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Weiterhin Erleichterungen rund um Thema Kurzarbeit

Noch bis Ende Juni gelten verschiedene Erleichterungen rund um das Thema Kurzarbeit. Denn längst sind die Auswirkungen der Pandemie auf zahlreiche Unternehmen nicht vom Tisch.

  • Veröffentlicht April 8, 2022
Auch weiterhin gelten Erleichterungen rund um das Kurzarbeitergeld. | Foto: privat

Die Corona-Pandemie hat nicht nur die Gesundheit derjenigen betroffen, die an einer der Virusvarianten erkrankten. Auch zeichnen sich immer deutlicher in nahezu allen Altersklassen schrittweise die psychischen Folgen der vergangenen gut zwei Jahre ab. Aber nicht nur das unmittelbare Privatleben der Menschen ist betroffen. Auch die Wirtschaft war – wenn auch sehr ungleich – von den Folgen der Pandemie an sich sowie vor allem auch den staatlich verordneten Schutzmaßnahmen betroffen. Während für einige Bereiche der Wirtschaft nur geringe Einschränkungen angesagt waren, traf es andere extrem hart. So mussten beispielsweise Gastronomien über Monate hinweg geschlossen bleiben und sind bis heute – zumindest in Mecklenburg-Vorpommern – noch von den Geschäftsbetrieb einschränkenden Vorgaben betroffen. Um dabei nicht die Unternehmen zur Existenzsicherung in Massenentlassungen zu treiben, ermöglichte der Bund Erleichterungen rund um das Thema „Kurzarbeitergeld“.

 

Regelungen gelten nun bis 30. Juni 2022

Im Hinblick auf auch weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen, auf die – von der Ampelkoalition faktisch komplett ignorierte – extrem hohen Infektionszahlen und auf weiterhin starke Auswirkungen der Gesamtsituation auf Teile der Wirtschaft hat der Gesetzgeber nun diese Sonderregelungen für die Kurzarbeit bis zum 30.06.2022 verlängert. Zur Gesetzesänderung gehören dabei weiterhin der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit. Dies teilte die Bundesagentur für Arbeit in diesen Tagen mit.

 

Diverse Erleichterungen rund um Kurzarbeit

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht demnach, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Bis zum 30.06.2022 erfolgt dabei beispielsweise weiterhin ein Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.  Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate verlängert. Längstens möglich ist dies bis zum Ablauf des 30. Juni 2022. Zudem erfolgt ebenfalls bis zu diesem Stichtag eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds für diejenigen Beschäftigten in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent zu verkraften haben. Dies gestaltet sich wie folgt: Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Auch Beschäftigte in der Leiharbeit können unterstützt werden.

Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erfolgen bis maximal Juli 2023 zur Hälfte. Dies gilt, so die Bundesagentur, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllen muss.

 

Bundesagentur informiert auf Website

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

 

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