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Grundsteuerwert und Marktwert im Fokus
Teurer Irrtum beim Immobilienverkauf

Seit dem 31. März 2023 müssen Immobilieneigentümer in Mecklenburg-Vorpommern ihre Grundsteuererklärung abgeben. Der Grundsteuerwert, ermittelt durch das Finanzamt, sollte jedoch nicht mit dem aktuellen Verkehrswert der Immobilie verwechselt werden, warnen

  • Veröffentlicht Januar 13, 2024

Seit dem 31. März 2023 müssen Immobilieneigentümer in Mecklenburg-Vorpommern ihre Grundsteuererklärung abgeben. Der Grundsteuerwert, ermittelt durch das Finanzamt, sollte jedoch nicht mit dem aktuellen Verkehrswert der Immobilie verwechselt werden, warnen der Gutachterausschuss für Grundstückswerte und die Notarkammer MV in einer gemeinsamen Erklärung.

 

Immobilienerwerber aufgepasst: Verwechseln Sie nicht Grundsteuerwert und Marktwert! Expertenrat empfohlen für sicheren Verkauf und Steuerfreibeträge. | Foto: Privat
Immobilienerwerber aufgepasst: Verwechseln Sie nicht Grundsteuerwert und Marktwert! Expertenrat empfohlen für sicheren Verkauf und Steuerfreibeträge. | Foto: Privat

 

Die Grundsteuererklärung beruht auf einem pauschalisierten Massenverfahren, das keine individuelle Wertermittlung für jedes Grundstück vorsieht. Der ermittelte Grundsteuerwert dient rein steuerlichen Zwecken und sollte nicht als Basis für Kaufverhandlungen dienen. Der Vorsitzende des Gutachterausschusses, Ulrich Frisch, betont die oft deutlichen Unterschiede zwischen Grundsteuerwert und Verkehrswert.

 

Notar als neutraler Akteur: Keine Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises

Die Neutralitätspflicht des Notars verbietet eine Bewertung der Kaufpreisangemessenheit. Geschäftsführer der Notarkammer MV, Merlin Eufinger, unterstreicht, dass nur der Verkehrswert nach § 194 Baugesetzbuch eine zuverlässige Grundlage für die Einschätzung des am Markt erzielbaren Kaufpreises bildet.

Frisch und Eufinger empfehlen die Beauftragung eines Gutachtens bei einem Sachverständigen oder dem örtlichen Gutachterausschuss für eine exakte Verkehrswertermittlung. Alternativ können der Grundstücksmarktbericht und die Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses genutzt werden. Die genaue Bebauung des Grundstücks sollte dabei berücksichtigt werden.

 

Steuerfreibeträge bei Schenkungen und Erbschaften: Grundsteuerwert nicht maßgeblich

Für Steuerfreibeträge bei Schenkungen und Erbschaften gelten andere Regeln als für die Ermittlung des Grundsteuerwerts. Frisch und Eufinger empfehlen, vor Notarterminen einen Steuerberater zu konsultieren und ein Verkehrswertgutachten für die Immobilie erstellen zu lassen.

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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