Politisch motivierter Vandalismus in der Stadt:
Wahlplakate beschädigt und heruntergerissen
Kurz nachdem die ersten Wahlplakate aufgehängt wurden, kam es in der ersten Nacht zu Vandalismus. Kein Kavaliersdelikt: Mit diesen Strafen müssen Täter rechnen.
Am vergangenen Freitag fiel der Startschuss für den Wahlkampf zur Kommunal- und Europawahl in Schwerin. Viele der antretenden Parteien hängten ihre Wahlplakate auf. Doch schon in der ersten Nacht zerstörte Vandalismus wieder die erste Wahlwerbung.
Wahlplakate beschmieren oder zerstören kann hart bestraft werden
Plakate aller Parteien wurden herabgerissen, Bilder beschmiert und Plakatträger in den Schmutz getreten. Besonders gravierend waren die Schäden an Großflächen, wie beispielsweise im Schweriner Süden am Plattenpark oder entlang der Hamburger Allee, wo Plakate mit Messern zerschnitten und Bewerber unkenntlich gemacht wurden. Über sämtliche Parteigrenzen hinweg wurden Wahlplakate beschädigt, was einen Schaden von etwa 1.000 Euro in der Landeshauptstadt verursachte. Diese Zerstörungswut ist allerdings kein Kavaliersdelikt, sondern kann für Täter ein böses Erwachen geben.
Das Abreißen und Beschädigen von Wahlplakaten gilt gemäß § 303 Absatz 1 des Strafgesetzbuches als Sachbeschädigung und kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Auch das Übermalen von Wahlplakaten fällt unter § 303 StGB. Das Durchstreichen von Slogans, das Malen schwarzer Zähne bei Politikern oder das Hinzufügen eigener Parolen stellt ebenfalls eine Sachbeschädigung dar, unabhängig vom Inhalt des Plakats oder dem Zeitpunkt der Beschädigung.
Besonders harte Strafen drohen Schmierfinken, die verfassungsfeindliche Symbole wie Hakenkreuze auf Wahlplakate schmieren. Gemäß § 86a StGB können sie mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belegt werden.
Auch Plakate mit radikalen Aussagen dürfen nicht entfernt werden
Selbst wenn Wahlplakate radikale Aussagen enthalten und möglicherweise Volksverhetzung darstellen, bleiben sie rechtlich geschützt. Bürgerinnen und Bürger dürfen diese nicht entfernen, zerstören oder übermalen. Bei Verdacht auf Volksverhetzung sollten sie die Polizei kontaktieren und Anzeige erstatten, damit der Plakatinhalt juristisch überprüft werden kann.
Es ist wichtig zu beachten, dass bereits der Versuch des Abhängens oder Beschädigens strafbar ist. Wer also beim Beschädigen von Wahlwerbung entdeckt wird, kann nicht damit rechnen, dass bei der Strafverfolgung ein Auge zugedrückt wird.
Zerstörungswut kein Instrument im politischen Meinungsstreit
Für Daniel Trepsdorf, Vorsitzender des Kulturausschusses der Landeshauptstadt und stellvertretender Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE in der Stadtvertretung, ist Sachbeschädigung an Wahlplakaten eine nicht hinnehmbare Verrohung im politischen Wettbewerb. „Es ist in einer Demokratie unwürdig, den Pfad des fairen politischen Meinungsstreits zu verlassen, und die Werbemittel und Konterfeis der Mitbewerber um die Stimmen der Wählerinnen und Wähler zu zerstören und mit dem Messer zu zerschneiden! Diese Gewalt gegen die Werbemittel anderer Parteien muss aufhören und entschieden strafrechtlich verfolgt werden.“, fordert der Stadtvertreter.
Trepsdorf mahnte zur Einhaltung des demokratischen Wettbewerbs und betonte, dass Gewalt gegen Sachen oder Menschen niemals ein Instrument des demokratischen Meinungsstreits sein dürfe. Diese Zerstörungswut sei aber auch ein „Schlag ins Gesicht der vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer von LINKSPARTEI bis AfD, die in ihrer Freizeit viele Stunden Arbeit und Energie investieren, um die durch sie favorisierte politische Kraft nach vorn zu bringen.“
Der Linkenpolitiker erinnerte weiter daran, dass in den kommenden Wochen ausreichend Gelegenheit bestehe, bei Podiumsdiskussionen, Veranstaltungen und Infoforen gesittet und konstruktiv über politische Themen zu diskutieren.