den Publikumsverkehr ab einer Inzidenz über 100, Besuch nach Terminvereinbarung (click & meet) möglich
- Kultureinrichtungen geschlossen für den Publikumsverkehr: Bibliotheken geöffnet nur für Ausleihe und Rückgabe
- Außenbereich des Zoos geöffnet: Besuch ab einer Inzidenz über 100 nur mit Schnelltest
- Körpernahe Dienstleistungen geschlossen bis auf Friseure und medizinisch-therapeutische Dienstleistungen wie Fußpflege, Friseure zusätzlich mit Schnelltest.
- Individualsport im Freien erlaubt: allein, zu zweit oder mit eigenem Hausstand
- Kontaktloser Gruppensport im Freien erlaubt: für 5 Kinder bis 14 Jahre mit einer Übungsleitung, die einen aktuellen negativen Schnelltest vorlegen muss
- Gastronomie und Beherbergung geschlossen einschließlich Ferienwohnungen und Campingplätze
- Reisen nach MV nicht erlaubt außer Besuch der Kernfamilie und berufliche bzw. Bildungszwecke
- Homeoffice-Pflicht, wo möglich, und Testangebote für Arbeitnehmer in Präsenz (2x pro Woche)
- Beisetzungen: mit bis zu 30 Personen möglich und nicht wie bisher nur mit 20 Personen
Weiterführende Informationen: 6. Regelungen des Infektionsschutzgesetzes – Regierungsportal M-V (regierung-mv.de)