Stallpflicht für Geflügel auch in Schwerin
Etwas untergegangen in den täglichen Nachrichten rund um die Corona-Pandemie sind in den vergangenen Tagen und Wochen die Entwicklungen von speziell für die Tierwelt gefährlichen Erkrankungen. Konkret die Afrikanische Schweinepest
Etwas untergegangen in den täglichen Nachrichten rund um die Corona-Pandemie sind in den vergangenen Tagen und Wochen die Entwicklungen von speziell für die Tierwelt gefährlichen Erkrankungen. Konkret die Afrikanische Schweinepest und die Geflügelpest stehen dabei im Mittelpunkt. Denn beide stellen eine akute Gefahr für Wild- und Zuchttierbestände dar.
Seit Mittwoch auch Teile von Schwerin risikogebiete der Geflügelpest
Seit dem vergangenen Mittwoch (18. November 2020) haben speziell die Auswirkungen der Geflügelpest nun auch die Landeshauptstadt Schwerin erreicht. Einige Bereiche der Stadt gelten dabei als Risikogebiete, in denen Geflügel inzwischen nicht mehr im Freien gehalten werden darf. Das auch für Tierseuchen-Belange der Stadt Schwerin zuständige Veterinäramt des Landkreises Ludwigslust-Parchim hat dabei unter anderem für Teile des Schweriner Sees die Aufstallung des Geflügels angeordnet. Dieser Festlegung liegt eine klare Risikobewertung zu Grunde. Hierfür finden „unter anderem die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe eines Bestandes zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten“, Betrachtung, wie die Stadtverwaltung Schwerin erläutert. Schon seit Mittwoch müssen Halter von Geflügel in den Risikogebieten ihr Geflügel in geschlossenen Ställen oder an ähnlichen fest definierten Orten halten. Das damit verbundene Ziel ist die definitive Verhinderung von Kontakten zwischen Wild- und Zuchtvögeln.
Es gelten wichtige grundsätzliche Regeln für Geflügelhalter
Darüber hinaus müssen alle Geflügelhalter auch in Schwerin die Biosicherheitsmaßnahmen des Landes einhalten. Unabhängig von den Anordnungen und Einstufungen des Landkreises. Dabei gelten alle Vorgaben der Geflügelpest-Verordnung. Zur Zucht gehaltene Tiere dürfen nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert. Auch das Tränken mit für Wildvögel zugänglichem Oberflächenwasser ist dabei untersagt. Weitere Regelungen sind in der Verordnung dargestellt. Geflügelhalter sind verpflichtet, bei erhöhter Sterblichkeit im Geflügelbestand unverzüglich das Vorliegen einer Infektion durch einen Tierarzt ausschließen zu lassen.