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Schwerin: Zusammenfassung der Lockdown-Regeln

Seit 0 Uhr gelten auch in der Landeshauptstadt die einheitlichen Regelungen der Bundesinfektionschutzgesetzes, soweit diese nicht durch landesrechtliche Vorschriften verschärft bleiben. Folgende Regelungen gelten nun für Schwerin: Kontaktbeschränkungen gelten fort:

  • Veröffentlicht April 24, 2021

Seit 0 Uhr gelten auch in der Landeshauptstadt die einheitlichen Regelungen der Bundesinfektionschutzgesetzes, soweit diese nicht durch landesrechtliche Vorschriften verschärft bleiben. Folgende Regelungen gelten nun für Schwerin:

  • Kontaktbeschränkungen gelten fort: Private Kontakte sind ab einer Inzidenz über 100 auf einen Haushalt plus eine Person beschränkt, Kinder bis 14 Jahre nicht mitgerechnet.
  • Kitas und Schulen geschlossen:  Angeboten wird eine Notbetreuung bzw. Distanzunterricht (ab 7. Klasse), Präsenz nur für Abschlussklassen
  • Ausgangsbeschränkungen ab einer Inzidenz über 100 von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Spazierengehen und Sporttreiben bis 24 Uhr erlaubt.
  • Maskenpflicht:  Im ÖPNV, beim Friseur, in Betrieben des Heilmittelbereiches und in der Fußpflege ist das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben. Auf dem Marienplatz gilt Maskenpflicht und Alkoholverbot. Maskenpflicht gilt auch beim Einkaufen.
  • Einzelhandel geschlossen für den Publikumsverkehr bis auf die Grundversorgung, Bestellung & Abholung (click & collect) möglich
  • Baumärkte geschlossen für den Publikumsverkehr ab einer Inzidenz über 100, Besuch nach Terminvereinbarung (click & meet) möglich
  • Kultureinrichtungen geschlossen für den Publikumsverkehr: Bibliotheken geöffnet nur für Ausleihe und Rückgabe
  • Außenbereich des Zoos geöffnet: Besuch ab einer Inzidenz über 100 nur mit Schnelltest
  • Körpernahe Dienstleistungen geschlossen bis auf Friseure und medizinisch-therapeutische Dienstleistungen wie Fußpflege, Friseure zusätzlich mit Schnelltest.
  • Individualsport im Freien erlaubt: allein, zu zweit oder mit eigenem Hausstand
  • Kontaktloser Gruppensport im Freien erlaubt: für 5 Kinder bis 14 Jahre mit einer Übungsleitung, die einen aktuellen negativen Schnelltest vorlegen muss
  • Gastronomie und Beherbergung geschlossen einschließlich Ferienwohnungen und Campingplätze 
  • Reisen nach MV nicht erlaubt außer Besuch der Kernfamilie und berufliche bzw. Bildungszwecke
  • Homeoffice-Pflicht, wo möglich, und Testangebote für Arbeitnehmer in Präsenz (2x pro Woche)
  • Beisetzungen: mit bis zu 30 Personen möglich und nicht wie bisher nur mit 20 Personen

Weiterführende Informationen: 6. Regelungen des Infektionsschutzgesetzes – Regierungsportal M-V (regierung-mv.de)

 

 

Written By
Stephan Haring

Stephan Haring ist freier Mitarbeiter unserer digitalen Tageszeitung. Er hat ein Bachelor-Studium der Kommunikationswissenschaften an der Universität Erfurt mit den Nebenfächern Sozialwissenschaften & Politik absolviert. Im Nachhinein arbeitete er in leitenden Funktionen der Presse- & Öffentlichkeitsarbeit, im Leitungsbereich eines Unternehmens sowie als Rektor einer privat geführten Hochschule. Zudem entwickelte, organisierte und realisierte er mit der durch ihn entwickelten LOOK ein Fashionevent in Schwerin. Heute arbeitet er freiberuflich als Texter, Pressesprecher und Textkorrektor sowie als Berater in verschiedenen Projekten. In einem Schweriner Ortsbeirat ist er zudem ehrenamtlich als Vorsitzender kommunalpolitisch aktiv.

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