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Ablehnung von Erbbaurecht: SPD ist über Ergebnis enttäuscht

Die Stadt wird auch in Zukunft noch städtische Grundstücke verkaufen können und nicht nur zum Erbbaurecht vergeben. Die SPD-Stadtfraktion ist über das Ergebnis enttäuscht.

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  • Veröffentlicht September 14, 2022
Mandy Pfeif­fer, Vor­sitzende SPD-Frak­tion Schw­erin

Die Mit­glieder der SPD-Stadt­frak­tion zeigen sich ent­täuscht über die Debat­ten und aufgestellte Behaup­tun­gen zum The­ma Erb­bau­recht. Hin­ter­grund ist die mehrheitliche Ablehnung des Antrags „Erb­bau­recht für städtis­chen Grund“ der Frak­tion Bündnis90/Die Grü­nen in der Sitzung der Stadtvertre­tung am let­zten Mon­tag. Der Antrag sah vor, dass städtis­che Grund­stücke zukün­ftig grund­sät­zlich in Erb­bau­recht vergeben, aber nicht mehr verkauft wer­den. Eine Aus­nahme soll­ten Gewer­be­flächen bilden.

Hochverschuldete Stadt sollte ihre Liegenschaften nicht mehr so freimütig veräußern

„Wir als SPD-Frak­tion haben uns aus­drück­lich für die Zus­tim­mung zu diesem wichti­gen Antrag aus­ge­sprochen. Ger­ade als hochver­schuldete Kom­mune sollte die Lan­deshaupt­stadt Schw­erin ihre städtis­chen Liegen­schaften nicht mehr so freimütig veräußern wie bish­er. Auch der Lan­desrech­nung­shof kam in ein­er ver­gan­genen Prü­fung zu diesem Ergeb­nis.”, sagt SPD-Frak­tionsvor­sitzende Mandy Pfeifer.

Chance zum Umdenken wurde verpasst

Mit der Ablehnung dieses Anliegens habe die Stadtvertre­tung lei­der eine Chance zum Umdenken bei kom­mu­nalen Grund­stücksverkäufen ver­tan.  „Die Flächen in unser­er Stadt sind endlich, das sehen wir nicht zulet­zt bei der extrem hohen Nach­frage nach Bau­grund­stück­en. Die Behaup­tung, dass nie­mand ein Grund­stück unter Erb­pacht bebauen wollen würde, halte ich schlichtweg für falsch.”, so Pfeif­fer weit­er.  Zusam­men mit den Grü­nen würde man aber trotz­dem weit­er am The­ma dran­bleiben.

Das Erb­bau­recht ist beson­ders vor dem Hin­ter­grund steigen­der Grund­stück­spreise ein mit­tler­weile beliebtes Instru­ment von Städten und Gemein­den, um die Bebaubarkeit von Grund­stück­en wirtschaftlich zu nutzen, ohne jedoch das Grund­ver­mö­gen daran zu veräußern.