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Kosten der Unterkunft: Schwerin beseitigt Mängel

Es war ein zähes Ringen zwischen dem Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Stadt Schwerin. Mehrmals hatte Matthias Crone in der Vergangenheit auf die rechtswidrige Praxis bei den Kosten zur

  • Veröffentlicht August 8, 2013

Foto: Thorben Wengert  / pixelio.de
Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

Es war ein zähes Ringen zwischen dem Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Stadt Schwerin. Mehrmals hatte Matthias Crone in der Vergangenheit auf die rechtswidrige Praxis bei den Kosten zur Unterkunft in Schwerin hingewiesen: „Hier ist die Rechtslage eindeutig: Kosten für die Unterkunft sind solange ungekürzt an die Berechtigten zu leisten, wie die Kaltmiete und die kalten Nebenkosten insgesamt im Limit liegen. Das darf nicht getrennt bewertet werden. Ich werde nicht locker lassen, damit die Bürger zu ihrem Recht kommen.“, so der Bürgerbeauftragte schon vor einigen Wochen. Getan hatte sich aber bislang nichts.

Heute nun bewegte sich in der Stadt etwas. Die Stadtspitze hat die Anwendung der Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft klargestellt. Oberbürgermeisterin Angelika Gramkow und Sozialdezernent Dieter Niesen dazu heute: „Wir sind den Hinweisen des Bürgerbeauftragten nachgegangen und haben die dabei festgestellten Fehler bei der Anwendung der Richtlinie beseitigt und eine klarstellende Formulierung aufgenommen.“

Nach eigenen Aussagen, habe Sozialdezernent Dieter Niesen ein „sehr offenes und klärendes Gespräch mit dem Bürgerbeauftragten geführt. Unsere Richtlinie ist nicht fehlerfrei angewandt worden. Wir hatten also kein Regelungs- sondern ein Vollzugsdefizit, welches wir nun behoben haben.“, so der Dezernent in einer Presseaussendung der Stadt.

Noch heute soll der Sozialausschuss über dieses Ergebnis informiert werden.

In der Verwaltungspraxis werden nun die Nettokaltmiete (Grundmiete) und die kalten Betriebskosten nicht mehr nur einzeln betrachtet, sondern auch zu einer sogenannten Bruttokaltmiete addiert. Diese Bruttokaltmiete wird dann auf ihre Angemessenheit überprüft.

Im Einzelfall kann wie bisher die Grenze der Angemessenheit um maximal 10 Euro überschritten werden. So sollen unverhältnismäßig hohe Folgekosten, wie sie beispielsweise bei einem ein Umzug entstehen, vermieden werden.

Das Jobcenter Schwerin ist über die vorzunehmende Berechnung der angemessenen Leistungen für die Unterkunft informiert und wendet das korrigierte Verfahren zum Umsetzen der Schweriner Richtlinie bereits an.

 

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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