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Schwerin: Neue Regelungen für Wahlen in MV während Corona-Pandemie

Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in den nächsten Wochen und Monaten soll in Mecklenburg-Vorpommern trotz der Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie so abgesichert sein, dass alle Wahlen zeitgerecht und ordnungsgemäß

  • Veröffentlicht März 5, 2021
Das Land regelt so manches rund um die Wahlen in der aktuellen Pandemiezeit neu. | Foto: privat

Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in den nächsten Wochen und Monaten soll in Mecklenburg-Vorpommern trotz der Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie so abgesichert sein, dass alle Wahlen zeitgerecht und ordnungsgemäß durchführbar sind.

 

Innenministerium legt nach Landtagsbeschluss Verordnung vor

Dazu hatte der Landtag im Dezember 2020 das Landes- und Kommunalwahlgesetz ergänzt. Am 11. Februar 2021 trafen das Landesparlament zudem die Feststellung, dass die Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Form der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni 2021 teilweise unmöglich ist. Damit räume das gewählte Parlament dem Innenministerium  die Möglichkeit ein – und forderte es auch zu entsprechenden Handlungen auf – durch Rechtsverordnung alle Regelungen zu treffen, die erforderlich sind, um die fristgerechte Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu ermöglichen.

 

„Rechtlich tragfähige Wege gesucht und gefunden“

Am Dienstag legte das Ministerium nun die entsprechende Verordnung dem Kabinett vor. Nun muss noch der Landtag zustimmen. „Wir betreten hier wahlrechtliches Neuland, um auch in Pandemiezeiten demokratische Wahlen bei gleichzeitiger Minimierung der Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung abhalten zu können. Wir wollen die Kommunen mit dieser Aufgabe nicht allein lassen. Daher haben wir einen Weg gesucht und auch gefunden, der nicht nur uns rechtlich tragfähig erscheint. Er wird auch vom Städte- und Gemeindetag anerkannt“, erklärte Innenminister Torsten Renz. „Ich bin zuversichtlich, dass der Landtag die Regelungen auf der kommenden Sitzung mittragen wird.“

 

Verschiebung von Wahlen möglich

Mit der Verordnung ergibt sich die Möglichkeit, kommunale Wahlen bis zum 30. Juni 2021 bei hohen Inzidenzen vor Ort entweder zu verschieben oder als ausschließliche Briefwahl durchzuführen. Wenn im Wahlgebiet am 41. Tag vor einer kommunalen Wahl vom zuständigen Gesundheitsamt ein 7-Tages-Inzidenzwert von mindestens 100 festgestellt wird und dieser auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen ist, kann die Gemeindevertretung (bei einer Gemeindewahl) oder der Kreistag (bei einer Kreiswahl) die Wahl um mindestens zwei Wochen verschieben. Für den neuen Wahltermin entscheidet die Kommunalvertretung dann, ob die Wahl nach den allgemeinen Regeln oder als Briefwahl stattfinden soll.

 

Keine Vorbereitung der Landtagswahl als ausschließliche Briefwahl

Insbesondere bei Inzidenzen zwischen 100 und 200 kann es je nach örtlichen Verhältnissen besser sein, auf Briefwahl auszuweichen. Beispielsweise, wenn vor Ort keine ausreichend großen Wahlräume zur Verfügung stehen, die einen Wahltag unter Einhaltung der AHA-Regeln ermöglichen. Bei einer 7-Tages-Inzidenz ab 200 sowie diffusem Infektionsgeschehen besteht die Pflicht zur Briefwahl. Die Entscheidung darüber, trifft der verantwortliche Wahlleiter. „Es geht in der Verordnung nicht darum, die Landtagswahl als ausschließliche Briefwahl vorzubereiten“, betont Innenminister Renz.

 

Weniger Unterstützerunterschriften bei Landtagswahl erforderlich

Mit der Verordnung erfolgt auch eine Absenkung der Anforderungen für Parteien, die noch nicht im Landtag vertreten sind. Die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften zur Teilnahme an der Landtagswahl wird von bisher jeweils 100 für diese Wahl auf jeweils 30 Unterschriften reduziert. Dies gilt allerdings nur für die Landtagswahl. Der Bund hat in Vorbereitung der Bundestagswahl keine entsprechende Regelung geschaffen.

 

Zusätzliche Möglichkeiten für Parteiversammlungen

Weiter eröffnen sich den Parteien neue Möglichkeiten für Parteiversammlungen, auf denen sie ihre Kandidaten bestimmen. Da zeitgleich mit der Landtags- auch der Bundestagswahl stattfindet, erfolgt dies durch einen Verweis auf die entsprechende Verordnung des Bundes. Im Wesentlichen geht dabei es um folgendes:

  • Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern können (mit Ausnahme der Schlussabstimmung) ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.
  • Das Verfahren zur Wahl von Wahlbewerbern kann statt durch eine Versammlung auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.
  • Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Brief- und Urnenwahl durchgeführt werden, auch wenn dies nach der Satzung der Partei nicht vorgesehen ist.

Diese neuen Möglichkeiten von Parteiversammlungen sind ein Angebot an die Parteien, die sie auch für die Kommunalwahlen nutzen können, aber nicht müssen.

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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