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Schwerin: Landesdatenschützer spricht Warnung gegen Schule aus

Während beispielsweise in Schwerin die Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Schutz in großen Teilen der Innenstadt (außer Marienplatz) seit Montag nicht mehr besteht, gilt sie natürlich gerade in zahlreichen Innenbereichen weiter.

  • Veröffentlicht März 10, 2021
Auch an Schulen gilt in Schwerin und ganz MV Maskenpflicht. | Foto: privat

Während beispielsweise in Schwerin die Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Schutz in großen Teilen der Innenstadt (außer Marienplatz) seit Montag nicht mehr besteht, gilt sie natürlich gerade in zahlreichen Innenbereichen weiter. Es gilt vor allem jetzt, da die Gefahr einer dritten Welle mehr als nur greifbar ist, alles zu tun, um einen erneuten starken Anstieg mit wieder diffusem Infektionsgeschehen zu verhindern. Aber, und auch das gilt weiterhin, es gibt Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind. Sie müssen dann allerdings ein entsprechendes Attest von einem Arzt vorlegen können.

 

Schule in MV forderte Diagnose auf Attest 

Natürlich gab es schon wiederholt Fälle, in denen Personen versuchten, mittels falscher Atteste um die Maskenpflicht herumzukommen. Das aber darf im Umkehrschluss nicht zu falschen Reaktionen führen. Wie nun offenbar an einer Schule in Mecklenburg-Vorpommern geschehen. Denn der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Schwerin hat gestern eine Warnung gegenüber einer Schule ausgesprochen. Diese hatte ein Attest über das Vorliegen einer von der Maskenpflicht befreienden gesundheitlichen Einschränkung zurückgewiesen. Die Schule bestand darauf, dass in dem Attest die genaue Diagnose angegeben wird. Genau diese Datenerhebung ist jedoch unzulässig.

 

Datenschutzbeauftragter spricht Warnung aus

Diagnosen sind im Datenschutzrecht besonders geschützte Daten und für Betroffene häufig sehr persönliche und intime Informationen. Betroffenen ist es daher nicht zuzumuten, die Diagnose gegenüber Dritten offenbaren zu müssen. „Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach der in Attesten über von der Maskenpflicht befreiende gesundheitliche Einschränkungen eine Diagnose angegeben sein muss“, erklärte gestern der Landesbeauftragte für Datenschutz, Heinz Müller, in Schwerin. „Hat man Zweifel an der Echtheit eines Attests, nutzt die Angabe der Diagnose wenig. Der Kassierer im Supermarkt, die Schulleitung oder der Arbeitgeber können sicher nicht besser als der behandelnde Arzt beurteilen, ob ein Patient eine Maske tragen kann oder nicht.“

 

Es gibt andere Wege die Echtheit zu prüfen

Um zu prüfen, ob das Attest wirklich von einem niedergelassenen Arzt ausgestellt und nicht einfach aus dubiosen Quellen im Internet ausgedruckt wurde, sollten sich Verantwortliche besser auf Angaben verlassen, die sie ohne medizinische Kenntnisse nachprüfen können. So muss ein Arzt zwingend ein Attest unterschreiben. „Datenschutzrechtlich spricht nichts dagegen, wenn das Attest Angaben darüber enthält, dass die betroffene Person von dem ausstellenden Arzt untersucht wurde und in welchem Umfang ihr das Tragen einer Maske nicht möglich sein soll“, so Müller in Schwerin.

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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