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Schwerin: Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht

Die erforderlichen Maßnahmen rund um die weiter grassierende Corona-Pandemie haben zahlreiche Unternehmen wirtschaftlich in Bedrängnis gebracht. Einnahmen fehlen, Kosten bleiben – und früher oder später sind Rücklagen aufgebraucht. Besteht die

  • Veröffentlicht Januar 15, 2021
Es gibt Änderungen rund um das Thema Insolvenz. Darüber informiert die IHK zu Schwerin. | Foto: Symbolbild

Die erforderlichen Maßnahmen rund um die weiter grassierende Corona-Pandemie haben zahlreiche Unternehmen wirtschaftlich in Bedrängnis gebracht. Einnahmen fehlen, Kosten bleiben – und früher oder später sind Rücklagen aufgebraucht. Besteht die Gefahr, dass Unternehmerinnen und Unternehmer dann ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können sind sie – in den meisten Fällen – in der Regel gezwungen, Insolvenz anzumelden. Andernfalls kann ein „Weiter so“ durchaus als Insolvenzverschleppung gelten. Das wäre letzten Endes strafbar. Da in vielen Fällen – nicht aber in allen, dies muss stets im Blick bleiben – die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit Hintergrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind, hat der Staat das Insolvent- und Sanierungsrecht angepasst. Vor allem sind die gesetzlich erforderlichen Insolvenzanmeldungen seit einigen Monaten ausgesetzt.

 

Neue gesetzliche Regelungen seit 1. Januar

Seit dem 1. Januar 2021 ist nun in diesem Zusammenhang das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten. In diesem verlängert der Gesetzgeber u.a. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021. Diese Möglichkeit kann ein Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn eine Beantragung staatlicher Hilfen zur Abmilderung der Pandemiefolgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig möglich ist. Darüber hinaus gibt das SanInsFoG den Unternehmern neue Möglichkeiten an die Hand, ihren Betrieb zu sanieren. Ab sofort kann ein Restrukturierungsverfahren in Anspruch genommen werden, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen. Auf diese Regelungen weist die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin (IHK) hin.

 

Voraussetzungen für Aussetzung der Insolvenzantragspflicht neu geregelt

Bislang war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht daran geknüpft, dass das Unternehmen zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 2020 einen Antrag auf staatliche Hilfen gestellt hat. Die Verlängerung war nötig, da die staatlichen Hilfen teilweise wegen technischer und zu klärender beihilferechtlicher Fragen noch nicht beantragbar waren. Ein Umstand, der gerade bei den staatlichen Hilfen und Zuschüssen seit Beginn der Pandemie beinahe eine Regelmäßigkeit ist. Für diese Unternehmen drohte aufgrund des staatlicherseits vor allem organisatorischen Versagens die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ins Leere zu laufen.

„Die Wirtschaft stand im vergangenen Jahr einer Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht skeptisch entgegen. Es gab die Befürchtung, dass nicht mehr sanierungsfähige Unternehmen künstlich am Leben erhalten werden und ihre Gläubiger Schaden nehmen. Diesen Befürchtungen wirkte man entgegen, indem man die Verlängerung bis Jahresende nur unter verschärften Bedingungen ermöglichte. Unter diesem Aspekt halten wir eine weitere Verlängerung bis zum 31. Januar 2021 für folgerichtig und notwendig. So ist gewährleistet, dass nicht Unternehmen in Mitleidenschaft geraten, welche die beantragten staatlichen Hilfen bisher noch nicht erhalten haben“, so Peter Todt, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der IHK zu Schwerin.

 

Restrukturierungsverfahren ermöglicht Sanierung ohne Insolvenzantrag

Das neu geschaffene Restrukturierungsverfahren richtet sich an noch zahlungsfähige Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht. Dabei beträgt der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit zwei Jahre. Allerdings ist eine positive Aussicht auf eine Sanierung Voraussetzung. Bisher konnten Unternehmen in solchen Fällen nur Insolvenz beantragen und hierüber eine Sanierung erreichen. Alternativ soll dies nun auch durch das neue Restrukturierungsverfahren ermöglichen.  Dafür ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Amtsgericht erforderlich. Ein Insolvenzantrag ist daher nicht erforderlich. Stattdessen stellt das Amtsgericht dem Unternehmen einen Beauftragten für die Restrukturierung zur Seite. Das Unternehmen erarbeitet mit den Gläubigern einen Restrukturierungsplan, dem die Mehrheit der Gläubiger zustimmen müssen.

Während des Verfahrens führt der Unternehmer seinen Betrieb selbstständig weiter. Er ist dabei für drei Monate vor Zwangsvollstreckungen geschützt. Der Restrukturierungsbeauftragten überwacht und unterstützt den Sanierungsprozess. Auf Anordnung des Gerichts kann er die wirtschaftliche Lage des Betriebes überprüfen und den Zahlungsverkehr während des Restrukturierungsverfahrens überwachen.

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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