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Schwerin: Offenbar Datenschutzproblem in Corona-Landesverordnung

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit M-V und die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern fordern eine Überarbeitung der Corona-Landesverordnung M-V (Corona-LVO M-V). Nach den gültigen Bestimmungen müssen Kundinnen und

  • Veröffentlicht April 19, 2021
Bestimmte Speicherpflichten im Zusammenhang mit Selbsttests beim Einkauf sieht der Landesdatenschützer MV als ein Problem.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit M-V und die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern fordern eine Überarbeitung der Corona-Landesverordnung M-V (Corona-LVO M-V). Nach den gültigen Bestimmungen müssen Kundinnen und Kunden beim Termineinkauf oder bei der Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen, etwa bei der Massage oder dem Friseurbesuch, einen negativen Corona-Test vorweisen oder im Beisein des Dienstleistenden einen Schnelltest machen. Diese Regelung sei, so Datenschützer Heinz Müller, im Sinne der Pandemiebekämpfung und datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Aber Müller sieht an anderer Stelle Probleme.

 

Speicherpflicht bei Selbsttest geht zu weit

Denn die Corona-LVO M-V verpflichte dazu, das Ergebnis eines vor Ort gemachten Schnelltests zu dokumentieren und für mindestens vier Wochen zu speichern. Obwohl das Ergebnis dieses Schnelltests nur einmal für die Inanspruchnahme der Dienstleistung bei dem jeweiligen Dienstleistenden verwendbar sein soll. Diese Speicherpflicht gehe zu weit.

„Ich kann nicht nachvollziehen, welchen Zweck die Speicherung in der Pandemiebekämpfung erfüllen soll. Kunden mit negativem Schnelltest dürfen die Dienstleistung in Anspruch nehmen, Kunden mit positivem Schnelltest müsse man nach Hause schicken“, erklärt Müller. Er befürchtet, dass die Dokumentation der Tests dazu dienen soll, Verstöße gegen die Testpflicht zu ahnden. Oder aber ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit einem positiven Schnelltest. „Diese anlasslose Speicherung auf Vorrat stellt Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht“, moniert Müller.

 

Müller: Regelung stellt Bürger unter Generalverdacht

Dieser Kritik schließt sich Torsten Haasch, Hauptgeschäftsführer der IHK Neubrandenburg, an. „So wird der Unternehmer gezwungen, neben den Kontaktdaten, welche er ohnehin vier Wochen vorzuhalten hat, zusätzlich sensible Gesundheitsdaten bei sich aufzubewahren. Was für ein infektiologischer Nutzen soll dahinterstehen? Wir wollen, dass Testergebnisse digital über Apps zur Verfügung gestellt werden können“, so Haasch. „Lange Aufbewahrungsfristen machen Akzeptanz und Datenschutz schwierig.“

 

IHK zu Neubrandenburg fragt nach dem Nutzen

Auch Heinz Müller sieht weitere Probleme auf die ohnehin beanspruchten Unternehmen zukommen. „Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Speicherung und Aufbewahrung von Gesundheitsdaten sind hoch. Sie stellen vor allem kleine Unternehmen, die sonst keine sensiblen Daten speichern, vor zusätzliche Herausforderungen“.  Auch Müller bemängelt die mindestens vierwöchige Aufbewahrungsfrist für Testzertifikate. Obwohl sie nur 24 Stunden gültig sein sollen. Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung verlange zwar die Festlegung einer Speicherhöchstfrist, wie sie auch für die Aufbewahrung von Kontaktdaten vorgesehen sei. Aber vier Wochen seien zu lang.

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Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

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