Sa, 14. Juni 2025
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Stallpflicht für Geflügel auch in Schwerin

Etwas unterge­gan­gen in den täglichen Nachricht­en rund um die Coro­na-Pan­demie sind in den ver­gan­genen Tagen und Wochen die Entwick­lun­gen von speziell für die Tier­welt gefährlichen Erkrankun­gen. Konkret die Afrikanis­che Schweinepest

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  • Veröffentlicht November 20, 2020
Auf­grundd er Geflügelpest müssen gel­ten nun auch in Schw­erin strik­tere Regeln. | Foto: Sym­bol­bild

Etwas unterge­gan­gen in den täglichen Nachricht­en rund um die Coro­na-Pan­demie sind in den ver­gan­genen Tagen und Wochen die Entwick­lun­gen von speziell für die Tier­welt gefährlichen Erkrankun­gen. Konkret die Afrikanis­che Schweinepest und die Geflügelpest ste­hen dabei im Mit­telpunkt. Denn bei­de stellen eine akute Gefahr für Wild- und Zucht­tierbestände dar.

 

Seit Mittwoch auch Teile von Schwerin risikogebiete der Geflügelpest

Seit dem ver­gan­genen Mittwoch (18. Novem­ber 2020) haben speziell die Auswirkun­gen der Geflügelpest nun auch die Lan­deshaupt­stadt Schw­erin erre­icht. Einige Bere­iche der Stadt gel­ten dabei als Risiko­ge­bi­ete, in denen Geflügel inzwis­chen nicht mehr im Freien gehal­ten wer­den darf. Das auch für Tierseuchen-Belange der Stadt Schw­erin zuständi­ge Vet­er­inäramt des Land­kreis­es Lud­wigslust-Parchim hat dabei unter anderem für Teile des Schw­er­iner Sees die Auf­stal­lung des Geflügels ange­ord­net. Dieser Fes­tle­gung liegt eine klare Risikobe­w­er­tung zu Grunde. Hier­für  find­en „unter anderem die örtlichen Gegeben­heit­en ein­schließlich der Nähe eines Bestandes zu einem Gebi­et, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sam­meln, ras­ten oder brüten”, Betra­ch­tung, wie die Stadtver­wal­tung Schw­erin erläutert. Schon seit Mittwoch müssen Hal­ter von Geflügel in den Risiko­ge­bi­eten ihr Geflügel in geschlosse­nen Ställen oder an ähn­lichen fest definierten Orten hal­ten. Das damit ver­bun­dene Ziel ist die defin­i­tive Ver­hin­derung von Kon­tak­ten zwis­chen Wild- und Zuchtvögeln.

 

Es gelten wichtige grundsätzliche Regeln für Geflügelhalter

Darüber hin­aus müssen alle Geflügel­hal­ter auch in Schw­erin die Biosicher­heits­maß­nah­men des Lan­des ein­hal­ten. Unab­hängig von den Anord­nun­gen und Ein­stu­fun­gen des Land­kreis­es. Dabei gel­ten alle Vor­gaben der Geflügelpest-Verord­nung. Zur Zucht gehal­tene Tiere dür­fen nur an für Wild­vögel unzugänglichen Stellen gefüt­tert. Auch das Tränken mit für Wild­vögel zugänglichem Ober­flächen­wass­er ist dabei unter­sagt. Weit­ere Regelun­gen sind in der Verord­nung dargestellt. Geflügel­hal­ter sind verpflichtet, bei erhöhter Sterblichkeit im Geflügelbe­stand unverzüglich das Vor­liegen ein­er Infek­tion durch einen Tier­arzt auss­chließen zu lassen.