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Schwerin: Ausnahmen von Maskenpflicht akzeptieren

In den letzten tagen und Wochen nahm deutschlandweit die Anzahl bekannter Fälle von fragwürdigem Umgang mit Personen, die keinen Mund-Nase-Schutz tragen müssen zu. Auch den Bürgerbeauftragten in MV mit Sitz

  • Veröffentlicht Oktober 6, 2020
Einige Menschen sind auch in Schwerin von der Maskenpflicht ausgenommen. Gegen deren Diskriminierung wendet sich der Bürgerbeauftragte in MV. | Foto: Symbolbild

In den letzten tagen und Wochen nahm deutschlandweit die Anzahl bekannter Fälle von fragwürdigem Umgang mit Personen, die keinen Mund-Nase-Schutz tragen müssen zu. Auch den Bürgerbeauftragten in MV mit Sitz in Schwerin erreichten dabei entsprechende Beschwerden. Er wendet sich daher nun an die Menschen im Land.

 

Bürgerbeauftragter warnt vor Diskriminierung

Matthias Crone warnt dabei ausdrücklich davor, Menschen mit Behinderungen oder Erkrankungen in diesem Zusammenhang zu diskriminieren. „Die Landesverordnung sieht eindeutig vor, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht für die Menschen gilt, die aufgrund einer Behinderung oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch ärztliches Attest von dieser Pflicht ausgenommen sind“, so der Bürgerbeauftragte Matthias Crone. Dass dies derzeit wiederholt nicht beachtet wird, sieht er dabei mit Besorgnis. „Die Betroffenen berichten hier teilweise von Beschimpfungen oder sogar tätlichen Angriffen. Das trifft diese Menschen, die ohnehin durch ihre Behinderung oder chronischen Erkrankung leiden, umso stärker. Sie ziehen sich zurück und trauen sich gar nicht mehr, in Geschäfte zu gehen.“

 

Geltendes Recht nicht missachten

Crone nutzt daher die Gelegenheit, vor möglichen weiteren Verschärfungen der im Einzelhandel und Dienstleistungsgewerbe geltenden Regeln zu warnen. Hier richtet sich sein Augenmerk speziell auch pauschale Zugangsverweigerungen für nicht maskenpflichtige Personen. Dies stellt letztlich eine nicht hinnehmbare Benachteiligung von Menschen mit Krankheiten und Behinderungen dar. „Private Unternehmen können sich hier nicht ohne Weiteres auf ein Hausrecht berufen. Denn Verfassung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbieten Diskriminierung wegen chronischer Erkrankungen oder Behinderungen.“

 

Benachteiligung kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen

Crone weiter: „Jeder Einzelfall ist gut abzuwägen, ob Einschränkungen im Zugang angemessen oder aber überzogen sind. Unternehmen, gerade im Einzelhandel, dürfen nicht pauschal ausschließen, sondern müssen die Situation der Betroffenen und die Sicherheit in den jeweiligen Geschäften berücksichtigen. Im großräumigen Märkten ist das vielleicht klarer als im kleinen Fachgeschäft.“ Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat hierzu weitere Hinweise veröffentlicht: Betroffene können im Falle einer Benachteiligung vor Gericht Schadensersatz- und Entschädigungssummen sowie im Zusammenhang mit Gütern und Dienstleistungen die Unterlassung der Benachteiligung verlangen.

 

Written By
Stephan Haring

Stephan Haring ist freier Mitarbeiter unserer digitalen Tageszeitung. Er hat ein Bachelor-Studium der Kommunikationswissenschaften an der Universität Erfurt mit den Nebenfächern Sozialwissenschaften & Politik absolviert. Im Nachhinein arbeitete er in leitenden Funktionen der Presse- & Öffentlichkeitsarbeit, im Leitungsbereich eines Unternehmens sowie als Rektor einer privat geführten Hochschule. Zudem entwickelte, organisierte und realisierte er mit der durch ihn entwickelten LOOK ein Fashionevent in Schwerin. Heute arbeitet er freiberuflich als Texter, Pressesprecher und Textkorrektor sowie als Berater in verschiedenen Projekten. In einem Schweriner Ortsbeirat ist er zudem ehrenamtlich als Vorsitzender kommunalpolitisch aktiv.

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