Schwerin: Ausnahmen von Maskenpflicht akzeptieren
In den letzten tagen und Wochen nahm deutschlandweit die Anzahl bekannter Fälle von fragwürdigem Umgang mit Personen, die keinen Mund-Nase-Schutz tragen müssen zu. Auch den Bürgerbeauftragten in MV mit Sitz
In den letzten tagen und Wochen nahm deutschlandweit die Anzahl bekannter Fälle von fragwürdigem Umgang mit Personen, die keinen Mund-Nase-Schutz tragen müssen zu. Auch den Bürgerbeauftragten in MV mit Sitz in Schwerin erreichten dabei entsprechende Beschwerden. Er wendet sich daher nun an die Menschen im Land.
Bürgerbeauftragter warnt vor Diskriminierung
Matthias Crone warnt dabei ausdrücklich davor, Menschen mit Behinderungen oder Erkrankungen in diesem Zusammenhang zu diskriminieren. „Die Landesverordnung sieht eindeutig vor, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht für die Menschen gilt, die aufgrund einer Behinderung oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch ärztliches Attest von dieser Pflicht ausgenommen sind“, so der Bürgerbeauftragte Matthias Crone. Dass dies derzeit wiederholt nicht beachtet wird, sieht er dabei mit Besorgnis. „Die Betroffenen berichten hier teilweise von Beschimpfungen oder sogar tätlichen Angriffen. Das trifft diese Menschen, die ohnehin durch ihre Behinderung oder chronischen Erkrankung leiden, umso stärker. Sie ziehen sich zurück und trauen sich gar nicht mehr, in Geschäfte zu gehen.“
Geltendes Recht nicht missachten
Crone nutzt daher die Gelegenheit, vor möglichen weiteren Verschärfungen der im Einzelhandel und Dienstleistungsgewerbe geltenden Regeln zu warnen. Hier richtet sich sein Augenmerk speziell auch pauschale Zugangsverweigerungen für nicht maskenpflichtige Personen. Dies stellt letztlich eine nicht hinnehmbare Benachteiligung von Menschen mit Krankheiten und Behinderungen dar. „Private Unternehmen können sich hier nicht ohne Weiteres auf ein Hausrecht berufen. Denn Verfassung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbieten Diskriminierung wegen chronischer Erkrankungen oder Behinderungen.“
Benachteiligung kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen
Crone weiter: „Jeder Einzelfall ist gut abzuwägen, ob Einschränkungen im Zugang angemessen oder aber überzogen sind. Unternehmen, gerade im Einzelhandel, dürfen nicht pauschal ausschließen, sondern müssen die Situation der Betroffenen und die Sicherheit in den jeweiligen Geschäften berücksichtigen. Im großräumigen Märkten ist das vielleicht klarer als im kleinen Fachgeschäft.“ Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat hierzu weitere Hinweise veröffentlicht: Betroffene können im Falle einer Benachteiligung vor Gericht Schadensersatz- und Entschädigungssummen sowie im Zusammenhang mit Gütern und Dienstleistungen die Unterlassung der Benachteiligung verlangen.